Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240650/12/Fi/TD

Linz, 26.08.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung des G R, vertreten durch W & K, Rechtsanwaltspartnerschaft, W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 25. Juni 2008, Zl. SanRB96-65-2006, wegen einer Übertretung nach dem Lebensmittelgesetz 1975, zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Erstinstanz, noch vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 25. Juni 2008, GZ: SanRB96-65-2006, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) gemäß § 74 Abs 1 LMG 1975 verhängt, weil er es als gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellter, für das folgend bezeichnete Produkt verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der T T Z GmbH' mit Sitz in T, zu vertreten habe, dass diese GmbH durch "I und somit I" von "Hahnchenbrustfilet Stck à 160g tiefgefroren [...]' (jedenfalls eine Pkg., 37 x 24 x 10,5 cm, MHD/Los 08.08.2006) am 13. September 2005 eine Übertretung nach dem LMG 1975 gesetzt habe. Der Import sei an die Filiale der 'C' in W, wo das Produkt im Zuge einer Kontrolle eines Organs der Lebensmittelaufsicht überprüft worden sei, erfolgt.

Das Produkt sei folgendermaßen deklariert gewesen: 'Hähnchenbrustfilet Stck à 160g  tiefgefroren  mit  8 %  Flüssigwürze  [...],  Zutaten: Hähnchenbrustfilet (92 %), Trinkwasser, [...]'. Laut Untersuchungsbefund der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in Salzburg sei jedoch ein Wert von 16,1 % zugesetztem Wasser errechnet worden. Demgegenüber entspräche die Angabe '92 % Hähnchenbrustfile' jedoch max. 8 % Wasser. Das Produkt sei daher mit einer zur Irreführung geeigneten Angabe über Umstände, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere der Verbrauchererwartung, wesentlich seien, nämlich über den Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen (lt. Deklaration 92 % Hähnchenbrustfilet, tatsächlich aber 16,1 % zugesetztes Wasser) falsch bezeichnet, weshalb die Inverkehrbringung verboten sei.

Als verletzte Rechtsvorschriften führt die belangte Behörde die §§ 8 lit f und 7 Abs 1 lit c LMG 1975 iVm § 74 Abs 1 LMG 1975 idF BGBl. I Nr. 126/2004 an. Gemäß § 64 Abs 3 VStG habe der Bw außerdem die im Strafverfahren entstandenen Barauslagen betreffend die Untersuchungsgebühr der genannten Lebensmitteluntersuchungsanstalt in Höhe von Euro 197,60 zu ersetzen.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich das vom Bf mit 9. Juli datierte und am 15. Juli bei der belangten Behörde eingelangte – somit rechtzeitig erhobene –Rechtsmittel der Berufung. 

In diesem ficht der Bw das Straferkenntnis in gesamtem Umfange an und beantragt die Stattgabe der Berufung und die Einstellung des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens. Er führt insbesondere aus, dass die vorliegende Tatanlastung unzureichend sei und nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG entspräche. So sei das gegenständliche Produkt überhaupt nicht importiert, sondern aus einem EU-Mitgliedsstaat bezogen worden, sodass ein innergemeinschaftlicher Warenverkehr vorgelegen habe. Auch stelle der angenommene Tatzeitpunkt weder den Warenbezug, noch ein Auslieferungsdatum dar. Nach der zur angelasteten Falschbezeichnung ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei als Tatzeitpunkt in derartigen Fällen jedenfalls der Zeitpunkt anzunehmen, zu dem das Produkt in der inkriminierten Kennzeichnung das erste Mal vom Beschuldigten in Verkehr gesetzt wurde; im vorliegenden Fall treffe dies auf die angenommene Tatzeit 13. September 2005 keinesfalls zu. Den vorliegenden Unterlagen könne ebenfalls nicht entnommen werden, wieso die anzeigende Behörde den 13. September 2005 als Bezugsdatum annahm. Im Schreiben der Lebensmittelpolizei vom 3. April 2006 habe es hierzu lediglich geheißen, dass "die beanstandete Ware am 13.09.2005 ausgeliefert bzw. in Verkehr gesetzt wurde". Wäre das gegenständliche Produkt tatsächlich am 13. September 2005 in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte geliefert worden, hätte dies seinen Niederschlag im Probenbegleitschreiben gefunden; deren Rubrik "Bezugsdatum" sei allerdings nicht ausgefüllt gewesen.

