Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150665/16/Lg/Hue

Linz, 19.08.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder nach der am 9. Juni 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des H S, K, D, D, vertreten durch Rechtsanwalt P M, K, P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 13. Februar 2008, Zl. BauR96-354-2007, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm.  § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
33 Stunden verhängt, weil er am 23. Juni 2007 um 18.46 Uhr als Lenker eines Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen  die mautpflichtige Innkreisautobahn A8, ABKM 37.400, Gemeinde Weibern, in Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz benutzt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass die Achsenzahl des gegenständlichen Kfz (4) höher gewesen sei als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl. 

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass er alles unternommen habe "um die GO Box in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen" und insbesondere seine Mitwirkungspflicht (Überzeugung von der Funktionstüchtigkeit der GO-Box)  im vollen Umfang erfüllt habe. Nach Feststellung eines technischen Defekts sei der Bw zum Shell-Autohof in Suden (gemeint wohl: Suben) zum Austauschen der GO-Box gefahren. Dort sei dem Bw mitgeteilt worden, dass die GO-Box richtig eingestellt und ein Umtausch aus diesem Grund nicht möglich sei. Der Bw habe auf diese Auskunft vertraut und sei weitergefahren. Eine weitere Mitwirkungspflicht obliege dem Bw nicht. Weiters habe sich der Arbeitgeber des Bw am 2. Oktober 2007 schriftlich an die ASFINAG gewandt, um die Angelegenheit zu klären. Nachdem die GO-Box an die ASFINAG eingeschickt worden war, sei tatsächlich ein technischer Defekt festgestellt worden, da sich die GO-Box nicht auslesen habe lassen. Der Arbeitgeber habe daraufhin die unverzügliche "Nachzahlung der Ersatzmaut" zugesagt. Dass der Arbeitgeber des Bw dieser Zusage nicht nachgekommen sei, könne nicht zulasten des Bw gehen. Zudem liege es allein im Ermessen des Zulassungsbesitzers, ob er dem Ersatzmautangebot nachkomme. Nachdem die zu entrichtende Ersatzmaut einen Bruchteil der Geldstrafe betragen hätte, sei die verhängte Gesamtgeldstrafe unverhältnismäßig. Gegenständlich sei zu beachten, dass der Bw in einem Zeitraum von neun Tagen mit insgesamt zehn völlig identischen Delikten konfrontiert worden sei. Deshalb sei von einem fortgesetzten Delikt auszugehen. Da die verhängte Geldstrafe mehr als einem Drittel des monatlichen Nettoverdienstes des Bw gleichkomme, entbehre diese gesetzliche Mindestgeldstrafe jeder sachlichen Rechtfertigung. Die Mautverkürzung habe zudem nur wenige Euro ausgemacht.

Dazu komme, dass ­– anders als bei der Funktionsstörung – die GO-Box keinen Warnton aussende, wenn die Achsenzahl zu gering eingestellt gewesen ist. Unmittelbar nach Bekanntwerdung der Fehleinstellung nach Eingang der ersten Ahndung (gemeint wohl: des ersten Ersatzmautangebotes) habe der Bw eine ASFINAG-Vertriebsstelle aufgesucht, bei der ihm erklärt worden sei, dass die GO-Box richtig eingestellt sei und einwandfrei funktioniere. Hingewiesen wird diesbezüglich auf die in der Anlage beigefügte Erklärung des Herrn K. Handle es sich um eine feste Einstellung der Achsenzahl, bei der eine manuelle Änderung nicht möglich sei, sei eine Umstellung der Achsenzahl sowohl durch den Fahrer als auch durch den Zulassungsbesitzer ausgeschlossen. Zeige die Anzeige bei der GO-Box beim kurzzeitigen Drücken (kleiner zwei Sekunden gem. Bedienungsanleitung) die eingestellte Achsenzahl nicht an, da es sich um eine feste Voreinstellung handle, könne der Fahrer lediglich die Funktionsweise der Box als solche überprüfen. Eine Fehlfunktion habe der Bw nicht erkennen können. Der Bw habe vor jedem Fahrtantritt die Funktionsweise der GO-Box überprüft. Insoweit habe der Bw einen Mangel im Bemühen um die Einhaltung der Sorgfaltspflicht nicht erkennen lassen, wodurch der Grad des Verschuldens erheblich reduziert sei.

