Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350044/22/Lg/Dd/Sta

Linz, 21.08.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 9. Juni und am 8. Juli 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des M M, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. R W, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 4. März 2008, Zl. UR96-1298-2007-Pm/Pi, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes – Luft, IG–L, BGBl I 115/1997, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 30 Stunden herabgesetzt.

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 180 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges    , PKW M1, Cadillac GMX 295, schwarz die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 45 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Bw abgezogen worden. Als Tatort ist angegeben: Gemeinde St. Florian, Autobahn Freiland, A1, Westautobahn, Nr. 1 bei km 161.358, Fahrtrichtung Salzburg, A1, Richtungsfahrbahn Salzburg, als Tatzeit: 20.2.2007, 20:15 Uhr.

 

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 22.2.2007 sowie auf die Strafverfügung vom 26.2.2007 und den daraufhin erfolgten Einspruch. In einem wird Bezug genommen auf die in der schriftliche Einvernahme des Meldungslegers vom 17.7.2007 (Inspektor M B) sowie von Revierinspektor Ö am 17.7.2007 bzw. am 5.9.2007, auf die Stellungnahme des Bw vom 2.10.2007 und die nochmalige Einvernahme von B und Ö am 5.10.2007 bzw. am 8.10.2007 sowie auf die Stellungnahme des Bw vom 25.10.2007.

 

Begründend wird unter anderem ausgeführt, dass der zuletzt mit Schreiben vom 8.10.2007 vorgelegte Eichschein zum Tatzeitpunkt Gültigkeit hatte. Dieser Eichschein entspreche dem in der Anzeige angeführten Lasergerät.

 

 

2. In der Berufung wird behauptet, die im Straferkenntnis ausgesprochene Geschwindigkeitsübertretung sei "tatsächlich objektiv nicht feststellbar". Das angefochtene Straferkenntnis stütze sich auf den zuletzt vorgelegten Eichschein als richtig und verweise dazu auf die Zeugenaussagen der Meldungsleger.

 

Dazu übersehe die Behörde, dass einander widersprechende Zeugenaussagen zu den Eichscheinen vorliegen würden. Insgesamt seien vom Meldungsleger M B drei Eichscheine vorgelegt worden, erst über Hinweis der Vertreterin des Einschreiters sei ein Eichschein als nicht dem Verfahren gehörig qualifiziert worden. "Damit verblieben zwei Eichscheine für das angeblich verwendete Gerät verfahrensgegenständliche Beweismittel für das verwendete Lasergerät". Der in der letzten Stellungnahme vom 25.10.2007 aufgezeigte Widerspruch sei nicht aufgeklärt worden und im Straferkenntnis unkommentiert übergangen worden.

 

Der Meldungsleger habe in seiner Zeugenaussage vom 17.7.2007 u.a. den Eichschein Nr. 7398 mit Datum der Eichung 13.6.2007 vorgelegt und damit als jenen Eichschein bestätigt, der dem Messgerät zuzuordnen ist, welches beim gegenständlichen Vorfall von ihm verwendet wurde. In seiner zweiten Zeugenaussage vom 5.10.2007 habe er einen anderen Eichschein vorgelegt, wieder mit der Nr. 7398, jedoch mit dem Datum der Eichung 19.7.2004 und bestätigt, dass dieser für jenes Messgerät sei, das er beim gegenständlichen Vorfall verwendet habe.

 

Nochmals werde darauf hingewiesen, dass auf dem Eichschein ein Vermerk ist. "Dieser Eichschein darf nur vollständig und unverändert weitergegeben werden. Auszüge oder Änderungen sind unzulässig."

 

Die Behörde stütze sich auf die "glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen fachlich geschulter, technisch versierter und unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen". Nun habe das Beweisverfahren eindeutig ergeben, dass der vom glaubwürdigen und fachlich geschulten, technisch versierten und unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen (Meldungsleger) vorgelegte Eichscheintyp MU VR 6 F mit der gegenständlichen Anzeige nichts zu tun gehabt habe. Darüber hinaus habe das Beweisverfahren ergeben, dass als Beweisergebnisse zwei weitere Eichscheine und mit identer Nummer und unterschiedlichen Eichdaten vorlägen, wobei nicht verifizierbar sei, welcher von beiden dem verwendeten Gerät zuzuordnen ist oder überhaupt einer von beiden dem verwendeten Gerät zuzuordnen ist. "Denn wenn es schon zwei Eichscheine mit der identen Nummer gibt, wieso dann nicht noch weitere?"