Weiters würde das verfahrensrelevante Produkt vom Dienstgeberunternehmen des Bw weder erzeugt, noch verpackt, noch an Letztverbraucher abgegeben, sodass dem Bw eine allfällige Verwaltungsübertretung, mangels Kennzeichnungsverpflichtung seines Dienstgebers, ohnehin nicht angelastet werden könne. Überdies sei eine lückenlose detaillierte Kontrolle jeder einzelnen Einheit aller Artikel, bei über 3000 Artikel welche mindestens zweimal wöchentlich an rund 480 Standorte im gesamten Bundesgebiet ausgeliefert würden, unmöglich und unzumutbar. Eine inhaltliche Überprüfung auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben in der Zutatenlisten würde aber jedenfalls den Sorgfaltsmaßstab des Bw überspannen. 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 29. Juli 2008 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Da im angefochtenen Straferkenntnis weder ein primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.3. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie in die Berufung. Da sich bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auch auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs 2 Z 1 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, überdies eine solche auch von keiner der Parteien beantragt wurde, abgesehen werden.

2.4. Der UVS geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Im Zuge einer lebensmittelpolizeilichen Kontrolle wurde am 13. September 2005 bei der 'C' in W, die wie folgt deklarierte Ware: "Hähnchenbrustfilet, Stck à 160g tiefgefroren mit 8% Flüssigwürze, küchenfertig zubereitet; Zutaten: Hähnchenbrustfilet (92 %), Trinkwasser, jodiertes Speisesalz, Glucose, Gewürze (enthält Gluten), Würze, Arome (enthält Sellerie), Lactose" tiefgekühlt vorgefunden und hiervon eine Probe der österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Lebensmitteluntersuchung zugeführt. Das Probenbegleitschreiben wurde im Zuge der Amtshandlung am 13. September 2005 vom kontrollierenden Organ Herrn P ausgefüllt, ein Bezugsdatum wurde allerdings nicht angeführt. Der Lieferanten-Stamm erhält den handschriftlichen Zusatz: "Pfeiffer Wals erhält die Ware direkt vom deutschen Lieferanten"; nähere Ausführungen oder Belege hierzu existieren nicht.

Die Lebensmitteluntersuchung – deren Kosten betragen Euro 197,60 – ergab einen Wert von 16,1 % zugesetztem Wasser, die Angabe "92 % Hähnchenbrustfilet" entspricht jedoch maximal 8 % Wasser, somit beinhaltete das verfahrensrelevante Produkt einen kleineren Prozentanteil an Fleisch und einen größeren an Wasser als auf der Verpackung angegeben war. In der diesbezüglichen Gutachtensvorlage durch Herrn P an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, datiert mit 3. April 2006, heißt es: "Die beanstandete Ware wurde am 13.09.2005 ausgeliefert bzw. in Verkehr gesetzt". Konkrete Angaben zum "ausliefern " bzw. "in Verkehr setzen" der beanstandeten Ware liegen nicht vor.

2.5. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

3.  In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 74 Abs 1 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975 in der zum Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 126/2004 (LMG), macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen, wer unter anderem Lebensmittel, die falsch bezeichnet sind, in Verkehr bringt.

Laut § 7 Abs 1 lit c LMG ist es verboten, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die falsch bezeichnet sind.

Nach § 8 lit f LMG sind Lebensmittel falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Umstände, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, wesentlich sind, wie [...] Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen, [...] in Verkehr gebracht werden.

Gemäß § 1 Abs 2 LMG ist unter Inverkehrbringen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht.

3.2. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bzw. der vorhergehenden Strafverfügung, welche sich insbesondere auf die Anzeige und die Ergebnisse der lebensmittelpolizeilichen Kontrolle samt der durchgeführten Lebensmitteluntersuchung stützen, wird dem Bw "Import und somit Inverkehrbringung" von falsch gekennzeichnetem Hähnchenbrustfilet – weil unrichtige Deklarierung betreffend Bestandteile des Produktes (prozentuales Verhältnis von Fleisch und Wasser) im Sinne des § 8 lit f iVm § 7 Abs 1 lit c LMG – zur Last gelegt. Der Anzeige bzw. der Gutachtensvorlage (Schreiben vom 4. März 2006) allerdings ist ein Inverkehrbringen durch "Auslieferung" der Ware – dass die "beanstandete Ware [...] am 13.9.2005 ausgeliefert bzw. in Verkehr gesetzt" wurde – zu entnehmen. Weiters heißt es in der Begründung des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides einerseits: "Der Anzeige ist zu entnehmen [...] dass es sich um eine Einfuhr eines in Deutschland hergestellten Produkts von dort handelt" (Seite 2, 1. Abs. Begründung); andererseits: "[...] die Ware [wurde] 'offenbar' direkt aus Deutschland an den Walser Unternehmensstandort geliefert [...]" (Seite 3, 3. Abs.). Die belangte Behörde stützt sich bei der angelasteten Verwaltungsübertretung folglich auf unterschiedliche Begriffe mit durchaus differierender Bedeutung – "Import" und "Auslieferung".

