Linz, 25.08.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K M, geb. , I S, L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.06.2008, NSch-57/2008 betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und
der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 30b Abs.1 Z2 iVm §§ 30a Abs.2 Z5 und 30a Abs.4 FSG,
BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 30b Abs.1 FSG verpflichtet, binnen vier Monaten eine Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems gemäß § 4a FSG-NV zu absolvieren und der Behörde eine Bestätigung darüber vorzulegen, widrigenfalls die Lenkberechtigung entzogen wird.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 03.07.2008 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Der Bw lenkte am 24.09.2006 um 13.21 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der A12 bei km 50,273 in Richtung Innsbruck.
Dabei hat er zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,31 Sekunden festgestellt.
Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz hat mit Strafverfügung vom 27.11.2006 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.2c Z4 StVO eine Geldstrafe verhängt.
Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Bw lenkte am 18.03.2008 um 15.13 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der A12 bei km 36,714 Richtungsfahrbahn Innsbruck.
Dabei hat er zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,28 Sekunden festgestellt.
Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein hat mit Strafverfügung vom 25.03.2008 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.2c Z4 StVO eine Geldstrafe verhängt.
Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Der UVS ist an diese rechtskräftigen Strafverfügungen gebunden;
VwGH vom 17.12.2007, 2007/03/0201; vom 11.7.2000, 2000/11/0126;
vom 27.5.1999, 99/11/0072; vom 12.4.1999, 98/11/0255 uva.
Der Bw hat dadurch sowohl am 24.09.2006, als auch am 18.03.2008 – somit innerhalb eines Zeitraumes von weniger als zwei Jahren – jeweils ein "Vormerkdelikt" iSd § 30a Abs.2 Z5 FSG verwirklicht.
Gemäß § 30b Abs.1 Z2 iVm § 30a Abs.4 FSG ist in einem derartigen Fall – rechtlich zwingend – eine besondere Maßnahme anzuordnen.
Dass der/dem Bw
- seit mehr als 35 Jahren im Besitz der Lenkberechtigung ist
- mehr als 2 Millionen km zurückgelegt hat
- in den letzten 30 Jahren keinen einzigen Unfall verursacht hat
- noch niemals die Lenkberechtigung entzogen wurde
- keinerlei Anzeigen wegen "grober" Geschwindigkeitsübertretungen erhalten hat
ist in diesem Zusammenhang rechtlich bedeutungslos!
Vgl. VwGH vom 15.1.1991, 90/11/0160 und 7.10.1997, 96/11/0268.
Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht den Bw verpflichtet, innerhalb der im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Frist eine Nachschulung gemäß § 4a Nachschulungsverordnung (FSG-NV) zu absolvieren.
Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
Rechtskraft – Bindungswirkung;