Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522055/2/Bi/Se

Linz, 25.08.2008

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn S R, L, vom 8. Juli 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 26. Juli 2008, GZ:06/407142, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.3 FSG die von der BH Vöcklabruck am 19. Juli 2007, GZ:06/407142, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung bis zur Absolvierung der Nachschulung (ab Rechtskraft des Bescheides) entzogen und angeordnet, dass der Bw den Führer­schein unverzüglich  bei der Erstinstanz abzuliefern habe.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 2. Juli 2008.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die Nachschulung wegen Geldmangels nicht absolvieren können und er werde sich anschließend sofort melden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus dem Verfahrensakt lässt sich entnehmen, dass der Bw mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung der Erstinstanz vom 9. Jänner 2008, VerkR96-25402-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 14 Abs.8 iVm 37a FSG schuldig erkannt und bestraft wurde, weil er am 25. November 2007, 3.41 Uhr, den Pkw    in der Gemeinde St. Georgen iA, Attergau­straße Höhe Haus Nr.  , mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,33 mg/l gelenkt hat, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkohol­gehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Über ihn wurde eine Geld- und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Da der Bw Probeführerscheininhaber ist, wurde mit (in Rechtskraft erwach­senem) Bescheid der Erstinstanz vom 4. Februar 2008, GZ: 06/407142, Gemäß § 4 FSG angeordnet, dass er sich innerhalb von vier Monaten auf seine Kosten einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen habe. Weiters wurde er belehrt, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 8. Februar 2008, dh der Bw hätte bis 8. Juni 2008 der Anordnung nachzukommen gehabt.

Nach Wahrung des Parteiengehörs – der Bw hat auf das Schreiben der Erstin­stanz vom 9. Juni 2008 nicht reagiert – erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

Gemäß § 4 Abs.7 FSG darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges während der Probe­zeit ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkohol­gehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 Promille oder der Alkoholgehalt der Atem­luft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs.8 FSG vorliegt.

Gemäß § 4 Abs.3 FSG ist, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß begeht oder gegen die Bestimmung des Abs.7 verstößt, von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neube­ginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführer­scheins hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheins gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

Gemäß § 4 Abs.8 FSG sind die Kosten der Nachschulung vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nach­schulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs.3 6.Satz FSG vorzugehen – dh die Lenkberechtigung ist bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates hat die Erstinstanz lediglich die für diesen Fall gesetzlich vorgesehenen Anordnungen getroffen. Auch die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Nachschulung nicht inner­halb von vier Monaten absolviert wird, entspricht der gesetzlichen Regelung, bei der kein Platz für eine Ermessensentscheidung bleibt. Aus welchen Gründen der Bw die Nachschulung bislang nicht absolviert hat, ist irrelevant. Abgesehen sollte für den Besitzer eines teuer erworbenen Probeführerscheins klar sein, wo er in finan­zieller Hinsicht seine Prioritäten setzt. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 14/8 FSG -> Nachschulung angeordnet – nach 4 Monaten nicht absolviert -> Entziehung der LB, Bestätigung

 

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