 

Wenn im Straferkenntnis ausgeführt werde, dass der zuletzt mit Schreiben vom 8.10.2007 vorgelegte Eichschein zum Tatzeitpunkt Gültigkeit gehabt habe und dieser Eichschein dem in der Anzeige angeführten Lasergerät entspreche, so sei dem entgegenzuhalten, dass auch der zweite Eichschein dem in der Anzeige angeführten Lasergerät entspreche. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dieser hellseherischen Ansicht komme.

 

Die Meldungsleger selbst hätten sich in ihren Zeugenaussagen ausschließlich auf das Messergebnis und nicht auf eine etwaige eigene Wahrnehmung oder Ähnliches gestützt. "Wenn daher das verwendete Gerät nicht tauglich ist, da die Eichung im Beweisverfahren mit der für das Strafverfahren geforderten mit Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht geklärt werden konnte, ist die Messung nicht objektivierbar und damit die Geschwindigkeitsübertretung nicht nachgewiesen."

 

Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt die Strafverfügung vom 26.2.2007 sowie der darauf bezogene Einspruch vom 10.5.2007 bei. Im Einspruch wird behauptet, eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h liege nicht vor. Darüber hinaus sei die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich nicht gesetzmäßig kundgemacht.

 

"Die Kundmachung erfolgte gemäß § 3 der zit. Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 idF LBGl. Nr. 3/2007 durch Aufstellung der entsprechenden Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960. § 52 StVO sieht vor das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" gemäß Z.10 a, die angebrachte Zusatztafel ist gesetz– u. verordnungswidrig. Im Übrigen sieht § 51 StVO vor, dass bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km nach einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b StVO die Länge der Strecke anzugeben ist, dies gilt auch für allfällige Wiederholungszeichen. Die Länge der Strecke ist weder am Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung, noch auf den Wiederholungszeichen angegeben. Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt laut Verordnung jedoch für eine Länge von mehr als 1 km, nämlich zwischen km 155,096 und km 167,360 in der Zeit von 05.00 Uhr bis 23.00 Uhr. Auch die richtige Position der Vorschriftszeichen gilt es behördenseits darzutun. Der Zeitpunkt der Aufstellung wird nachzuweisen sein.

 

Bereits jetzt wird auch die zeugenschaftliche Einvernahme der Meldungsleger beantragt, welche auch eine maßstabsgetreue Skizze des Vorfallenheitsortes anfertigen und darauf genau einzeichnen mögen, wo genau die Übertretung mit welchen Methoden festgestellt wurde.

 

Der Vollständigkeit halber wird der Einspruch auf alle erdenklichen Rechtsgrundlagen gestützt."

 

Am 17.7.2007 wurde der Meldungsleger Insp. M B niederschriftlich einvernommen. Dort wird u.a. ausgeführt:

 

"Die Anzeige bleibt voll inhaltlich aufrecht. Eichschein, Messprotokoll und die Verordnung werden beigelegt. Zweiter Kollege war RI Ö.

 

Die Lasermessung erfolgte durch mich. Ich bin geschult und die Verwendungsbestimmungen wurden ordnungsgemäß durchgeführt."

 

Beigelegt ist ein Eichschein Nr. 7398 für das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E für den Messbereich 10-250 Km/h. Die Identifikationsnummer ist 7398. Hersteller ist Laser Technology Inc., USA. Als Datum der Eichung ist Mittwoch der 13. Juni 2007 angegeben. Die Eichung verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf der Nacheichfrist am 31. Dezember 2010.

 

Beigelegt ist das "Laser-Einsatzverzeichnis und Messprotokoll" für Laser LTI 20.20 TS/KM, Laser LR 90-235 P,  Laser 7398, Ftl Nummer 20. Eingesetzt wurde dieses Gerät lt. Verzeichnis u.a. am Messort A1 – Sbg. bei km 161,358 am 20.2.2007. Als Messbeginn ist angegeben: 2013, als Messende: 2015, 2013 ist ebenfalls angegeben für die Gerätefunktionskontrolle und die Zielerfassungskontrolle /"Ö-Km/h"-Messung.  Als Einsatzleiter ist angegeben "Öhl" (offenbar eine Abkürzung für Ö) und als Messorgan "B". Angegeben ist ferner, dass eine Anzeige durch B erfolgte.

 

Auf einem Zusatzzettel ist "Angaben des Verdächtigen" angegeben: "Ich habe die Beschränkung übersehen". Unter "Messdaten" ist angegeben: 150 km/h auf
156 m Laser 7398".

 

Rev. Insp. Ö gab am 5.9.2007 niederschriftlich einvernommen an:

 

"Die Anzeige bleibt vollinhaltlich aufrecht. Die Angaben meines Kollegen Herrn B stimmen mit den meinigen überein. Die Lasermessung folgte durch meinen Kollegen. Dieser ist geschult und hat die Verwendungsbestimmungen des Lasergerätes ordnungsgemäß eingehalten."