Nach der gesicherten Rechtsprechung zum Konkretisierungsgebot des § 44a VStG ist die Tat jedoch  so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel besteht, wofür der Täter zur Verantwortung gezogen wird. Diesen Anforderungen ist dann entsprochen, wenn die Tat dem Beschuldigten in so konkreter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Beschuldigte rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., Anm. zu § 44a VStG, S. 1520 ff).

 

Der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, hat die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Wie der VwGH in ständiger Recht­sprechung zu dieser Bestimmung dargelegt hat, ist, um den Anforderungen dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, im Spruch die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass  die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (VwGH vom 25. Juli 2007, GZ: 2004/11/0100; VwGH vom 19. Juni 1990, GZ: 89/04/0246; VwGH vom 3. April 1986, GZ: 86/08/0041 uva.)

Unter Heranziehung dieser gesicherten Rechsprechung ist der Oö. Verwaltungssenates zur Auffassung gelangt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides den hohen Anforderungen des Konkretisierungsgebotes des § 44a VStG nicht entspricht. Es reicht im konkreten Fall nicht, die Tathandlung mit "Import und somit Inverkehrbringung" zu umschreiben, wenn sich einerseits der Bescheid auf eine Anzeige stützt, in der eine "Auslieferung" vorgeworfen wird, und andererseits der Gesetzgeber selbst bei der Begriffsdefinition des Inverkehrbringens nicht den Begriff "Import" verwendet (§ 1 Abs 2 LMG), womit eine Zuordnung zur näheren Umschreibung der Tatbestandsmerkmale des Inverkehrbringens nicht möglich war.  

 

Eine Sanierung dieses Mangels durch den Unabhängigen Verwal­tungssenat ist nicht zu­lässig, weil damit letztlich eine Tat bestraft werden würde, die dem Bw nicht in der notwendigen Bestimmtheit vorge­worfen wurde.

 

3.4. Vor diesem Hintergrund war der vorliegenden Berufung daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzu­heben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und 3 VStG einzustellen, ohne das auf die weiteren Vorbringen des Bw inhaltlich eingegangen werden musste.

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 66 Abs 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

5. Bezüglich der Vorschreibung für die Gebühren der Lebensmitteluntersuchung sind die §§ 64 Abs 3 VStG  und 45 Abs 2 LMG einschlägig, wonach in dem Fall, in dem im Zuge des Verwaltungsstraf­ver­fahrens Barauslagen – Untersuchungskosten nach LMG – erwachsen, dem Bestraften bzw. Beschuldigten des Straferkenntnisses der Ersatz dieser Auslagen aufzu­erlegen ist. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist die Vorschreibung nur bei einer Bestrafung zulässig. Da im vorliegenden Fall das Straferkenntnis der belangten Behörde durch die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates behoben wird, entfällt die Verpflichtung zum Ersatz der Untersuchungskosten in Höhe von Euro 197,60.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer


Rechtssatz: § 74 Abs 1 iVm §§ 8 lit f und 7 Abs 1 lit c LMG 1975, § 44a VStG – Aufhebung wegen unzureichender Konkretisierung der Tathandlung:  Es reicht im konkreten Fall nicht, die Tathandlung mit "Import und somit Inverkehrbringung" zu umschreiben, wenn sich einerseits der Bescheid auf eine Anzeige stützt, in der eine "Auslieferung" vorgeworfen wird, und andererseits der Gesetzgeber selbst bei der Begriffsdefinition des Inverkehrbringens nicht den Begriff "Import" verwendet (§ 1 Abs 2 LMG), womit eine Zuordnung zur näheren Umschreibung der Tatbestandsmerkmale des Inverkehrbringens nicht möglich war. 

 

Beschlagwortung:

Lebensmittelgesetz, Verjährung, mangelnde Konkretisierung des Tatvorwurfs

 

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