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VwSen-100024/1/Fra/Bf

Linz, 26.06.1991

VwSen - 100024/1/Fra/Bf Linz, am 26.Juni 1991 DVR.0690392 SCH A, H; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine Kammer unter dem Vorsitz des W.Hofrat Dr. Hans Guschlbauer und durch den Beisitzer W.Hofrat Dr. Kurt Wegschaider sowie dem Berichter ORR.Dr. Johann Fragner über die Berufung des A Sch,H, vertreten durch Dr. J St, Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. März 1991, VerkR-96/3756/1990 Win/Bi, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:

I. Der Berufung vom 5. April 1991 wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben. Das Verfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Zu Spruchteil I.:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 13. März 1991, VerkR-96/3756/1990 Win/Bi, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a i.V.m. § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 20.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt, weil er am 22.Dezember 1990 um 19.00 Uhr den PKW mit einem Atemalkoholgehalt von 1,17 mg/l vom Marktplatz H in die F.gasse gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde der Beschuldigte zu einem Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von S 2.000,-- verpflichtet. Weiters wurde ihm ein Betrag von S 10,-- als Barauslagenersatz vorgeschrieben.

1.2. Die Erstbehörde stützt den Schuldspruch auf die Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Haslach an der Mühl vom 23. Dezember 1990, GZP 412/1990-R. Danach sei am 23. Dezember 1990 um ca. 19.10 Uhr dem genannten Gendarmerieposten von einem anonymen Anrufer bekanntgegeben worden, daß ein stark alkoholisierter Lenker mit dem PKW soeben beim Pub "A" in H vorgefahren sei und sich in das genannte Gasthaus in H begeben habe. Am 23. Dezember 1990 um ca. 19.15 Uhr sei der Beschuldigte von den Gendarmeriebeamten W St und R P im Pub "A" schlafend angetroffen worden. Nach Auskunft des Gastwirtes W G hatte er in dem genannten Lokal keinen Alkohol genossen. Da von den genannten Gendarmeriebeamten beim Beschuldigten Alkoholisierungsmerkmale wahrgenommen worden seien, wurde er zur Durchführung des Alkotestes aufgefordert. Dieser ergab beim Gendarmerieposten Rohrbach einen Wert von 1,10 mg/l Atemalkoholgehalt.

Der Rechtfertigung des Beschuldigten vom 30. Jänner 1991, daß nicht er das Fahrzeug gelenkt habe, sondern eine ihm gut bekannte Person, mit der er ins Gespräch gekommen war, diese Person dann vor dem letztgenannten Gasthaus den PKW abgestellt und ihm den Fahrzeugschlüssel ausgehändigt hat und er bei dieser Fahrt auf dem Beifahrersitz gesessen sei, wurde von der Erstbehörde kein Glauben geschenkt.

2. Der Berufungswerber ficht das genannte Straferkenntnis zur Gänze an und führt im wesentlichen aus:

Die Erstbehörde habe den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt in keiner Weise qualifiziert. Wenn die Behörde von "Beweiswürdigung" spreche, verkenne sie, daß diese gar nicht vorliege, zumal es keinen Beweis dafür gäbe und geben kann, daß der Beschuldigte den PKW gelenkt hätte. Es sei sinnwidrig, in diesem Zusammenhang von einer freien Beweiswürdigung zu sprechen, da ein Beweisergebnis, daß der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt hätte, nicht vorliegt. Es könne daher nicht etwas gewürdigt werden, was es tatsächlich gar nicht gäbe. Die Tatsache, daß aufgrund eines an sich schon bedenklichen Beweismittel - nämlich der anonymen Anzeige - kann keineswegs zum Schluß führen, daß es der Eigentümer gewesen sein müsse, der den PKW gelenkt habe. Die Vermutung, daß deshalb der Beschuldigte den PKW gelenkt haben müsse, weil er nicht bereit wäre, einen Dritten zu benennen, sei zwar eine mögliche Denkvariante. Unter gleichhoher Wahrscheinlichkeit könne aber davon ausgegangen werden, daß es persönliche Gründe seien, die den Beschuldigten veranlassen, diesen Lenker nicht zu benennen. Ebenfalls sei es unzulässig, das Fehlen eines Beweises durch Hinzudenken eines noch so logisch erscheinenden Geschehensablaufes zu ergänzen.

Er beantrage daher den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in der gegenständlichen Angelegenheit am 18. Juni 1991 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

3.1 Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Zeugen W St und R P sowie Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt.

3.2. Das Verfahren vor der Kammer des O.ö. Verwaltungssenates hat ergeben, daß wohl auf den anonymen Anruf hin für die einschreitenden Organe sich eine erdrückende Beweislage ergeben hat. Das letzte Glied in der Beweiskette, nämlich daß ein Zeuge, sei es aus dem Volke, sei es eine obrigkeitliche Person, den Beschuldigten hätte fahren gesehen und dadurch eine ausreichende Gewißheit für die Bestrafung bestünde, fehlt jedoch. Auch das Verhalten des Beschuldigten angesichts seiner Alkoholisierung kann nicht als Geständnis mit all seinen Tragweiten gesehen werden. Es ist immerhin nicht auszuschließen, daß der Beschuldigte bei seinem Beruf als leitender Angestellter einer Handelsfirma auch Feinde hat, die ihm nicht wohlgesinnt sind und somit ein Racheakt vorliegen könnte. Weitere Zeugen, welche allenfalls bestätigen könnten, daß der Beschuldigte Lenker des Tatfahrzeuges war, konnten nicht ausfindig gemacht werden.

Der Beschuldigte wurde daher zu Unrecht einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 schuldig erkannt. Im gegenständlichen Fall hätte die Erstbehörde, da es unbestritten geblieben ist, daß das Tatfahrzeug zur Tatzeit gelenkt wurde und der Beschuldigte auch Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges ist, ein Verfahren nach § 103 Abs.2 KFG 1967 einzuleiten gehabt.

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn unter anderem die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht hinreichend erwiesen werden kann, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchteil II.:

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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