 

In der Stellungnahme vom 2.10.2007 wird seitens des Bw dagegen vorgebracht, die vorliegenden Beweisergebnisse seien in sich widersprüchlich und unschlüssig.

 

Aus den beiden Niederschriften vom 17.7.2007 und vom 8.9.2007 ergebe sich kein eindeutiger Hinweis, wer jeweils als Zeuge vernommen wurde. Die Formulare der BH Linz-Land sähen vor: Ort der Amtshandlung, Beginn, Leiter der Amtshandlung, weitere amtliche Organe und sonstige Anwesenheit und Gegenstand der Amtshandlung. Nach der Wahrheitserinnerung beginne die Zeugenaussage, ohne jeden Hinweis, wer nun als Zeuge aussagt! Es fehle Name und Vorname, sowie die Generalien der Zeugen.

 

Weiters sei aus der Niederschriften nicht zu entnehmen, mit welchem Gerät die Lasermessung erfolgte. Dies sei gerade deshalb von Wichtigkeit, da zwei Eichscheine als Beweisergebnisse vorgelegt worden seien, nämlich je ein Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät

-         Type LTI 20.20 TS/km-E Hersteller Laser Technology Inc. USA, Datum der Eichung 13.6.2007 und

-         Type MU VR 6 F, Hersteller Multanova AG, Schweiz, Datum der Eichung 3.11.2005.

 

Zum Nachweis für die Verwendung des konkreten Gerätes werde die Vorlage der Aufzeichnung beantragt. Die Eichung des erstgenannten Gerätes liege nämlich nach dem "Vorfallszeitpunkt".

 

Aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich eindeutig, dass entgegen der Vorschrift des § 51 StVO bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km im gegenständlichen Fall keine Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b StVO angebracht gewesen sei, welche die Länge der Strecke angibt, ebenso nicht bei den Wiederholungszeichen. Die Länge der Strecke sei weder am Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung noch auf den Wiederholungszeichen angegeben. Die Geschwindigkeitsbeschränkung gelte laut Verordnung jedoch für eine Länge für mehr als 1 km, nämlich zwischen km 155,096 und km 167,360 in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr. Auch die richtige Position der Vorschriftszeichen gelte es behördlicherseits darzutun.

 

Am 5.10.2007 wurde M B neuerlich zeugenschaftlich einvernommen. Er gab folgendes an:

 

"Die Anzeige bleibt vollinhaltlich aufrecht. Zur Stellungnahme vom 2.10.2007 wird mitgeteilt, dass es sich bei dem Laser um den Typ LTI 20.20 TS/KM-E handelt, der Eichschein wird nochmals mitgeschickt. Betreffend dem zweiten Eichschein Typ MU VR 6 F wird angegeben, dass dieser mit der Anzeige nichts zu tun hat."

 

Beigelegt ist der Eichschein Nr. 7398 für das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E mit der Identifikationsnummer 7398. Hersteller ist die Laser Technology Inc., USA. Als Datum der Eichung ist der 19. Juli 2004 angegeben. Hingewiesen wird darauf, dass die Eichung ihrer Gültigkeit mit Ablauf der Nacheichfrist am 31. Dezember 2007 verliert.

 

In der Stellungnahme des Berufungswerbers vom 25.10.2007 wird neuerlich gerügt, es sei aus den Niederschriftsformularen der BH Linz-Land nicht ersichtlich welcher Zeuge ausgesagt habe.

 

Der Umstand, dass nunmehr ein dritter Eichschein vorgelegt werde, sei "interessant". Auffällig sei, dass der nunmehr vorgelegte Eichsein die Nr. 7398 trage, mit einem Datum der Eichung Montag 19. Juli 2004. Der als Ergebnis der Beweisaufnahme am 11.9.2007 zugeleitete Eichschein trage ebenfalls die Nr. 7398, jedoch ein Datum der Eichung Mittwoch 13. Juni 2007. Die vorliegenden Eichscheine ließen zwei Auslegungen zu:

 

a)    es sei jeweils nur ein Auszug vorgelegt worden, damit sei das Beweismittel unzulässig;

b)    einer der Eichscheine müsse eine andere Nr. haben.

 

Mangels tauglichen Eichscheins sei die dem Einschreiter zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung nicht objektivierbar.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2008 erläuterte die Vertreterin des Berufungswerbers, warum sie in ihren Schriftsätzen von drei Eichscheinen gesprochen habe. Sie habe den Eichschein mit der Nummer 1520, betreffend Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart MU VR 6 F zusammen mit dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.9.2007 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) übermittelt erhalten. Dieser Eichschein käme zu den beiden Eichscheinen mit der Nummer 7398 hinzu.

