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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100023/6/Fra/Ka

Linz, 27.09.1991

VwSen - 100023/6/Fra/Ka Linz, am 27.September 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Einzelmitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des H O, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 11. April 1991, VerkR-96/459/1991 wegen Übertretung der StVO 1960 nach der am 27. September 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt.

I. Der Berufung wird nicht stattgegeben, der angefochtene Bescheid sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der Höhe der verhängten Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber wird zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren in Höhe von 200 S, d.s. 20 % der Strafe, verpflichtet.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.2 VStG. Entscheidungsgründe:

zu Spruchteil I.: 1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a. leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 15. Dezember 1990 um 12.38 Uhr den PKW in Steyr auf der E Straße stadteinwärts gelenkt hat, wobei er bei der Kreuzung mit der K.straße bei rotem Licht der Verkehrsampel nicht vor dieser angehalten hat.

1.2. Gleichzeitig wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages von 100 S zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe, verpflichtet.

1.3. Der angefochtene Schuldspruch stützt sich auf ein Foto, welches durch eine automatische Rotlichtüberwachungsanlage angefertigt wurde und auf das nachfolgende Geständnis des Beschuldigten.

2. Der Beschuldigte bringt nun in seinem Rechtsmittel vor, aus dem vorgelegten Foto gehe hervor, daß er ca. 15 bis 20 Meter von der Ampel entfernt gewesen sei. Daher vermute er, daß die Ampel erst dann auf Rotlicht umgeschaltet hat, als er die Kreuzung bereits passiert hatte.

3. Da aus der Aktenlage nicht ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, wurde für den 27. September 1991 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Zu dieser Verhandlung wurde neben den Parteien auch ein Amtssachverständiger für Kraftfahrzeugtechnik geladen. Seine Aufgabe war es, ein Gutachten zu der Frage zu erstellen, ob die gegenständliche Verkehrslichtsignalanlage auf Rotlicht umgeschaltet wurde, nachdem der Beschuldigte die gegenständliche Kreuzung bereits passiert hatte.

4.1. Aufgrund des vom unabhängigen Verwaltungssenates durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, daß der Beschuldigte tatsächlich zur Tatzeit am Tatort das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt hat und nicht bei Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage vor der ggst. Kreuzung angehalten hat. Dieser als erwiesen angenommene Sachverhalt stützt sich auf das vom Amtssachverständigen Ing. A abgegebene Gutachten, welches im wesentlichen wie folgt lautet:

"Entsprechend den Angaben in der Anzeige vom 22. Jänner 1991 hat der Lenker des PKW's am 15. Dezember 1990 um 12.38 Uhr die Kreuzung E.straße - K.straße bei Rotlicht der VLSA in gerader Richtung durchfahren. Das Einfahren in die Kreuzung erfolgte zum Zeitpunkt, als das Rotlicht bereits 2,3 sec. leuchtete. Die Übertretung wurde mittels Rotlichtüberwachungsanlage "MULTAFOT" festgehalten. Aus den beiliegenden Lichtbildern der Überwachungsanlage geht hervor, daß der Lenker des PKW's die Induktionsschleife, welche die Rotlichtüberwachungskamera auslöst, zu einem Zeitpunkt mit den Vorderrädern überfuhr, als das Rotlicht bereits 2,3 sec. geleuchtet hatte. Das zweite Foto der Überwachungsanlage zeigt den genannten PKW im Kreuzungsbereich 3,1 sec. nach dem Umschalten der VLSA auf Rotlicht. Zur Feststellung der örtlichen Gegebenheiten wurde die gegenständliche Kreuzung besichtigt, wobei festgestellt werden mußte, daß die Induktionsschleife, welche die Rotlichtüberwachungsanlage auslöst, zwischen 40 und 90 cm nach der Haltelinie (in Fahrtrichtung der überwachten Fahrspur) angeordnet ist. Entsprechend dem vorgegebenen Programmablauf ist ein Auslösen der Rotlichtüberwachungsanlage durch Überfahren der Induktionsschleife erst dann möglich, wenn der Zeitraum von mehr als 0,3 sec. nach dem Aufleuchten eines Rotlichtes verstrichen ist. Aufgrund dieses Befundes ergeht zu der Frage, ob die gegenständliche Verkehrslichtsignalanlage auf Rotlicht umgeschaltet wurde, nachdem der Beschuldigte diese bereits passiert hatte, nachstehendes G u t a c h t e n :

Aus den dem Verfahren beiliegenden Lichtbildern der Rotlichtüberwachungsanlage geht nachstehendes hervor:

Foto Nr. 90: Der PKW befindet sich mit der Vorderachse auf der Induktionsschleife.

Zeitpunkt: 2,3 sec. nach dem Aufleuchten des Rotlichtes.

Foto Nr. 91: Der PKW befindet sich im Kreuzungsbereich (mit dem Heck ca. 5 m nach der Induktionsschleife).

Zeitpunkt: 3,1 sec. nach dem Aufleuchten des Rotlichtes.

Auf beiden Fotos ist eindeutig sichtbar, daß das Rotlicht leuchtete und daß der Lenker des PKW nicht durch Vorausfahren der Fahrzeuge zu einem für ihn unvorhersehbaren Fahrmanöver im Kreuzungsbereich genötigt wurde. Aus den beiden Fotos muß auf eine durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit von ca. 35 km/h geschlossen werden.

Aufgrund des vorgegebenen Programmablaufes der Rotlichtüberwachungsanlage i.V.m. der Anordnung der Induktionsschleife ist bei den vorliegenden Lichtbildern auszuschließen, daß der Beschuldigte die Haltelinie bei Grünlicht überfahren hatte und die VLSA hinter ihm auf Rotlicht umschaltete. Wie bereits angeführt, wurde die Induktionsschleife, welche hinter der Haltelinie angeordnet ist, 2,3 sec. nach Aufleuchten des Rotlichtes mit den Vorderrädern überfahren." 4.2. Zu diesem Gutachten ist festzustellen, daß es sich auf einen ausreichend erhobenen Befund stützt, schlüssig und in sich widerspruchsfrei ist. Das Gutachten wurde vom Beschuldigten in keinster Weise in Zweifel gezogen. Es besteht daher nicht die geringste Veranlassung, dieses Gutachten nicht der Entscheidung zugrundezulegen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des zitierten Gutachtens ist der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand eindeutig als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung: Die verhängte Strafe beträgt 1.000 S, wobei die Erstbehörde das monatliche Einkommen des Beschuldigten auf ca. 10.000 S geschätzt hat und vom Nichtvorliegen eines Vermögens ausgegangen ist. Sorgepflichten des Beschuldigten wurden nicht angenommen. Weiters wurden der Strafbemessung keine erschwerende oder mildernde Umstände zugrundegelegt.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht erkennen, daß die Strafbemessung nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Bei einem Strafrahmen von 10.000 S ist die verhängte Strafe in Höhe von 1.000 S dem Unrechtsgehalt der Tat angepaßt. Dem Vorstrafenregister ist zu entnehmen, daß der Beschuldigte eine rechtskräftige Übertretung nach dem KFG 1967 und nach der StVO 1960 aufweist, sodaß diesbezüglich der Milderungsgrund der Unbescholtenheit wegfällt. Der Beschuldigte hat weder der Erstbehörde noch der Berufungsbehörde seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse dargelegt und ist auch der Schätzung der Erstbehörde nicht entgegengetreten, sodaß auch hinsichtlich der berücksichtigten sozialen und wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten die Strafe angepaßt erscheint.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden:

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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