Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500157/2/Kl/RSt

Linz, 22.08.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Frau S H, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Juli 2008, VerkR23-9-2008, betreffend Abweisung der Ausstellung eines Ausweises für Schülertransporte, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 15 Abs.1 Z1 und 16 Abs.1 Z1 und Abs.8 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994, BGBl Nr. 951/1993 idF BGBl II Nr. 165/2005.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Juli 2008, VerkR23-9-2008, wurde dem Ansuchen der Berufungswerberin (Bw) vom 14.4.2008 auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 15 Abs.1 BO 1994 als Lenkerin eines für Schülertransporte verwendeten Pkw im Betrieb von Frau A B, A, keine Folge gegeben und der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Schülertransporte abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Bw österreichische Staatsangehörige sei und seit 9.8.1988 über die Lenkberechtigung für die Klasse B (Führerscheinserie B Nr. B1057117, ausgestellt von der BH Vöcklabruck unter VerkR-12.953/88) verfüge. Im Ermittlungsverfahren zum Antrag vom 14.4.2008 sei vom amtsärztlichen Sachverständigen bei der am 28.4.2008 durchgeführten Untersuchung festgestellt worden, dass aufgrund der dabei gezeigten klinischen Symptome (Hinweis auf arterielle Hypertonie durch überhöhte RR, Nervosität, Zittrigkeit) der Verdacht bestehe, dass die Antragstellerin die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zum Lenken von Schulbussen derzeit nicht besitze und deshalb zum Lenken solcher Kraftfahrzeuge nicht geeignet sei. Eine abschließende Abklärung dieser Frage durch Absolvierung eines dafür vorgesehenen speziellen screenings bei einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle im Sinn des § 19 FSG-GV – eine Abklärung im Haus durch den amtsärztlichen Sachverständigen konnte mangels der dafür erforderlichen apparativen Ressourcen nicht erfolgen – habe die Antragstellerin jedoch wegen der dafür von ihr zu tragenden Kosten abgelehnt. Ein amtsärztliches Gutachten betreffend die Eignung zum Lenken von Schulbussen könne daher vom medizinischen Amtssachverständigen nicht erstellt werden und sei daher die weitere unabdingbare Erteilungsvoraussetzung der ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zum Lenken von Schulbussen nicht nachgewiesen worden. Der Antrag vom 14.4.2008 musste daher nach den zwingenden Bestimmungen der Betriebsordnung über den nichtlinienmäßigen Gelegenheitsverkehr – im nicht hoch genug zu bewertenden Sicherheitsinteresse der anderen Verkehrsteilnehmer und Straßenbenützer, vor allem der zu befördernden Personen, in diesem Fall von Kindern und Jugendlichen – abgewiesen werden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und beantragt, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und den Ausweis für Schülertransporte auszustellen. Begründend wurde dargelegt, dass bei der Untersuchung am 28.4.2008 bei der Messung des Blutdrucks lediglich ein leicht erhöhter Wert festgestellt worden sei, was jedoch nach Aussage der untersuchenden Amtsärztin aufgrund der Aufregung ganz normal sei. Nach dieser Untersuchung sei ihr mitgeteilt worden, dass sie sich einem screening zu unterziehen habe. Die Verpflichtung zur Durchführung eines screenings sei ihr bereits bei der Abholung der Antragsunterlagen von der Sekretärin mitgeteilt worden. Die nun im Bescheid behaupteten Symptome wie Nervosität und Zittrigkeit seien bei der Untersuchung nicht geäußert worden und auch ihres Erachtens nicht dokumentiert worden. Sie habe aufgrund des letztlich doch zu hohen Blutdruckes eine Überweisung zu einem Internisten erhalten, wobei bei einer anschließenden Untersuchung beim Arzt ganz normale Werte festgestellt worden seien. Auch bei einem Telefonat zwischen der untersuchenden Amtsärztin und Frau Binder, der Unternehmerin, wurde auf das screening von Seiten der Amtsärztin bestanden, jedoch nur auf den erhöhten Blutdruck und keine anderen Symptome verwiesen. Nach dem ablehnenden Bescheid sei auch ein screening erforderlich gewesen. Ein screening ist aber laut Betriebsordnung und auch entsprechend der Auslegung des Bundesministeriums für Verkehr und Innovation laut Schreiben vom 28. August 2003 an den Fachverband des Beförderungsgewerbes mit Pkw nur bei einem "auffälligen Verhalten" erforderlich, wobei schon im Wortlaut des § 16 Abs.8 zitiert wird, dass zwar ein ärztliches Gutachten einzuholen ist, der Antragsteller besondere Befunde zu erbringen hat oder einen "insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen hat". Also sei nur bei entsprechendem Alter oder auffälligem Verhalten die abschließenden Frage der Bereitschaft zur Absolvierung dieses screenings gerechtfertigt gewesen. Die festgestellten und nunmehr auch zusätzlich angeführten Symptome würden ein screening keinesfalls rechtfertigen, dafür wäre eine Untersuchung oder die Vorlage von Befunden ausreichend gewesen. Weiters verwies die Bw darauf, dass sie seit acht Jahren als Begleitperson beim Kindergartentransport tätig sei und von den Eltern jederzeit die absolute Einsatzfähigkeit und Verlässlichkeit bestätigt werden könne.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

 

Gemäß § 16 Abs.6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelVerkG, BGBl Nr. 112/1996 idF BGBl I Nr. 153/2006, entscheiden in den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes Berufung zulässig ist, über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

 

Gemäß § 67a Abs.1 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied, soweit gesetzlich nicht Anderes bestimmt ist. Es war daher das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates zur Entscheidung berufen.

