Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200282/2/BP/RSt

Linz, 04.08.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                     4A13, Tel. Kl. 15685

B e s c h l u s s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung der F A GmbH, H, vertreten durch Dr. H H, Mag. W B, Dr. G L, Rechtsanwälte, in M, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 11. Juni 2008, GZ.: Agrar96-43-2006/Pl, wegen einer Übertretung des Pflanzenschutz­mittelgesetzes beschlossen:

 

 

         Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 11. Juni 2008, GZ.: Agrar96-43-2006/Pl wurde über Herrn Mag. K F eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt, weil er als zur Vertretung nach Außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der F A GmbH, H, und somit als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG zu vertreten habe, dass am 1.6. 2006 – wie von einem Organ des Bundesamtes für Ernährungssicherheit am 1. 6. 2006 festgestellt worden sei – 11 x 1 Liter des Präparates Bladex flüssig mit der Pfl.Reg.Nr. 2140, dessen Zulassung mit 25. Juli 2003 aufgehoben worden sei und dessen Abverkaufsfrist mit 31. Dezember 2003 geendet habe, im Lagerraum / Lkw-Werkstätte am Standort der ggst. Firma zum Verkauf vorrätig gehalten worden seien und somit 11x1 Liter des nicht mehr zugelassenen Präparates Bladex flüssig verbotenerweise in Verkehr gebracht worden sei.

 

Als verletzte Rechtsnormen werden § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Pflanzenschutzmittelgesetztes – PMG genannt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der Mag. K F zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende – rechtzeitige - mit 25. Juni 2008 datierte Berufung der F A GmbH in einem gemeinsamen Schriftsatz mit Mag. K F.

 

 

2. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Be­rufungsentscheidung vorgelegt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wenn die Berufung zurückzuweisen ist.

 

2.2. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Wie unter 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellt richtet sich der bekämpfte Bescheid gegen Herrn Mag. K F als handelsrechtlichem Geschäftsführer der F A GmbH. Die Berufungswerberin ist durch diesen Bescheid nicht beschwert, da sie nicht als Adressat angesprochen wird. Es fehlt ihr daher jede Berufungslegitimation, weshalb die Berufung der F A GmbH, H, als unzulässig zurückzuweisen war. Das Verwaltungsstrafverfahren wird hinsichtlich der Berufung des Mag. K F vor dem Oö. Verwaltungssenat geführt werden.

 

3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Bernhard Pree

 

Rechtssatz:

Die Berufungswerberin ist durch diesen Bescheid nicht beschwert, da sie nicht als Adressat angesprochen wird.

Beachte:
Das Verfahren wurde eingestellt.
VfGH vom 15. Dezember 2008, Zl.: B 1617 – 1622/08-6

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