Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500152/12/Wim/Ps

Linz, 30.07.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Dr. Leopold Wimmer, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn A S, A, B, vom 17. Dezember 2007, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. November 2007, Zl. VerkR-620.165/55-2007-Haf/Eis, betreffend Änderung der Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie 2076 Linz – Bad Zell – Königswiesen – Unterweißenbach nach dem Kraftfahrliniengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. April 2008 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben

 

Aus Anlass der Berufung wird Spruchabschnitt II. ergänzt und lautet:

"Der Betrieb auf den erweiterten Streckenabschnitten der Kraftfahrlinie ist binnen zwei Wochen ab Festsetzung der Haltestellen aufzunehmen, spätestens jedoch nach 18 Monaten ab Rechtskraft der Konzessions­erteilung."

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG in Verbindung mit §§ 7, 14, 17 und 18 Kraftfahrliniengesetz, beide jeweils in der gültigen Fassung.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.      Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Ö GmbH die Genehmigung zur Erweiterung der Kraftfahrlinie 2076 Linz – Bad Zell – Königswiesen – Unterweißenbach um folgende Streckenabschnitte erteilt:

"Im Gemeindegebiet von Pregarten:

in beiden Fahrtrichtungen:

Krzg B 124 Königwiesner Straße/1415 Aisttal Straße - 1415 Aisttal Straße...

 

Im Gemeindegebiet von Tragwein:

in beiden Fahrtrichtungen:

...1415 Aisttal Straße…

 

Im Gemeindegebiet von Schwertberg:

in beiden Fahrtrichtungen:

...1415 Aisttal Straße - Krzg 1415 Aisttal Straße/1420 Aisthofener Straße (Haltestelle Unterkogelberg)

 

Die Kraftfahrlinie ist somit auf folgender Strecke zu betreiben:

 

(in beiden Fahrtrichtungen)

Linz/Busterminal - Linz/Urfahr -B125 Prager Straße- Außertreffling - B125 Prager Straße - Mittertreffling - B125 Prager Straße - Schweinbach Abzw. - B125 Prager Straße - Gallneukirchen. - B125 Prager Straße - Unterweitersdorf - Radingdorf-B125 Prager Straße - Krzg. B125 Prager Straße/B124 Königswiesener Straße - B124 Königswiesener Straße – Friensdorf - B124Königswiesener Straße — Pregarten — B124 Königswiesener Straße — Burbach — B124 Königswiesener Straße - Mistelberg - B124 Königswiesener Straße - Tragwein - B124 Königswiesener Straße - Bad Zell - B124 Königswiesener Straße - Pierbach - B124 Königswiesener Straße - Königswiesen - Krzg B 124 Königswiesener Straße/L579 Nordkamm Straße - L579 Nordkamm Straße - Unterweißenbach - L579 Nordkamm Straße - Kaltenberg

 

mit dem weiteren Streckenabschnitt:

 

Linz - A7 Mühlkreisautobahn - Unterweitersdorf (mit dem Recht zur wahlweisen Benützung der Autobahnauf- bzw. -abfahrten Linz/Hafenstraße, Linz/Urfahr, Linz/Dornach, Gallneukirchen/Halbanschluss Gallneukirchen und Unterweitersdorf)

 

mit der Streckenführung

 

im Stadtgebiet von Linz

stadtauswärts:

a)       .... Busterminal - Ausfahrt Busterminal Ost - Krzg. Ausfahrt Busterminal Ost/Bahnhofstraße - Bahnhofstraße - Blumau (Kreisverkehr)...

b)       .... Busterminal - Ausfahrt Busterminal West - Krzg. Ausfahrt Busterminal West/Kärntner Straße - Kärntner Straße - Bahnhofstraße - Blumau (Kreisverkehr)...