Im Ergebnis bleibe die vorgeworfene Tat so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21, zumindest aber des § 20 VStG in Betracht komme.

 

Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Strafverfügung (gemeint wohl: des angefochtenen Straferkenntnisses), in eventu die erhebliche Herabsetzung der Strafe sowie des Kostenbeitrages.

 

Die vom (Vertreter des) Bw angesprochenen Beilagen der Berufung sind im Verfahrensakt nicht enthalten.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 6. September 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 8. Juli 2007 die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden. 

 

Nach Strafverfügung vom 6. November 2007 ersuchte der Bw um "Aussetzung der Strafverfügung", da nach bisherigen Erkenntnissen ein technischer Defekt bei der GO-Box vorliege. Ein Tausch der GO-Box sei nicht möglich gewesen, da der Vertriebsmitarbeiter der ASFINAG dies verweigert habe, weshalb die GO-Box an die ASFINAG zur Klärung des Sachverhaltes eingeschickt worden sei.

 

Einer zusätzlichen ASFINAG-Stellungnahme vom 4. Dezember 2007 sind rechtliche Bestimmungen und die Angaben der Anzeige zu entnehmen. Zusätzlich erging die Information, dass die ASFINAG am 16. Oktober 2007 eine Reklamation des Bw mit dem Hinweis erreicht habe, wonach die GO-Box defekt sei. Dies könne von der ASFINAG bestätigt werden, da die GO-Box nicht ausgelesen habe werden können. Hingegen könne ein Defekt zum Tatzeitpunkt ausgeschlossen werden, weil es vom 27. Juni 2007 bis zur Vertragsauflösung am 16. Oktober 2007 regelmäßig zu Abbuchungen (auch mit der Kategorie "4") gekommen sei.

Als Beilagen wurden Einzelleistungsinformationen und zwei Beweisfotos übermittelt.

 

Dazu wurde vom Bw – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4. Mittels Fax vom 9. Juni 2008 übermittelte der Vertreter des Bw eine Erklärung eines D K von der G K Logistik GmbH (Zulassungsbesitzer) vom 2. Oktober 2007 an die ASFINAG mit folgendem Inhalt:

"Sehr geehrte Damen und Herren, im Zeitraum Juni und Juli 2007 wurden insgesamt 10 Mautverstöße bei dem Fahrzeug  mit der GO-Box C0BC registriert und geahndet.

Beim Eingang der ersten Ahndungen haben wir den Fahrer, Herrn H S, zur richtigen Einstellung der GO-Box aufgefordert.

Herr S wollte dies tun, jedoch ohne Erfolg. Daraufhin wollte Herr S an einer Ihrer Vertriebsstellen diese GO-Box tauschen. Ein Mitarbeiter dieser Vertriebsstelle lehnte dies ab, da nach seiner Aussage diese GO-Box in Ordnung sei.

Am 02.10.2007 informierte ich mich über das Servicetelefon der ASFINAG über die näheren Umstände. Die GO-Box lag zu diesem Zeitpunkt vor mir. Auf ein Drücken auf den Taster konnte ich sehen, dass die GO-Box nicht reagierte (keine Lampe leuchtete). Nach Aussagen Ihres Servicemitarbeiters bestätigte er mir dies. Grund dafür ist die feste Einstellung des Gerätes auf 4 Achsen – eine manuelle Änderung dieser Achszahl ist nicht möglich.

Wir bitten Sie hiermit um Prüfung des Sachverhaltes. Gleichzeitig reklamieren wir Ihre Zahlungsaufforderungen zur Ersatzmaut in 10 Fällen (siehe Anlagen)."

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Verhandlungsleiter zunächst fest, dass der Bw in einer E-Mail vom 6. Juni 2008 an den Unabhängigen Verwaltungssenat auf die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet hat. In dieser E-Mail ersuchte der Bw, ihm die gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen zur Stellungnahme zu übermitteln.