 

Gemäß § 67d Abs.1 und Abs.3 AVG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amtswegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wobei der Bw die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen hat. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde in der Berufung nicht beantragt. Auch ist der Sachverhalt ausreichend geklärt. Die Bw macht lediglich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Es war daher eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Mit Antrag vom 14.4.2008 wurde von der Bw die Ausstellung eines Ausweises für Schülertransporte für den Betrieb Bus- und Krankentransporte A B in A beantragt. Sie ist Besitzerin der Lenkberechtigung für die Klasse 3 ausgestellt von der BH Vöcklabruck am 9.8.1988, Zl. 12953/88, und ist Zulassungsbesitzerin eines Pkw's seit 3.6.1997. Von der Polizeiinspektion Ottnang am Hausruck wurde über Auftrag bestätigt, dass die Bw seit mindestens drei Jahren tatsächlich Kraftfahrzeuge der Klasse B lenkt und gegen eine Ausstellung eines Schülertransportausweises keinerlei Bedenken bestehen. Eine amtsärztliche Untersuchung nach § 8 Führerscheingesetz am 28.4.2008 über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen weist im Befund in der Spalte "klinischer Gesamteindruck" die Bemerkung "nervös, zittrig, V.a. verminderte kfz-spezifische Leistung, RR erhöht" auf und stellt im Gutachten fest, dass die Untersuchte gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 Klasse B geeignet ist. In der Begründung wird angeführt: "gesundheitlich bedingt geeignet für FS Gr. 1, V.a. art. Hypertonie, kein FA-Befund vorhanden. Kfz-spezifische Leistung von mir wegen mangelnder Ressourcen nicht beurteilbar, aufgrund d. klein. Aspektes V.a. verminderte kfz-spezifische Leistung." Aus handschriftlichen Vermerken ist ersichtlich, dass ein Befund eines Internisten nicht notwendig, ein screening aber als notwendig erachtet wird.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994, BGBl Nr. 951/1953 idF BGBl II Nr. 165/2005 werden die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit geregelt.

 

Gemäß § 15 Abs.1 Z1 BO 1994 dürfen bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs.6 zweiter Satz KFG 1967 nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die einen Ausweis gemäß § 16 Abs.1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen.

 

Gemäß § 16 Abs.1 Z1 BO 1994 hat die Behörde auf Antrag den in § 15 Abs.1 Z1 angeführten Ausweis auszustellen, wenn der Antragsteller für mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen der Klasse B oder C tatsächlich gelenkt hat.

 

Gemäß § 16 Abs.8 BO 1994 ist im Falle der Ausstellung des Ausweises nach Abs.1 Z1 ein ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt. Der Antragsteller hat die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen.

 

5.2. Im Grunde der Sachverhaltsfeststellungen ist erwiesen, dass die Bw im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren ist und auch innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorausgegangenen Jahre Kraftwagen der Klasse B tatsächlich gelenkt hat. Im Rahmen der Prüfung der erforderlichen gesundheitlichen Eignung gemäß § 16 Abs.8 BO 1994 wurde ein amtsärztliches Gutachten von der Behörde eingeholt, welches zwar die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 Klasse B bestätigte, allerdings in der Begründung Bedenken äußerte, lediglich die gesundheitlich bedingte Eignung wegen Verdacht der Hypertonie ausführte und den Verdacht einer verminderten kraftfahrzeug-spezifischen Leistung, welche wegen mangelnder Ressourcen nicht beurteilt werden kann, angab. Es wurde daher von der Behörde ein screening, also ein Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle verlangt. Dieses wurde von der Bw verweigert.

 

Die belangte Behörde ist mit ihrer Forderung, einen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle vorzulegen, im Recht. Gemäß der zitierten Bestimmung des § 16 Abs.8 BO 1994 hat nämlich der Antragsteller die für die Erstattung des ärztlichen Gutachtens über die erforderliche gesundheitliche Eignung erforderlichen besonderen Befunde oder einen erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen. Dies ist eine Verpflichtung des Antragstellers (Arg "hat"). Was den Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle anlangt, so ist dieser "insbesondere" im Hinblick auf das Lebensalter des Antragstellers oder im Hinblick auf sein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlich. Der Wortlaut dieser Bestimmung, nämlich das Wort "insbesondere" bringt zum Ausdruck, dass die ausdrücklich angeführten Fälle des Lebensalters oder des verkehrspsychologisch auffälligen Verhaltens nur beispielhaft aufgeführte Fälle sind, die aber nicht abschließend geregelt sind sondern auch weitere begründete Fälle zulassen. Wenn daher der medizinische Amtssachverständige aufgrund des klinischen Eindruckes "nervös, zittrig, RR erhöht" einen Verdacht auf verminderte kraftfahrzeugspezifische Leistung hat und die Leistung wegen mangelnder Ressourcen nicht beurteilen kann, ist ein weiterer Befund erforderlich und hat die Bw diesen zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens zu erbringen.

 

Indem die Beibringung eines Befundes einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle von der Bw verweigert wurde, konnte ihre erforderliche gesundheitliche Eignung nicht festgestellt werden und war daher die Ausstellung des Ausweises für Schülertransporte zu verweigern.

 

Es war daher der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Schülertransport. Verkehrspsychologische Untersuchung, Weiterung, kein Ausweis

 

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