 

...Blumau (Kreisverkehr) - Blumauerstraße - Krzg. Blumauerstraße/Dinghoferstraße -Dinghoferstraße - Krzg. Dinghoferstraße/Volksfeststraße - Volksfeststraße - Krzg. Volksfeststraße/Hessenplatz - Hessenplatz - Krzg. Hessenplatz/Lustenauer Straße - Lustenauer Straße - Krzg. Lustenauer Straße/Dinghoferstraße - Dinghoferstraße - Elisabethstraße - Kaisergasse - Kaserngasse - Krzg. Kaserngasse/Untere Donaulände - Untere Donaulände - Auffahrt Nibelungenbrücke - Nibelungenbrücke (= B129 Eferdinger Straße) - Hauptstraße (= B129 Eferdinger Straße) - Krzg. Hauptstraße/Friedrichstraße - Friedrichstraße - Krzg. Friedrichstraße/Wildbergstraße - Wildbergstraße (= B127 Rohrbacher Straße) - Krzg. Wildbergstraße/Freistädter Straße - Freistädter Straße (= B127 Rohrbacher Straße) - Krzg. Freistädter Straße/Urnenhainweg - Freistädter Straße (= B125 Prager Straße) - Steg - Dornach - Katzbach -B125 Prager Straße...

 

stadteinwärts:

...B125 Prager Straße - Katzbach - Dornach - Steg - Freistädter Straße (= B125 Prager Straße) - Krzg. Freistädter Straße/Urnenhainweg - Freistädter Straße (= B127 Rohrbacher Straße) - Krzg. Freistädter Straße/Wildbergstraße - Wildbergstraße (= B127 Rohrbacher Straße) - Krzg. Wildbergstraße/Ferihumerstraße - Ferihumerstraße (= B127 Rohrbacher Straße) - Krzg. Ferihumerstraße/Hauptstraße - Hauptstraße (= B129 Eferdinger Straße) - Nibelungenbrücke (= B129 Eferdinger Straße) - Krzg. Nibelungenbrücke/Untere Donaulände - Untere Donaulände - Krzg. Untere Donaulände/Rechte Donaustraße - Rechte Donaustraße - Graben - Dametzstraße -Hessenplatz - Humboldtstraße - Krzg. Humboldtstraße/Blumauerstraße - Blumauerstraße - Blumau (Kreisverkehr) - Bahnhofstraße - Krzg. Bahnhofstraße/Einfahrt Busterminal Ost - Einfahrt Busterminal Ost - Busterminal

 

im Stadtgebiet von Gallneukirchen

in Fahrtrichtung Unterweitersdorf:

...B125 Prager Straße - Hauptstraße (B125) - B125 Prager Straße...

 

in Fahrtrichtung Linz:

...B125 Prager Straße - Hauptstraße (B125) - Schulstraße - Hauptstraße (B125) - B125 Prager Straße...

 

in beiden Fahrtrichtungen:

a)       ... Krzg. B125 Prager Straße/1463 Gusental Straße (im Stadtgebiet gleichzeitig A. Riepl-Straße - Gaisbacher Straße) - 1463 Gusental Straße...

b)       ...Krzg. 1463 Gusental Straße/Dr. Renner Straße - Dr. Renner Straße - Krzg. Dr. Renner Straße/Hauptstraße (B125) ...

c)       ... Krzg. Hauptstraße (B125)/Gaisbacher Straße - Gaisbacher Straße - Krzg. Gaisbacher Straße/1463 Gusental Straße...

d)       - Krzg. 1463 Gusental Straße/Schweinbacher Straße - Schweinbacher Straße ...

 

im Gemeindegebiet von Engerwitzdorf

in beiden Fahrtrichtungen:

a)      ... Krzg. B125 Prager Straße/Hackstraße - Hackstraße - Krzg. Hackstraße/Gusenbachstraße - Gusenbachstraße - Zur Mühle - Krzg. Zur Mühle/Engerwitzdorfer Straße (1463 Gusental Straße) - Engerwitzdorfer Straße (1463) ……

b)      ... Krzg. Gusenbachstraße/Schweinbacher Straße - Schweinbacher Straße ...

c)       ...1463 Gusental Straße - Krzg 1463 Gusental Straße/Autobahnauf- bzw. -abfahrt Engerwitzdorf A 7 - Autobahnauf- bzw. -abfahrt Engerwitzdorf A 7 - Krzg. Autobahnauf- bzw. -abfahrt Engerwitzdorf A7/A7 Mühlkreisautobahn ...