 

Der Sachverständige stellte fest, dass die beiden Eichscheine mit der Nummer 7398 eine Laserpistole betreffen, der Eichschein mit der Nummer 1520 ein Pro-Vida-Gerät. Letzteres sei ein Videoüberwachungssystem, welches in einem Zivilstreifenwagen eingebaut sei.

 

Die Vertreterin des Berufungswerbers bestritt daraufhin, dass gegenständlich mit einem Lasermessgerät gemessen wurde und zwar unter Hinweis darauf, dass im Messprotokoll als Messbeginn 20:13 Uhr und als Messende 20:15 Uhr eingetragen ist. Außerdem habe ihr gegenüber der Berufungswerber geäußert, die Polizisten hätten ihm gesagt, sie seien ihm nachgefahren und hätten ihn während des Fahrens gemessen.

 

Hinsichtlich der beiden Eichscheine mit der Nummer 7398 erklärte der Verhandlungsleiter, dass sich die beiden Eichscheine auf unterschiedliche Eichungszeiträume beziehen und der später abgegebene Eichschein der für den gegenständlichen Tatzeitpunkt zutreffende sei. Die Vertreterin des Berufungswerbers bestritt dies unter Hinweis darauf, dass beide Eichscheine dieselbe Eichscheinnummern tragen.

 

Der Amtssachverständige erläuterte, dass Lasermessungen üblicherweise so vorgenommen werden, dass sie sich auf den herannahenden Verkehr beziehen  und, nachdem die Laserpistole ein akustisches Signal abgibt, der Fahrer sofort losfährt. Bei solchen Messungen laufe üblicherweise der Motor des Fahrzeuges bereits. Wenn sich aus dem Messprotokoll ergebe, dass zwischen 20:13 Uhr und 20:15 Uhr 10 Fahrzeuge gemessen wurden, so sei dies ohne weiters möglich, weil ja nicht alle gemessenen Fahrzeuge zu schnell fahren. Für eine Lasermessung würden wenige Sekunden genügen. Vereinfacht gesagt sei es so, dass das Lasergerät auf jedes herannahende Fahrzeug gerichtet sei und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gerät zu piepsen beginnt.

 

Die Vertreterin des Berufungswerbers fasste die aus ihrer Sicht strittigen Punkte zusammen:

 

Es sei nicht geklärt, wie die Messung tatsächlich erfolgt sei, und zwar mit einem Lasermessgerät oder mit einer Pro-Vida-Anlage. Es werde zu diesem Thema die Einvernahme der beiden Polizisten beantragt.

 

Weiters sei zu klären, wie es möglich ist, dass zwei Eichscheine für dasselbe Gerät dieselbe Eichscheinnummer tragen.

 

In der fortgesetzten Verhandlung am 8. Juli 2008 erläuterte der Amtssachverständige, gegenständlich einschlägig sei der "alte" Eichschein, und zwar der Eichschein mit der Nummer 7398 mit Eichungsdatum 19.7.2004 und Gültigkeitszeitraum bis 31.12.2007.

 

Hinsichtlich der Frage, wie es möglich sei, dass zwei Eichscheine für unterschiedliche Eichungszeiträume dieselbe Eichscheinnummer tragen, setzte sich der Amtssachverständige mit dem Unterzeichner der beiden Eichscheine, Bauer Gerhard vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien telefonisch in Verbindung und erhielt die Auskunft, dass die Eichscheinnummer stets identisch mit der Identifikationsnummer des Gerätes sei. Die Gültigkeit der Eichung sei aus dem unteren Teil des Eichscheines zu entnehmen. Eine Verwechslung des Geräte sei schon deshalb nicht möglich, weil jedes Gerät eine eigene Identifikationsnummer habe. Diese sei im Eichschein dokumentiert.

 

Weiters nahm der Amtssachverständige während der Verhandlung auch  mit Bernd Sahlender, Leiter des Labors Kinematik im Straßenverkehr, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf. Dieser bestätigte die Auskünfte von Gerhard Bauer. Insbesondere gab er die Auskunft, dass die Eichscheinnummer ohne Einfluss auf die Gültigkeit der Beurkundung der Tatsache der Vornahme der Eichung zum gegebenen Zeitpunkt sei.

