Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440107/7/Fi/TD

Linz, 26.08.2008

 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Be­schwerde der O O K, vertreten durch Rev. V I E, W, datiert mit 22. Juni 2008, gegen das Verhalten der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung beschlossen:

         Das Anbringen der Beschwerdeführerin wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2008, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 23. Juni 2008, stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf), durch ihren Vertreter, die Anträge

         1. die Verantwortung für den Asylantrag der österreichischen Behörde zuzusprechen.

         2. Frau T innerhalb von 14 tagen nach Österreich zu bringen.

         3. innerhalb von 14 Tagen einen DNA Test in Österreich durchzuführen, im Falle, dass irgendein Zweifel an der Mutterschaft bestehen sollte.

         4. dafür zu sorgen, dass das Visa betreffend Familienzusammenführung gültig bleibt.

Als belangte Behörden führte sie einerseits das Bundesministerium für Inneres und andererseits die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung an und als verletzte Rechtsvorschriften die Art 8, 10 und 12 EMRK, Art 3 Abs 2 und Art 5 Abs 2 des Dubliner Übereinkommens.

Die Bf brachte insbesondere vor, dass ihrer aus Kamerun stammenden Tochter in Brüssel keine Einreisegenehmigung ausgestellt worden sei, weil sich in derem Gepäck ein Foto mit einem Datum, welches sich vom Geburtsdatum des internationalen Reisepasses unterschied, befunden habe und ihr deshalb die Reise zu ihrer in Österreich lebenden Mutter – der Bf - verwehrt worden sei. Die Tochter befinde sich daher seit dem 18. Mai 2008 im Flüchtlingscamp des Flughafens Brüssel. Die Beurteilung, dass das Geburtsdatum auf dem Pass von Frau T gefälscht worden war, sei falsch und nicht vertretbar, immerhin sei diese im Besitz eines Visums, welches von der österreichischen Botschaft in Lagos ausgestellt und vorher von einem Bearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bearbeitet und überprüft worden sei. Da sich eine Kopie der Geburtsurkunde von Frau T bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung befände, wäre die Behörde nach Urgenz seitens der Mutter verpflichtet gewesen, sich des Falles anzunehmen, zur Klärung beizutragen und damit die Weiterreise der Frau T zu ermöglichen.

Inzwischen wurde Frau T B M aufgrund des Dubliner Übereinkommens nach Wien geholt.

2.1. Mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 und 4 AVG vom 30. Juni 2008 – erstmals abgesendet am 1. Juli 2008, da die Bf bzw. ihre Vertretung in ihrem ursprünglichen Anbringen allerdings eine falsche Adresse (D anstatt richtigerweise D) angegeben hatte und deshalb keine Zustellung erfolgen konnte, musste der Verbesserungsauftrag am 10. Juli 2008 neuerlich mit richtiger Adressierung und neuer verlängerter Fristsetzung an die Bf bzw. deren Vertretung abgesendet werden – wurde die Bf bzw. ihre Vertretung durch den UVS aufgefordert, "bis spätestens Freitag, 25. Juli 2008 (Einlangen Oö. Verwaltungssenat)"

         1. Ihre Vollmachten zur Vertretung der Bf im Original vorzulegen,

         2. soweit Rechte von Frau T B M durch ihre Mutter Frau O O K geltend gemacht werden, einen tauglichen Nachweis der gesetzlichen elterlichen Vertretungsbefugnis Frau O O Ks gegenüber Frau T B M im Original zu erbringen,

         3. zu erklären, ob sie mit Ihren Ausführungen Beschwerde gegen das Verhalten der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gestützt auf § 88 Abs 2 SPG erheben wolle,

         4. sofern sie Beschwerde gemäß § 88 Abs 2 SPG erheben wolle, überdies darzulegen, in welchem konkreten Verhalten der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sie eine Verletzung welcher konkreten Rechte von Frau T Beatrice einerseits und von Frau O O K andererseits erblicke.

Auf die Konsequenzen nach § 13 Abs 3 und 4 AVG – insbesondere die Zurückweisung wegen Unzulässigkeit bei nicht fristgerechter Verbesserung des Anbringens – wurde ausdrücklich hingewiesen, ebenso wie auf eine allfällige Kostenfolge nach § 88 Abs 4 SPG in Verbindung mit § 39a AVG.