 

im Marktgemeindegebiet von Wartberg ob der Aist

in beiden Fahrtrichtungen:

a)      ...B124 Königswiesener Straße — unbenannte Gemeindestraße - Obervisnitz/Scheiben-unbenannte Gemeindestraße - B 124 Königswiesener Straße - Umfahrung Pregarten...

b)      ...B124 Königswiesener Straße - Krzg. Friensdorf - unbenannte Gemeindestraße - Krzg unbenannte Gemeindestraße/L580 Hagenberg Straße - L580 Hagenberg Straße - Krzg. L580 Hagenberg Straße/B124 Königswiesener Straße - Umfahrungsstraße Pregarten...

 

im Stadtgebiet von Pregarten

in beiden Fahrtrichtungen:

a) ...Krzg. B124 Königswiesener Straße/Bahnhofstraße - Bahnhofstraße - Marktplatz -Tragweinerstraße - Krzg. Tragweinerstraße/B124 Königswiesener Straße - B124 Königswiesener Straße..

b)      ...Krzg. Bahnhofstraße/Marktplatz - Marktplatz - Gutauerstraße - Krzg. Gutauerstraße/Schulstraße - Schulstraße - Krzg. Schulstraße/Parkstraße - Parkstraße - Krzg. Parkstraße/Tragweinerstraße...

c)       ...Krzg. Althauserstraße/Pregartsfeldstraße - Pregartsfeldstraße - Grünbichl - Krzg. Grünbichl/B124 Königswiesner Straße...

d)      Krzg. Tragweinerstraße/Althauserstraße - Althauserstraße - Krzg. Althauserstraße/B124 Königwiesner Straße - B124 Königswiesner Straße (Umfahrung Pregarten) ...

e)       Krzg B 124 Königwiesner Straße/1415 Aisttal Straße - 1415 Aisttal Straße...

 

im Gemeindegebiet von Tragwein:

in beiden Fahrtrichtungen:

...1415 Aisttal Straße...

 

im Gemeindegebiet von Schwertberg:

in beiden Fahrtrichtungen:

...1415 Aisttal Straße - Krzg 1415 Aisttal Straße/1420 Aisthofener Straße (Haltestelle Unterkogelberg)

 

im Marktgemeindegebiet von Unterweißenbach

in beiden Fahrtrichtungen:

...Krzg L579 Nordkamm Straße/1442 Unterweißenbacher Straße - 1442 Unterweißenbacher Straße - Krzg. 1442 Unterweißenbacher Straße/Güterweg Harlingsedt - Güterweg Harlingsedt - Hinterberg - Güterweg Harlingsedt - Hirschalm - Güterweg Harlingsedt ...

 

im Marktgemeindegebiet von Königswiesen

in beiden Fahrtrichtungen:

...Güterweg Harlingsedt - Krzg Güterweg Harlingsedt/B124 Königswiesener Straße...

 

im Gemeindegebiet von Kaltenberg

(in beiden Fahrtrichtungen)

... L579 Nordkamm Straße - Krzg. L579 Nordkamm Straße/1448 Kaltenberger Straße – 1445 Kaltenberger Straße - Kaltenberg - 1448 Kaltenberger Straße - Krzg. 1448 Kaltenberger Straße/L579 Nordkamm Straße ... (Rundkurs)".

 

Gemäß Spruchabschnitt II. wurde vorgeschrieben, den Betrieb auf den erweiterten Strecken­ab­schnitten der Kraftfahrlinie binnen zwei Wochen ab Festsetzung der Haltestellen aufzunehmen.

 

Unter Spruchabschnitt III. wurde auch die Genehmigung zur Koppelung der gegenständlichen Kraftfahrlinie mit dem Streckenabschnitt Schwertberg – Furth – Aisthofen – Perg der Kraftfahrlinie 2061 Linz – Mauthausen – Ried in der Riedmark – Perg – Bad Kreuzen/ – Grein erteilt.

 

Gemäß Spruchabschnitt IV. dürfen auf der gesamten Kraftfahrlinie folgende Kraftfahrzeuge eingesetzt werden:

-         Omnibusse mit einer Länge von maximal 12 m, einer Breite von maximal 2,5 m, einer Höhe von maximal 3,342 m und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 18 t;

-         Omnibusse mit einer Länge von maximal 14,675 m, einer Breite von maximal 2,5 m, einer Höhe von maximal 2,968 m und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 24,1 t;

-         neunsitzige Personenkraftwagen (Kleinbusse).