 

Zur Frage der ordnungsgemäßen Beschilderung der gegenständlichen Strecke im Hinblick auf die Zusatztafel gemäß § 51 Abs.1 iVm § 54 Abs.5 lit. b StVO sagte der Amtssachverständige aus, gegenständlich sei die Fahrtrichtung Salzburg, wobei die Geschwindigkeitsbeschränkung von Abkm 155,096 bis 167,360 gelte. Nach Einschau in die Fotodokumentation, die sich auch auf den gegenständlichen Tatzeitpunkt bezieht, gab der Amtssachverständige bekannt, dass Zusatztafeln, welche auf die Länge der Gültigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung verweisen, nicht angebracht seien. Zur Frage der Verkehrssicherheit führte der Amtssachverständige aus, dass die gegenständliche Strecke dreispurig und zusätzlich mit einem Pannenstreifen versehen sei, sodass von der Problematik der Verkehrssicherheit überhaupt keine Rede sein könne. Außerdem verwies der Amtssachverständige darauf, dass die gegenständliche Geschwindigkeits­beschränkung aus Umweltschutzgründen verhängt worden sei und nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit. Die Verkehrssicherheit sei daher gegenständlich überhaupt nicht thematisch. Es bedürfe daher keiner Anbringung der in Rede stehenden Zusatztafel.

 

Weiters führte der Amtssachverständige aus, dass die gegenständliche Messung bei km 161,3 durchgeführt worden sei. Bis dorthin seien vier doppelseitig aufgestellte Vorschriftszeichen "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h" aufgestellt.

 

Der Zeuge Insp. B sagte aus, gegenständlich sei mit Laserpistole mit der Identifikationsnummer 7398 gemessen worden. Es sei sicher, dass gegenständlich kein Pro-Vida-Gerät verwendet wurde, weil bei der gegenständlichen Kontrolle ein Dienstfahrzeug verwendet worden sei, in welchem kein Pro-Vida-Gerät eingebaut sei. Pro-Vida-Geräte seien in Zivilstreifenfahrzeugen eingebaut. Bei der Kontrolle sei aber kein Zivilstreifenfahrzeuge mit eingebautem Pro-Vida-Gerät benutzt worden, sondern ein Streifenwagen mit Blaulicht und Polizeiaufschrift. Überdies verwies der Zeuge auf das dem Akt beiliegende Lasermessprotokoll. Ein solches Protokoll werde nur dann verwendet, wenn mit einem Lasergerät kontrolliert werde.

 

Eine Kontrolle mit dem Lasergerät funktioniere so, dass das Gerät eingeschaltet und seine Funktionsfähigkeit überprüft werde. Die Funktionsfähigkeit sei daraus ersichtlich, dass eine Nullmessung gemacht werde, das heißt, auf ein ruhendes Ziel gemessen werde. Es werde einmal horizontal und einmal vertikal die Zielerfassung kontrolliert.

 

Im Laserprotokoll werde verzeichnet, wann die Zielerfassung und die Nullkontrolle gemacht wurde. So auch im gegenständlichen Messprotokoll. Im gegenständlichen Fall beziehe sich 20:13 Uhr auf die Nullmessung und die Kontrolle der Zielerfassung. 20:15 Uhr beziehe sich auf den Zeitpunkt, in welchem der Berufungswerber mit zu hoher Geschwindigkeit gemessen worden sei.

 

Wenn eine überhöhte Geschwindigkeit festgestellt werde, dann werde eine Nachfahrt aufgenommen. So auch gegenständlich. Diese Nachfahrten würden zur Identifikationssicherung des Lenkers durchgeführt.

 

Zum Zeitpunkt der Messung sei das Fahrzeug etwa im rechten Winkel zum Verkehr aufgestellt gewesen. Die Messung sei durch das fahrerseitige Seitenfenster erfolgt. Es habe mit Sicherheit gute Sicht auf den vorbeifließenden Verkehr geherrscht.

 

Rev. Insp. Ö sagte zeugenschaftlich aus, dass die gegenständliche Messung mit der Laserpistole vorgenommen worden sei. Dies ergebe sich schon aus der verschiedenen Ausstattung der Fahrzeuge. Es habe sich eben um keine Zivilstreife, sondern um ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht gehandelt. Außerdem sei auf die dem Akt beiliegenden Unterlagen zu verweisen, insbesondere auf das Messprotokoll. Im Messprotokoll sei die Gerätenummer (Identifikationsnummer) eingetragen. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass gegenständlich die Laserpistole mit der Identifikationsnummer 7398 verwendet worden sei.

 

Im Messprotokoll werde als Beginnzeit die Zeit eingetragen, in der die Nullmessung und die Zielerfassungskontrolle erfolgen. Nach Durchführung dieser vorgeschriebenen Kontrollen sei mit der Messung der Fahrzeuge begonnen worden. Nach Hörbarwerden des akustischen Signals sei die Nachfahrt aufgenommen worden.

