Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-100025/2/Fra/ka

Linz, 02.07.1991

VwSen - 100025/2/Fra/ka Linz, am 2.Juli 1991 DVR.0690392 P R, G; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 Berufung gegen das Strafausmaß

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied ORR. Dr. Johann Fragner über die Berufung des P R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 8. April 1991, VerkR 96/4833/1990/Bi/St, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z.10a in Verbindung mit § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I. § 66 Abs.4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II. § 64 Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.

1.1. Über den Beschuldigten wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 8. April 1991, VerkR 96/4833/1990/Bi/St, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z.10a StVO in Verbindung mit § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 14. September 1990 um 10.00 Uhr den PKW, auf der P.autobahn A 9 bei Bau-km 83.160 im Gemeindegebiet von R in Richtung Linz gelenkt und dabei die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet hat, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 76 km/h überschritten hat und er daher unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat, weil die gegenständliche Straßenstelle eine gefährliche Kurve beim Ende der A 9 aufweist.

Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 300 S, d.s. 10 % der Strafe vorgeschrieben.

1.2. Der Beschuldigte hat mit undatierter Eingabe, welche am 30. April 1991 - somit rechtzeitig - bei der Erstbehörde eingelangt ist, "höflichst um Strafmilderung, soweit dies möglich, oder zumindestens, um Teilzahlung" ersucht. Er begründet dieses Ersuchen mit seinem geringen Einkommen von 8.781 S netto monatlich.

1.3. Da der vorhin genannten Eingabe nicht eindeutig zu entnehmen war, ob es sich um eine Berufung gegen das Strafausmaß oder um einen Antrag um Bewilligung einer Teilzahlung der verhängten Geldstrafe handelt, wurde der Einschreiter diesbezüglich um Klarstellung gebeten. Mit Eingabe vom 18. Juni 1991 an den unabhängigen Verwaltungssenat hat der Beschuldigte klargestellt, daß seine Eingabe eine Berufung gegen das Strafausmaß darstellt.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

2.1. Aufgrund des eingebrachten Rechtsmittels war zu überprüfen, ob die Erstbehörde bei der Strafbemessung die Kriterien des § 19 VStG, welche die Grundlage für die Strafbemessung sind, eingehalten hat. Danach hat die Behörde unter Zugrundelegung des Abs.1 ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzulegen. Dazu gehört die rechtserhebliche Frage nach dem Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Weiters sind neben dem Unrechtsgehalt der Tat als objektivem Kriterium auch verschiedene Umstände der subjektiven Tatseite (§ 19 Abs.2 VStG in Verbindung mit § 32 StGB) zu erörtern. Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

2.2. Der unabhängige Verwaltungssenat ist bei der durchzuführenden Überprüfung zur Auffassung gelangt, daß die Erstbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und ihr keine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung unterlaufen ist. Die im gegenständlichen Fall gefahrene Geschwindigkeit beträgt mehr als 100 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Geschwindigkeitsbeschränkungen werden deshalb verordnet, um Verkehrsteilnehmer aufgrund besonderer Gefahrensituationen zu schützen. Es liegt auf der Hand, daß einer derartig eklatanten Geschwindigkeitsübertretung aufgrund des Gefährdungspotentials ein besonderer Unrechtsgehalt innewohnt. Weiters muß davon ausgegangen werden, daß eine derart gravierende Geschwindigkeitsübertretung bewußt, somit vorsätzlich begangen wurde. Zweifellos müssen daher derartige Übertretungen mit entsprechender Strenge geahndet werden, da ansonst der Beschuldigte der Auffassung sein könnte, derartige Übertretungen seien tolerabel. Das vom Beschuldigten in seiner Vernehmung am 13. März 1991 vorgebrachte Argument, daß er unter Zeitdruck stand und anschließend einen Termin in M wahrnehmen mußte, ist keinesfalls geeignet, ihn zu entschuldigen.

2.3. Die Erstbehörde hat richtigerweise den Umstand, daß dem Beschuldigten der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nich mehr zugute kommt, gewertet. Zudem ist darauf hinzuweisen, daß im gegenständlichen Fall der gesetzliche Strafrahmen von 30.000 S lediglich zu einem Zehntel ausgeschöpft wurde. Bei den ausgwiesenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen (monatliches Nettoeinkommen von ca. 8.700 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) ist die verhängte Strafe für den Beschuldigten auch durchaus finanziell verkraftbar, abgesehen davon, daß es dem Beschuldigten ja freisteht, bei der Erstbehörde um die Bewilligung einer Teilzahlung der über ihn verhängten Geldstrafe anzusuchen.

3. Gemäß § 51e Abs.2 VStG ist, wenn sich eine Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, eine Verhandlung nur dann anzuberaumen, wenn dies in der Berufung ausdrücklich verlangt wurde. Da ein derartiges Verlangen seitens des Berufungswerbers nicht gestellt wurde, konnte daher die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat Dr. F r a g n e r 6