 

Unter Spruchabschnitt V. wurde als Auflage vorgeschrieben ein Bedienungs­verbot auf dem Streckenabschnitt "Krzg B124 Königwiesner Straße/1415 Aisttal Straße – 1415 Aisttal Straße – Krzg 1415 Aisttal Straße/1420 Aisthofener Straße (Haltestelle Unterkogelberg)" in beiden Fahrtrichtungen.

 

 

2.      Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass die Konzessionswerberin nach den ihm vorgelegenen Unterlagen (Antrag vom Juni 2006) auf den angestrebten Erweiterungsstrecken unter anderem in den Gemeinden Pregarten, Tragwein, Schwertberg (Aisttalstraße 1415) die Befahrung dieser Streckenteile nur mit Kleinbussen beantragt habe, der oben angeführte Bescheid jedoch eine Befahrung aller Streckenteile mit Kleinbussen und Autobussen von 12 bis 14,675 m Länge erlaube.

 

Weiters werde die Koppelung mit der Kraftfahrlinie 2061 von ihm beeinsprucht, weil, wie im Fahrplanentwurf des Konzessionswerbers dargestellt, die künftige Linienführung gegen die bestehende Auflage im Konzessionsbescheid der Kraftfahrlinie 2061 (die Teilstrecke Hauptplatz – Dirnbergerstraße – Waidhoferstraße, Schulzentrum – Machlandstraße – Kreuzung Machlandstraße/Herrenstraße, im Stadtgebiet von Perg darf nur in Fahrtrichtung Linz befahren werden) verstoßen würde. Diese Auflage sei zum Schutz seiner Kraftfahrlinie 8005 erlassen worden.

 

 

3.1.   der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, durch Anforderung und Einsichtnahme in die Akten zur Konzessionserteilung der Kraftfahrlinie 8005 Bad Zell – Perg sowie in den Akt zur Konzession der Kraftfahrlinie 2061 Linz – Bad Kreuzen – Grein sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. April 2008.

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

3.2.1. Mit einem Antrag, eingelangt am 26. Mai 2006, hat die Ö GmbH eine Erweiterung der Kraftfahrlinie 2076 im Bereich Unterweißenbach und Königswiesen beantragt. Unter Punkt 10 dieses Ansuchens findet sich zu den Kraftfahrzeugen, die auf der Kraftfahrlinie eingesetzt werden sollen, die Formulierung: "Verwendung von 9-sitzigen Personenkraftwagen (Kleinbusse) auf der beantragten Streckenerweiterung. Auf der gesamten Kraftfahrlinienstrecke soll mit 12 m Bussen (18 t) und mit 15 m Bussen (dreiachsige) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 24 t befahren werden, ausgenommen auf der beantragten Erweiterungsstrecke nur mit Kleinbussen."

 

In einer Ergänzung per E-Mail vom 29. Mai 2006 wurde dieser Antrag erweitert um Strecken im Gemeindegebiet von Pregarten, Tragwein, Schwertberg und Engerwitzdorf. Hier wurde die Befahrung mit 12 m Linienbussen mit einer Länge von 12 m, von 15 m Stadtomnibussen und von neunsitzigen Personenkraftwagen beantragt. Diesem E-Mail war auch ein ausgefülltes Formular für die Änderung der Konzession angefügt, das aber nicht unterschrieben war, auf dem sich unter Punkt 10 wiederum der Vermerk findet: "Auf der gesamten Kraftfahrlinienstrecke soll mit 12 m Bussen (18 t) und mit 15 m Bussen (dreiachsige) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 24 t befahren werden, ausgenommen auf der beantragten Erweiterungsstrecke nur mit Kleinbussen."

 

Mit Eingangsdatum vom 13. Juni 2006 wurde schließlich der unterschriebene Antrag datiert mit 9. Juni 2006 auf diese Konzessionserweiterung abgegeben beim Amt der Oö. Landesregierung, der gleichlautend wie der mit E-Mail übersendete war. Zur Formulierung unter Punkt 10 befindet sich der handschriftliche Vermerk beim Text "... der beantragten Erweiterungsstrecke nur mit Kleinbussen.", "bezieht sich nur auf Streckenführung zur Hirschalm".