 

Die Eichscheine gegenüber der Behörde habe Kollege B beigebracht. Dabei sei offensichtlich der Irrtum unterlaufen, dass zunächst ein "noch zu junger" Eichschein für das Gerät mit der Identifikationsnummer 7398 vorgelegt wurde. Dieser Irrtum sei jedoch durch die Vorlage des zum Tatzeitpunkt gültigen Eichscheines korrigiert worden. Wie ein Eichschein für ein Pro-Vida-Gerät mit der Nummer 1520 in den Akt kam, wisse der Zeuge nicht.

 

Zur Messstelle sagte der Zeuge aus, die Kontrollorgane würden sich immer im rechten Winkel zum ankommenden Verkehr aufstellen. Aus dieser Perspektive sei eine korrekte Messung gesichert. Die Messung erfolge über das fahrerseitige Seitenfenster. Die Stromversorgung erfolge über den Zigarettenanzünder.

 

Mit Schreiben vom 17.7.2008 gab Ing. B S dem Unabhängigen Verwaltungssenat bekannt:

 

"Das Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät mit der Seriennummer 7398 wurde am 19.7.2004 amtlich geeicht und ein Eichschein ausgestellt, auf dem das Ende der Nacheichfrist mit 31.12.2007 angegeben ist.

Im Zuge der routinemäßigen Nacheichungen im Jahre 2007 wurde dieses Geräte am 13.6.2007 nachgeeicht und ein neuer Eichschein mit Ende der Nacheichfrist 31.12.2010 ausgestellt.

Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt der neue Eichschein die richtige Information über die aktuelle Nacheichfrist enthält und damit Auskunft darüber gibt, ob das Messgerät gültig geeicht ist oder nicht.

Laut § 36 MEG besteht die Eichung eines Messgerätes aus der eichtechnischen Prüfung und der Stempelung. Der Eichstempel bestätigt den Zeitpunkt der Eichung (das Jahr) und damit die Gültigkeit bis zum Ende der Nacheichfrist. Der Eichschein hat nur zusätzlichen informativen Charakter um zB die Rückführbarkeit auf nationale Normale schriftlich zu bestätigen. Die Gültigkeit der Eichung hängt somit niemals von der Eichscheinnummer am Eichschein ab, sondern ausnahmslos vom Eichstempel am Messgerät.

Das Labor E132 des BEV verwendet seit jeher die Seriennummer des Messgerätes auch als Eichscheinnummer, da sich das wesentlich einfacher in der Datenbank realisieren ließ. Bis dato gab es diesbezüglich keine Beschwerden."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat übermittelte das letztgenannte Schreiben samt Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8.7.2008 der Vertreterin des Berufungswerbers zum Zweck der Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 14.8.2008 führte die Vertreterin des Berufungswerbers aus:

 

"...In der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2008 nahm der Amtssachverständige auch zur Frage der ordnungsgemäßen Beschilderung der gegenständlichen Strecke im Hinblick auf die Zusatztafel gem. § 51 Abs.1 StVO, welche auf die Länge der Strecke verweisen für die die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, Stellung. Der Amtssachverständige nahm Einsicht in die Fotodokumentation, die auch zum gegenständlichen Tatzeitpunkt Gültigkeit hatte. Daraus war ersichtlich, dass die Zusatztafel gem. 51 Abs.1 in Verbindung mit § 54 Abs.5 lit. b StVO, welche auf die Länge der Gültigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung verweisen nicht angebracht sind.

 

Der Amtssachverständige verwies darauf, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung aus Umweltschutzgründen verhängt wurde und nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit. Aus diesem Grund gab er zu Protokoll, dass es seiner Ansicht nach keiner Anbringung der gegenständlichen Zusatztafel bedarf.

 

Dieser Ansicht wird ausdrücklich widersprochen und dazu insbesondere auf die Entscheidung des UVS Steiermark vom 24.7.2007 zur GZ. 30.16-66/2007 verwiesen. Auch in dieser Entscheidung geht es um die gesetzmäßige Kundmachung der IG-L-Maßnahmenverordnung durch Verkehrszeichen. Demnach gelten für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Verkehrszeichen die § 44 Abs.1, 2b, 3 und 4, sowie §§ 48, 51 und 54 StVO 1960 sinngemäß. In den Entscheidungen zur Problematik der Kundmachung einer 100 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung auf Teilen der A2 und A9 in den Sanierungsgebieten hat der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark wiederholt festgestellt, dass gerade für Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Straßen eine entsprechend deutliche für jedermann erkennbare Publizität der verordneten Maßnahme im Mittelpunkt aller Betrachtungsweisen steht. Dazu ist es erforderlich, dass alle Verkehrsteilnehmer in zumutbarer Weise davon Kenntnis erlangen, ab bzw. in welchem Bereich des jeweiligen Geltungsumfanges einer verordneten Maßnahme im Sinne des IG-L verbindliche Geschwindigkeitsbeschränkungen beginnen bzw. enden, um damit sicherzustellen, dass die Befolgung derartiger Anordnung auch möglich ist.

