Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222230/4/Bm/Sta

Linz, 26.08.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau M M K, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2.6.2008, GZ. 0100440/2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994,  zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.     Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 10 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Juni 2008, GZ. 0100440/2007, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Stunden, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß  §§ 368 und 113 Abs.7 GewO 1994 iVm § 2 Abs.2 der Oö. Sperrzeitenverordnung 2002 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Die Beschuldigte, Frau M M K, geboren am  , wohnhaftL, hat als Inhaberin und Betreiberin des Gastgewerbebetriebes "Altstadt Kebab" im Standort 4020 Linz, H, welches zum Tatzeitpunkt in der Betriebsart "Gastgewerbe gemäß § 111 Abs.2 Z3 GewO 1994" betrieben wurde und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Im Zuge einer Kontrolle durch die Bundespolizeidirektion Linz, PI Landhaus am 03.03.2007, 04:20 Uhr und am 04.03.2007, 04:18 Uhr wurde festgestellt, dass der gegenständliche Gastgewerbebetrieb noch betrieben wurde. Der Verkaufsraum war zwar jeweils seit 04:00 Uhr mittels Eisengitter verschlossen, die eigentliche Eingangstüre (Glastüre) blieb jedoch unversperrt. Von den Anzeigelegern konnte zu den oa. Zeiten beobachtet werden, wie durch das Eisengitter hindurch weiterhin Speisen an Gäste verabreicht wurden. Dies, obwohl für das genannte Lokal ist in der Oö. Sperrzeitenverordnung 2002 die Sperrstunde mit 04:00 Uhr festgelegt ist."

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung gegen die Strafhöhe mit der Begründung eingebracht, die Berufungswerberin habe von der Änderung der Sperrzeitenverordnung im Jahre 2006 leider nicht erfahren und daher im guten Glauben länger als bis 4.00 Uhr offen gelassen. Es werde ersucht, den Strafbetrag zu reduzieren. Gleichzeitig werde um Ratenzahlung auf Grund der angespannten finanziellen Lage ersucht.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie in die von der Berufungswerberin vorgelegten Unterlagen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch ist somit rechtskräftig und ist es der Berufungsbehörde verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung auseinanderzusetzen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Zur Begründung der Strafbemessung führt die Behörde an, dass diese unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG erfolgt ist. Als strafmildernd wurde die Geständigkeit und Einsicht der Beschuldigten gewertet, straferschwerend wurde gesehen, dass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren über zwei Sperrzeitenbetretungen abgesprochen wurde.

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten ging die Behörde davon aus, dass die Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro beziehe und keine Sorgepflichten für Kinder bestünden.

 

Allerdings ist die Berufungswerberin dieser Schätzung im Berufungsverfahren insofern entgegengetreten, als sie unter Vorlage von Nachweisen ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 450 Euro und Sorgepflichten für ein Kind angegeben hat.

Die Berufungsbehörde hat ein für die Strafbemessung relevantes Vorbringen bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen. Unter Berücksichtung dieser vorgebrachten persönlichen Verhältnisse erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat als erforderlich, die verhängte Geldstrafe zu reduzieren.

 

Bezüglich des Antrages auf Ratenzahlung, welchen die Berufungswerberin gleichzeitig mit der Berufung gegen die Strafhöhe eingebracht hat, hat die Erstinstanz zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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