Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720222/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 04.08.2008

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Maßnahmenbeschwerde des I A, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 28. Februar 2007, Zl. Sich40-3494-2006, beschlossen:

I.        Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreichs ist zur Entscheidung sachlich nicht zuständig.

II.            Das Anbringen wird zuständigkeitshalber an die Sicherheits­direktion für das Bundesland Oberösterreich weitergeleitet.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG.

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2008 brachte der Beschwerdeführer ein als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichnetes Ansuchen beim Oö. Verwaltungssenat ein und stellte an diesen den Antrag, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2007, Zl. Sich40-3494-2006, zur Gänze zu beheben und die Anordnung sich in periodischen Abständen bei einer Polizeiinspektion zu melden, aufzuheben.

 

2. In diesem Zusammenhang hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

2.1. Bei der bescheidmäßigen Anordnung eines gelinderen Mittels nach dem FPG handelt es sich nicht um eine Maßnahme der unmittelbaren verwaltungsbehörd­lichen Befehls- und Zwangsgewalt nach Art. 129a B-VG bzw. § 67c AVG, da sie mittels eines förmlichen Bescheides verfügt wird und daher die Unmittelbarkeit per se nicht gegeben ist.

 

2.2. Gemäß § 82 Abs 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Es ist unzweifelhaft, dass eine Beschwerde gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels allein schon auf Grund deren Wortlauts nicht auf diese Bestimmung gestützt werden kann.

 

Es sind somit die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen des FPG maßgeblich. Die Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 FPG normiert, dass über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist,

1.  im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaats­angehörigen die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und

2.  in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz, entscheiden.

 

Nachdem der Beschwerdeführer nicht den in Punkt 1 genannten Personen­gruppen des § 9 Abs. 1 zuzurechnen ist und sich explizit gegen den Bescheid der belangten Behörde wendet, fällt die Kompetenz zur Entscheidung darüber sohin nicht in den Zuständigkeitsbereich des Oö. Verwaltungssenats.

2.3. Die als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichnete Berufung war daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich weiterzuleiten.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

Rechtssatz:

VwSen-720222/2/Gf/Mu/Ga vom 4. August 2008:

im Ergebnis wie VwSen-720221/2/BP/Se vom 29. Juli 2008

 

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