Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150662/7/Lg/Hu

Linz, 26.08.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn H H, W, D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 28. Februar 2008, Zl. BauR96-21-2007/je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird mangels begründeten Berufungsantrags zurückgewiesen    (§ 63 Abs. 3 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Gegen das angefochtene Straferkenntnis erhob der Berufungs­werber (Bw) Berufung mit folgendem Text: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte hiermit von meinem Recht, gegen den oben erwähnten Bescheid Berufung zu ergreifen, Gebrauch machen. Ein schriftlicher begründeter Berufungsantrag folgt auf postalischem Weg."

 

Im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG wurde dem Bw Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen diesen Mangel (bei sonstiger Zurückweisung der Berufung) zu beheben. Dieses Schreiben wurde dem Bw am 13.5.2008 zugestellt.

 

Mit Schreiben vom 25. Mai 2008 ersuchte der Bw um Fristverlängerung für die Einreichung des begründeten Berufungsantrages bis 15. Juni 2008.

 

Da bis dato beim Unabhängigen Verwaltungssenat kein begründeter Berufungsantrag eingelangt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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