 

Als berührte Kraftfahrlinie war die Linie des Berufungswerbers nicht angeführt. Die erstinstanzliche Behörde hat daraufhin mit Schreiben vom 4. Juli 2006 das Anhörungs- bzw. Stellungnahmeverfahren eingeleitet, wobei in diesem Verfahren bei der Beschreibung angeführt wurde, dass der Betrieb der Kraftfahrlinie unter Verwendung von Omnibussen mit einer Länge von 12 m bzw. 15 m auf der gesamten Kraftfahrlinie sowie Verwendung von neunsitzigen Personenkraftwagen (Kleinbussen) nur auf den Erweiterungsstrecken vorgesehen ist. An diesem Stellungnahmeverfahren wurde der Berufungswerber nicht beteiligt.

 

Mit Modifizierungsantrag vom 25. Jänner 2007, eingelangt am 30. Jänner 2007, wurde auch noch um eine Erweiterung im Gemeindegebiet von Kaltenberg sowie in Bezug auf die gegenständliche Kraftfahrlinie 2076 um Koppelung mit der Linie 2061 angesucht. Auf diesem Ansuchen findet sich ein Aktenvermerk, dass nach telefonischer Rücksprache mit der Ö GmbH, Verkehrsleitung Oberösterreich Ost, auf der Erweiterungsstrecke 12 m und 15 m Busse eingesetzt werden sollen.

 

Von der Erstbehörde wurde daraufhin mit Schreiben vom 31. Jänner 2007 wiederum hinsichtlich der Modifizierung des Antrags vom 9. Juni 2006 betreffend Erweiterung der Konzession und Koppelung der Kraftfahrlinie das Stellungnahme- und Anhörungsverfahren eingeleitet und durchgeführt. Hierbei wurde nun auch der Berufungswerber mitbeteiligt.

 

Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 wurden aufgrund einer Eingabe des Berufungswerbers vom 17. Februar 2007 diesem ergänzende Unterlagen und zwar ein Ansuchen, Streckenpläne und ein Fahrplanentwurf übersendet. In diesem Schreiben wurde auch angegeben, dass hinsichtlich der Erweiterung der Kraftfahrlinie 2076 die Verwendung von Omnibussen mit einer Länge von 12 m bzw. 15 m auf der gesamten Kraftfahrlinie sowie die Verwendung von neunsitzigen Personenkraftwagen (Kleinbussen) nur auf den Erweiterungsstrecken erfolgen soll.

 

Mit Schreiben vom 23. März 2007 hat der Berufungswerber begründete Einwendungen gegen die Konzessionserweiterung erhoben.

 

Im Zuge einer Besprechung bei der Erstbehörde am 25. Juni 2007, bei der auch der Berufungswerber und ein Vertreter der Ö GmbH anwesend waren, wurde vereinbart, dass seitens der Ö GmbH die beantragten Erweiterungen in den Gemeindegebieten von Pregarten, Tragwein und Schwertberg derzeit zurückgestellt werden. Mit dieser Vorgehensweise erklärte sich der Berufungswerber einverstanden. In einer Ergänzung vom 4. Juli 2007 wurde seitens der Ö GmbH auch der Koppelungsantrag vom 25. Jänner 2007 vorerst zurückgestellt.

 

In der Folge wurde mit Bescheid vom 5. Juli 2007, Zl. VerkR-620.165/55-2007-Haf/Eis, die Genehmigung zur Erweiterung der Kraftfahrlinie 2076 um Streckenabschnitte im Gemeindegebiet von Unterweißenbach, Königswiesen, Gallneukirchen, Engerwitzdorf und Kaltenberg erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Er wurde auch dem Berufungswerber zugestellt.

 

Mit E-Mail vom 13. Juli 2007 wurde von Seiten der Ö GmbH um die Wiederaufnahme des zurückgestellten Antrags ersucht. Diese wurde auch dem Berufungswerber zur Stellungnahme übermittelt.

 

In der Folge wurde mit 27. November 2007 der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

Unter Spruchabschnitt III. wurde auch die Genehmigung zur Koppelung der gegenständlichen Kraftfahrlinie mit dem Streckenabschnitt Schwertberg – Furth – Aisthofen – Perg der Kraftfahrlinie 2061 Linz – Mauthausen – Ried in der Riedmark – Perg – Bad Kreuzen/ – Grein erteilt.