 

Ausdrücklich verweist der UVS Steiermark darauf, dass die Bestimmungen des IG-L sich, was die Kundmachung einer Verordnung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen betrifft, grundsätzlich an den Regelungen bzw. Bestimmungen der StVO orientieren. § 14 Abs.6 IG-L enthält keine Anordnung wonach bei Geschwindigkeitsbeschränkungen innerhalb der Sanierungsgebiete Wiederholungszeichen aufgestellt werden müssen; auch § 51 Abs.21 StVO sieht Wiederholungszeichen nur dann vor, wenn die Beschränkung im Interesse der Verkehrssicherheit liegt (VwGH 20.12.1996, 96/02/0542).

 

Im gegenständlichen Fall gibt es auf der Strecke zwischen Kilometer 155,096 und Kilometer 167,360 mehrere Wiederholungszeichen, was den einzigen Schluss zulässt, dass die Wiederholungszeichen im Interesse der Verkehrssicherheit aufgestellt wurden.

 

Demnach ist die Aussage des Amtssachverständigen zurückzuweisen. Objektiv festgestellt ist, dass die Zusatztafeln gem. § 51 Abs.1 in Verbindung mit § 54 Abs.5 lit. b StVO, welche auf die Länge der Gültigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkungen verweisen, nicht angebracht sind und waren. Demzufolge fehlt es an der gesetzlichen Kundmachung. Es wird daher beantragt, das gegenständliche Verfahren gemäß § 45 VStG einzustellen."

 

5. Der  Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Zur Frage eines allfälligen Kundmachungsmangels infolge des Fehlens von Zusatztafeln im Sinne vom § 54 Abs.5 lit. b StVO sei Folgendes festgehalten:

 

§ 51 Abs.1 StVO lautet:

"Die Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch eine gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift "ENDE" anzubringen ist, kenntlich zu machen. Sofern sich aus den Bestimmungen des
§ 52 nichts anderes ergibt. Innerhalb dieser Strecke ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als

1 km, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs.5 lit. b anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß."

 

In der 19. StVO-Novelle wurde die Einschränkung "wenn es die Verkehrssicherheit erfordert" auf die Zusatztafeln gemäß § 54 Abs.5 lit. b StVO (beim ersten Vorschriftszeichen und bei allfälligen Wiederholungen) ausgedehnt. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1.580 BlgNr, 18. GP) führen dazu aus: "Bisher waren für ein Überholverbot oder eine Geschwindig­keits­beschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km alle Vorschriftszeichen und Wiederholungszeichen mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs.5 lit. b zu versehen. Dies brachte insb. auf Tunnelstrecken auf Grund der örtlichen Gegebenheiten große Probleme mit sich. Weiters ist v.a. in Ballungsräumen infolge der Verästelung des Straßennetzes eine genaue Bezeichnung der Länge der Straßenstrecke oft nicht möglich. In diesen Fällen hätte das Fehlen einer entsprechenden Zusatztafel zur Folge, dass die angeordnete Maßnahme mit einem Kundmachungsmangel behaftet und daher nicht verbindlich wäre. Dem soll durch die neue Fassung dadurch Rechnung getragen werden, dass analog zur Erforderlichkeit der Anbringung eines Wiederholungszeichens die Länge der Strecke, auf der die Verkehrsbeschränkung gilt, nur dann angegeben werden muss, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert."

 

Für die geltende Rechtslage ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.1996, Zl. 96/02/0524, zu beachten, wonach dann, wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet wurde, keineswegs "automatisch" darauf zu schließen ist, dass die im § 51 Abs.1 4. Satz StVO (idF der 19. StVO-Novelle) normierten Voraussetzungen für die Anbringung einer Zusatztafel gegeben sind. "Es muss vielmehr ein besonderer, konkreter Sachverhalt vorliegen, demzufolge die Verkehrssicherheit die Anbringung einer entsprechenden Zusatztafel 'erfordert'. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass ein in der erwähnten Gesetzesstelle auch erwähntes Überholverbot immer der Verkehrssicherheit dient und daher ein 'zusätzliches' Erfordernis dazu treten muss, um die angeführte Zusatztafel unabdingbar erscheinen zu lassen. Dass ein solches im Beschwerdefall in Ansehung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung vorliegt, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht erkennbar."