2.2. Bis zu der im Verbesserungsauftrag festgesetzten Frist – Einlangen beim Oö. Verwaltungssenat bis spätestens 25. Juli 2008 – langte keinerlei Stellungnahme der Bf ein. Am 25. Juli 2008, 16:38 Uhr wurde seitens der Bf bzw. ihrer Vertretung in Wien - wie dem Poststempel zu entnehmen ist – eine Stellungnahme, datiert mit 21. Juli 2008, mit einer im Anhang befindlichen Urkunde (notarielle Bestätigung) betreffend die Übertragung der Vertretungsvollmacht zur Post gegeben; diese langte am 28. Juli 2008 beim UVS ein. Darin stellt die Bf, neben Vollmachts- bzw. Vertretungsnachweisen, einer neuerlichen kurzen Sachverhaltsdarstellung und der Auflistung behaupteter verletzter Rechtsvorschriften (Art 5, 8 und 14 EMRK sowie Art 2, 5, 8, 9, 10 und 16 der UN-Kinderrechtskonvention), folgende Anträge:

1) die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ist schuldig im Sinne von § 88 Abs 2 SPG.

2) Die Niederlassungsbewilligung von Frau T B M ist ihr auszuhändigen.

3) Allfällige Verfahrenskosten sind von der BH Urfahr-Umgebung zu übernehmen.

 

3. Hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, der sich schon aus der Aktenlage zweifelsfrei ergibt, wird auf die Punkte 1. sowie 2.1. und 2.2. dieses Bescheides verwiesen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß Art 129 a BVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, 1. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes, 2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes, 3. in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden, 4. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 1 soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z 3.

Gemäß § 88 Abs 1 SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein   (Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG). Nach § 88 Abs 2 SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

4.2. Die Zuständigkeit des UVS gründet sich auf § 88 Abs 4 SPG. Demnach entscheidet über Beschwerden gemäß § 88 Abs 1 oder 2 SPG der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder.

4.3. Da dem Schriftsatz vom 22. Juni 2008 allerdings keinesfalls zweifelsfrei und eindeutig zu entnehmen war, ob das Vorbringen überhaupt im Sinne einer Beschwerde nach § 88 Abs 2 SPG zu verstehen ist – weder die Anträge, die angeführten Rechtsvorschriften, noch die Sachverhaltsdarstellung nehmen auf eine derartige Beschwerdemöglichkeit Bezug – und auch das Vertretungs- bzw. Vollmachtsverhältnis nicht urkundlich nachgewiesen war, erging seitens des UVS aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Anbringens ein Verbesserungsauftrag. 

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

4.4. Die Bf bzw. ihre Vertretung machte trotz ausdrücklicher Anführung der Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 keine rechtzeitige Mängelbehebung, da der auf den Verbesserungsauftrag fußende Schriftsatz der Bf nicht fristgerecht bis spätestens 25. Juli 2008 beim Oö. Verwaltungssenat einlangte, sondern erst am 28. Juli 2008, damit verspätet.

Die vom Oö. Verwaltungssenat in seinem Verbesserungsauftrag vom 30. Juni 2008 bis 25. Juli 2008 (Einlangen Oö. Verwaltungssenat) gesetzte mehr als 14-tägige Frist (gerechnet vom Tag der 2. Absendung am 10. Juli 2008) ist zweifellos als angemessen zu erachten. Dies unterstreicht auch die Tatsache, dass das auf den Verbesserungsauftrag folgende Schreiben der Bf samt Anhang mit 21. Juli 2008 datiert ist, wenngleich es erst am 25. Juli 2008, 16:38 Uhr zur Versendung der Post übergeben wurde. Auch wurde an den zuständigen Senat kein Fristverlängerungsersuchen gestellt.

4.5. Es ist unbestritten, dass die Bf dem Verbesserungsauftrag binnen der gesetzten Frist die am 25. Juli 2008 (Einlangen Oö. Verwaltungssenat) endete, nicht entsprochen hat, obwohl auf die Rechtsfolgen des Unterbleibens der rechtzeitigen Mängelbehebung hingewiesen wurde. Im Hinblick auf § 13 Abs 3 AVG war damit das ursprüngliche mangelhafte Anbringen weiterhin mit Mängeln behaftet, sodass das Anbringen nach fruchtlosem Fristablauf zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war. In Anbetracht dieser Sachlage war inhaltlich auf das verspätet eingebrachte Vorbringen der Bf nicht näher einzugehen, bzw. brauchte nicht weiter geprüft werden, ob überhaupt dem Verbesserungsauftrag umfassend nachgekommen wurde.

5. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 16,80 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer


Rechtssatz: § 13 Abs 3 AVG, § 88/2 SPG Beschwerde – Zurückweisung, Verbesserungsauftrag nicht rechtzeitig ("Einlangen Oö. Verwaltungssenat"; an diesem Tag lediglich zur Post gegeben) entsprochen

 

Beschlagwortung:

Zurückweisung, nicht rechtzeitige Verbesserung, wenn "Einlangen Oö. Verwaltungssenat" vorgesehen und erst an diesem Tag an Post gegeben wird.

 

 

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