Gemäß Spruchabschnitt IV. dürfen auf der gesamten Kraftfahrlinie folgende Kraftfahrzeuge eingesetzt werden:

-         Omnibusse mit einer Länge von maximal 12 m, einer Breite von maximal 2,5 m, einer Höhe von maximal 3,342 m und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 18 t;

-         Omnibusse mit einer Länge von maximal 14,675 m, einer Breite von maximal 2,5 m, einer Höhe von maximal 2,968 m und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 24,1 t;

-         neunsitzige Personenkraftwagen (Kleinbusse).

Unter Spruchabschnitt V. wurde als Auflage vorgeschrieben ein Bedienungsverbot auf dem Streckenabschnitt "Krzg B124 Königwiesner Straße/1415 Aisttal Straße – 1415 Aisttal Straße – Krzg 1415 Aisttal Straße/1420 Aisthofener Straße (Haltestelle Unterkogelberg)" in beiden Fahrtrichtungen.

 

3.2.2. Der Berufungswerber ist aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. April 2001, Zl. VerkR-630040/20-2001-Hi/Hei/Ho, im Besitz der Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie 8005 Bad Zell – Tragwein – Schwertberg – Perg. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 30. Jänner 2007, Zl. VerkR300040/54-2007-Kö, wurde dem Erweiterungsansuchen zu dieser Konzession stattgegeben und die Genehmigung zur Erweiterung auf beantragten Streckenabschnitten im Stadtgebiet von Perg, Pregarten, Tragwein, Bad Zell und Schwertberg erteilt. Unter anderem wurde als Auflage aufrecht erhalten, für die gesamte Konzession eine Fahrplanabsprache mit der Ö GmbH vorzunehmen.

Der Berufungswerber hat den Betrieb auf dieser Linie bislang noch nicht aufgenommen.

 

Die Ö GmbH ist als Rechtsnachfolgerin der Österreichischen Bundesbahnen Inhaberin der Konzession 2061 Kraftfahrlinie Linz – Bad Kreuzen. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 29. März 2002, Zl. 241.307/2-II/C/14/02, wurde hinsichtlich dieser Kraftfahrlinie eine Erweiterung genehmigt und darin als Auflage unter anderem vorgeschrieben: "Die unter Punkt j)3. angeführte Teilstrecke in Perg Hauptplatz – Dirnbergerstraße – Waidhoferstraße, Schulzentrum – Machlandstraße – Kreuzung Machlandstraße/Herrenstraße darf nur in Fahrtrichtung Linz befahren werden. Weiters wird für diese Strecke ein Bedienungsverbot sowie eine Fahrplanabsprache mit dem Verkehrsunternehmen A S vorgeschrieben."

 

3.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Er wurde im festgestellten Umfang auch von keiner der Parteien in Abrede gestellt.

Insbesondere hat auch Herr S in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben, dass er den Betrieb betreffend die Kraftfahrlinie 8005 wegen Problemen mit den Haltestellen (es sind noch nicht alle Haltestellen festgesetzt bzw. genehmigt) noch nicht aufgenommen hat.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Gemäß § 6 in Verbindung mit § 7 Abs.1 Kraftfahrliniengesetz (KflG) sind Konzessionen und auch Anträge auf Änderung oder Wiedererteilung von Konzessionen zu erteilen, wenn u.a. der Ausschließungsgrund gemäß Z4 lit.b: der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmer, in deren Verkehrsbereich die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist, nicht vorliegt.

Gemäß § 14 Abs.2 KflG liegt eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmen in der Führung seines öffentlichen Verkehrs einschneidend beeinträchtigt wird. Dies ist dann der Fall, wenn es hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleidet.

 

Gemäß § 17 Abs.2 KflG bedarf die durchlaufende Befahrung mehrerer Kraftfahrlinien oder von Teilstücken verschiedener Linien der ausdrücklichen Genehmigung der Konzessionsbehörde. Eine solche Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn dadurch wirtschaftliche Interessen anderer Verkehrsträger einschneidend verletzt werden.