 

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass nicht einmal die Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen der Verkehrssicherheit verordnet wurde, dass also die Verkehrssicherheit im vorliegenden Zusammenhang grundsätzlich nicht thematisch ist. Besondere ("zusätzliche") Gründe (der Verkehrssicherheit), die die Anbringung einer entsprechenden Zusatztafel "erfordern", sind weder ersichtlich noch wurden solche Gründe dargetan. Im Hinblick auf die gutachtliche Äußerung des Amtssachverständigen ist im Gegenteil davon auszugehen, dass solche Gründe nicht vorliegen. Keineswegs kann aus dem Umstand, dass das Vorschriftszeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" wiederholt wurde, geschlossen werden, dass die erforderlichen besonderen Gründe der Verkehrssicherheit für eine (wiederholte) Anbringung der in Rede stehenden Zusatztafel vorliegen. Die in der Stellungnahme des Berufungswerbers vom 14.8.2008 durchscheinende Rechtsauffassung, dass die Anbringung von Wiederholungszeichen als solche zwangsläufig zur Notwendigkeit der Anbringung von Zusatztafeln im Sinne der in Rede stehenden Vorschriften führt, wird durch das vom Berufungswerber ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.1996, Zl. 96/02/0524, nicht bestätigt, sondern widerlegt.

 

Insoweit sich der Berufungswerber auf den Bescheid des UVS Steiermark vom 24.7.2007, Zl. 30.16-66/2007, beruft, ist zu entgegnen, dass dieser Bescheid thematisch nicht einschlägig ist, da er sich zentral mit der Zulässigkeit der Kundmachung von Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Anschlag auf der Amtstafel befasst. Übertragbare Ausführungen dazu, ob in der hier gegebenen Situation die Anbringung von Zusatztafeln gemäß § 54 Abs.5 lit. b StVO geboten wären, sind diesem Bescheid nicht zu entnehmen.

 

5.2. Als unstrittig ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Messung am angegebenen Ort und zur angegebenen Zeit den Berufungswerber als Lenker betraf. Es wird jedoch die Verlässlichkeit des Messergebnisses in Zweifel gezogen, und zwar einerseits wegen der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Identität des Messgeräts und andererseits mangels sicheren Nachweises der korrekten Eichung des Geräts.

 

Im Hinblick auf das "Laser-Einsatzverzeichnis und Messprotokoll" und die übereinstimmenden Aussagen der Polizeiorgane steht fest, dass zur Messung das Lasergerät mit der Identifikationsnummer 7398 verwendet wurde. Der Umstand, dass im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens – auf ungeklärtem Wege aber offenbar irrtümlich – auch ein Eichschein für ein Pro-Vida-Gerät mit der Identifikationsnummer 1520 in den Akt gelangte, ist nicht geeignet, diese Feststellung erheblichem Zweifel zu unterwerfen. Ist einmal geklärt, welches Gerät verwendet wurde, ist das "Auftauchen" eines unpassenden Eichscheines unerheblich.

 

Der Umstand, dass für das gegenständliche Gerät mit der Identifikationsnummer 7398 nicht nur der Eichschein für die zur Tatzeit gültige Periode (Eichung am 19.7.2004), sondern - irrtümlich – auch für die darauf folgende Periode (Eichung am 13.6.2007) vorgelegt wurde, ist für die Gültigkeit der Eichung zur Tatzeit ebenfalls unerheblich.

 

Die Gültigkeit des Eichscheines wird dadurch nicht beeinträchtigt, dass als Eichschein-Nummer die Identifikationsnummer des Geräts verwendet wird. Im Hinblick auf die sonstige Gestaltung des Eichscheines (vgl. etwa die Datumsangaben) erscheint eine Verwechslung ausgeschlossen.

 

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die – maßgebliche (§ 36 Abs.1 Maß- und Eichgesetz – MEG) – Beurkundung durch Stempelung, dass das Messgerät zum Zeitpunkt der Prüfung den messtechnischen Anforderungen genügt hat und dass zu erwarten ist, dass dies auch innerhalb der Gültigkeitsdauer der Eichung der Fall sein wird, durch den Berufungswerber nicht in Zweifel gezogen wurde.

 

5.3. Die Tat ist daher dem Berufungswerber in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

5.4. Zur Bemessung der Strafhöhe ist festzuhalten, dass das angefochtene Straferkenntnis unbeeinsprucht von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.400 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgeht. Erschwerend wird das Ausmaß der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, als mildernd die Unbescholtenheit gewertet. Die verhängte Geldstrafe bleibt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 2.180 Euro - § 30 Abs.1 Z4 IG-L). Im Hinblick auf diese Umstände erscheint die verhängte Geldstrafe als angemessen und jedenfalls nicht als überhöht. Bei Anwendung derselben Strafbemessungskriterien erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 30 Stunden als angemessen. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erspart dem Berufungswerber die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (§ 65 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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