 

4.2.   Auch der Berufungswerber hat zugestanden, dass er auf der Parallelstrecke seiner Kraftfahrlinie 8005 den Betrieb noch nicht aufgenommen hat. Es ist daher, wie auch bereits die Erstbehörde festgestellt hat, davon auszugehen, dass er auch keine Einnahmenverluste, da er ja überhaupt noch keine Einnahmen hat, hier geltend machen kann und daher auch in seinem wirtschaftlichen Betrieb der Kraftfahrlinie in diesem Bereich nicht beeinträchtigt werden kann. Überdies wurde auch von Seiten der Ö GmbH angeführt, dass im Parallelverkehr durch das "Josefstal" nur eine Schnellbusverbindung nach Perg geplant ist und hier auch keine Haltestellen beantragt werden sollen.

Überdies wurde unter Spruchabschnitt V. als Auflage vorgeschrieben ein Bedienungsverbot auf dem Streckenabschnitt "Krzg B124 Königwiesner Straße/1415 Aisttal Straße – 1415 Aisttal Straße – Krzg 1415 Aisttal Straße/1420 Aisthofener Straße (Haltestelle Unterkogelberg)" in beiden Fahrtrichtungen.

 

Eine Beeinträchtigung des Berufungswerbers ist somit nicht gegeben.

 

4.3.   Wenn der Berufungswerber in seiner Berufung im ersten Teil anführt, dass entgegen dem Antrag das durchgehende Befahren der Strecke nur mit Kleinbussen beantragt worden wäre, so ist dem entgegenzuhalten, dass zwar im Konzessionserweiterungsantrag hier eine durchaus missverständliche Formulierung gewählt wurde, dies jedoch aus dem gesamten Schriftverkehr, insbesondere auch aus der Ergänzung vom 29. Mai 2006 eindeutig ableitbar ist, dass die Erweiterung für die Strecken in Pregarten, Tragwein, Schwertberg und Engerwitzdorf mit allen Fahrzeugen beantragt wurde. Durch den Schriftverkehr mit dem Berufungswerber seitens der Erstbehörde wurde dies offensichtlich nicht so ausdrücklich kommuniziert, es ändert jedoch nichts daran, dass der Antrag durch dieses E-Mail vom 29. Mai 2006, eingelangt bei der Erstbehörde am 30. Mai 2006, für den nunmehr bescheidgegenständlichen Strecken­erweiterungsteil ausdrücklich für sämtliche in der Genehmigung angeführten Fahrzeuge gestellt wurde. Es ist daher in der Erteilung der Erweiterung der Konzession mit diesen Fahrzeugen auch keine Rechtswidrigkeit zu sehen.

 

4.4.   Zur Beeinspruchung der Koppelungsgenehmigung ist auszuführen, dass bei der Genehmigung der Koppelung nur über das durchgängige Befahren von mehreren Kraftfahrlinien oder Teilen davon entschieden wird. In die einzelnen Kraftfahrlinien und den Inhalt der Konzessionen dafür wird jedoch nicht eingegriffen. Sofern vom Berufungswerber hiezu ein Verstoß einer bestehenden Auflage behauptet wird, so handelt es sich hier in diesem Fall gegebenenfalls um eine nicht ordnungsgemäße Ausübung dieser Konzession. Sollten tatsächlich derartige Konzessionswidrigkeiten vorliegen, so wäre für deren Abstellung die Erstbehörde bzw. allenfalls die Verwaltungsstrafbehörde zuständig, dies ist jedoch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

 

4.5.   Die Fristsetzung für die Betriebsaufnahme im Spruchabschnitt II. war zu konkretisieren, da bei Nichtansuchen um die Haltestellenfestsetzung niemals ein Fristablauf eingetreten wäre und somit ein Horten von Konzessionen bzw. Erweiterungen solcher, die nicht ausgeübt werden, möglich wäre, was nicht der Intention des § 18 KflG entspricht. Die nunmehrige Maximalfrist von 18 Monaten ist auf jeden Fall angemessen und sichert dem Antragsteller ausreichende Zeit für die notwendigen weiteren Dispositionen zu, die für eine Betriebsaufnahme notwendig sind. Andererseits verhindert sie eine überlange Rechtsinnehabung ohne Ausübung. Sie ist daher aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates als angemessen anzusehen.

 

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

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