Durch Einschau in den Akt wurde festgestellt, dass es sich beim gegenständlichen Kfz um einen LKW handelt. Diese Feststellung war deshalb erforderlich, da aufgrund verschiedener Vorbringen des Bw unklar war, ob es sich eventuell um einen Bus gehandelt hat, weil nur bei Bussen GO-Boxen mit einer nicht verstellbaren Achsenzahl ausgegeben werden. Überdies spricht der Bw selbst in der Berufung von einem Sattelzug. Überdies ist aus den Einzelleistungsnachweisen ersichtlich, dass zwischen dem 23. Juni und dem 13. Juli 2007 mit der Achseneinstellung "2" und ab dem 16. August 2007 mit der Kategorie "4" gefahren worden ist. Dabei hat es sich immer um die selbe GO-Box gehandelt. Somit ist davon auszugehen, dass es sich gegenständlich um eine GO-Box handelt, bei der vom Lenker die Achsenzahl jeweils richtig einzustellen war.

 

Der Amtssachverständige führte zur Frage, ob es möglich ist, dass bei einer Achseinstellung "4" bei der GO-Box eine Abbuchung für lediglich 2 Achsen erfolgt, aus, dass dies aufgrund der konstruktiven Ausführung der GO-Box mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Das Konstruktionsprinzip der GO-Box stelle sich derart dar, dass durch die Auswahl einer bestimmten Achsenzahl in ein Speicherelement eine bestimmte Kommunikationsbotschaft abgespeichert werde. Auf diesen Speicher könne dann der Prozessor zugreifen und die darin enthaltene Information mit dem Kommunikationsbalken austauschen. Dieser Code für eine bestimmte ausgewählte Achszahl sei im ganzen GO-Box-System nur ein einziges Mal vorhanden. Da die Übertragung der Information an den Mautbalken mit einem 16-Bit-Code verschlüsselt sei, könne auch keine Verfälschung durch elektronische Geräte eintreten. Falls die Daten nicht komplett beim Mautbalken ankommen sollten, werde keine Abbuchung durchgeführt und das Nichtabbuchen durch viermaliges Piepsen der GO-Box kenntlich gemacht. Eine unvollkommene Transaktion führe nie zu einer Falsch- sondern immer zu einer Nicht-Abbuchung. Wenn (aufgrund eines Produktionsfehlers) ein Speicher bei der GO-Box falsch belegt sei, somit falsche Informationen an die Mautbake gesendet werden, sei dieser Mangel permanent in der GO-Box vorhanden, welcher sich nicht selbst beheben könne. Es sei daher aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass die GO-Box einmal funktioniert und die korrekte Information der eingestellten Achsenzahl übermittelt und ein anderes Mal eine falsche Information übermittelt haben soll. Aufgrund des vorliegenden Leistungsverzeichnisses sei somit festzustellen, dass die Kategorie "2" bzw. später die Kategorie "4" eingestellt, übermittelt und abgebucht wurde.

Aufgrund der gegenständlichen Fahrzeugart (LKW) sei es möglich, bei der GO-Box verschiedene Achseinstellungen vorzunehmen. Die Achseinstellung bei der GO-Box sei nur bei Omnibussen gesperrt.

Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass es aus technischer Sicht keinen nachvollziehbaren Anhaltspunkt für ein Nichtfunktionieren der GO-Box zum fraglichen Zeitpunkt gibt.

 

Die Frage, welche Rückschlüsse sich aus dem Umstand eines Austausches der GO-Box im Oktober 2007 auf die Funktionsfähigkeit der GO-Box am Tattat ergeben, beantwortete der Amtssachverständige dahingehend, dass aus den vorliegenden Einzelleistungsnachweisen festgestellt werden könne, dass es im Zeitraum zwischen dem 27. Juni 2007 und dem 16. Oktober 2007 regelmäßig zu Abbuchungen gekommen sei. Die ASFINAG habe bestätigt, dass bei der Reklamation am 16. Oktober 2007 die GO-Box einen Defekt aufgewiesen hat, da sich diese nicht mehr auslesen habe lassen.

Dieser Defekt könne sich bei der Durchfahrt durch ein Mautportal lediglich in einer Nicht-Abbuchung niederschlagen, da sich keine Kommunikation zwischen GO-Box und Mautbake aufbauen könne. Es könne dezidiert ausgeschlossen werden, dass dieser Defekt zu einer Abbuchung einer falschen Achsenzahl führe.

Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die GO-Box bis zum 16. Oktober 2007 einwandfrei funktioniert habe, wie sich aus den vorliegenden Einzelleistungsinformationen ergebe. Somit sei die mangelnde "Auslesbarkeit" der GO-Box im Hinblick auf die Achsenzahl irrelevant.

 

Der verkehrstechnische Sachverständige legte weiters dar, dass der Umstand, dass die GO-Box bei falsch eingestellter Achsenzahl keinen "Warnton" aussende, vom Bw zutreffend dargestellt worden sei. Die Sorgfaltspflicht des Lenkers beziehe sich hinsichtlich der Achsenzahl auch nicht auf das Mitverfolgen akustischer Töne der GO-Box, sondern auf die sogenannte Statusabfrage vor Befahren einer Mautstrecke. Mit der Statusabfrage stelle der Lenker fest, ob die eingestellte Achsenzahl mit der tatsächlichen übereinstimme. Im Hinblick auf das Vorgesagte sei auszuschließen, dass der Bw die Achsenzahl (zur Tatzeit) richtig eingestellt habe. Daher gehe auch die Argumentation des Bw ins Leere, wonach bei einer GO-Box mit fester Achsenzahl der Lenker lediglich die Funktionsweise der Box als solche und nicht die eingestellte Achsenzahl überprüfen könne.  

Im Schreiben von Herrn K vom 2. Oktober 2007 werde von einer GO-Box für einen Omnibus ausgegangen, da bei dieser die Achsenzahl nicht verstellbar sei. Dies gehe jedoch am gegenständlichen Sachverhalt vorbei, weil gegenständlich ein LKW verwendet worden sei. Somit sei gegenständlich sehr wohl eine manuelle Einstellung der Achsenzahl möglich gewesen, wie sich aus dem oben angeführten Gründen und insbesondere aus den Einzelleistungsnachweisen ergebe.   

 

6. Das Tonbandprotokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dem Vertreter des Bw mit der Möglichkeit übermittelt, dazu innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

 

Eine Antwort bzw. Stellungnahme ist nicht erfolgt.  

 

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

7.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.2 der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2 zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs. 6).

 

7.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw der Lenker war und die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Unstrittig ist ferner, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden ist.

 

Der Bw behauptet zunächst, bei der gegenständlich zum Einsatz gekommenen GO-Box sei ein Verstellen der Kategorie (Achsenzahl) nicht möglich. Wie sich aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt, war gegenständlich eine (in der Kategorie verstellbare) GO-Box für LKWs im Einsatz. Bewiesen wird diese Feststellung durch die vorliegenden Einzelleistungsinformationen, da aus diesen sowohl eine Abbuchung der Achseinstellung "2" als auch der Einstellung "4" ersichtlich ist. Die eingestellte Achsenzahl bei der GO-Box war somit für den Bw überprüfbar bzw. eine Umstellung der Kategorie möglich.

 

Der Bw behauptet weiters, dass er seiner Mitwirkungspflicht im vollen Umfang nachgekommen sei, da er sich vor Fahrtbeginn von der Funktionstüchtigkeit der GO-Box überzeugt habe. Dazu ist auf die Punkte 8.2.2 und 8.2.4.2 der Mautordnung zu verweisen, wonach die Lenkerpflichten zusätzlich auch die Überprüfung, korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie (Achsenzahl) bei der GO-Box umfassen.

 

Der Bw bringt vor, dass die GO-Box im Oktober 2007 aufgrund eines Defekts ausgetauscht wurde. Dies wird bestätigt durch die ASFINAG in ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2007. Ein "Auslesen" der Box ist demzufolge nicht (mehr) möglich gewesen.

In seiner gutachtlichen Stellungnahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung schloss der Amtssachverständige einen Zusammenhang zwischen dem GO-Box-Defekt und dem gegenständlichen Mautvergehen dezidiert aus. Aus den vorliegenden Einzelleistungsinformationen ergibt sich, dass die GO-Box u.a. am Tattag einwandfrei funktioniert hat, was zusätzlich auch von der ASFINAG bestätigt wurde. Der am 16. Oktober 2007 (also etwa 4 Monate nach der Tat) festgestellte Defekt der GO-Box führte zu einem Nichtzustandekommen des Kommunikationsaufbaues mit den Mautbaken, was aber im verfahrensrelevanten Zeitraum nachweislich nicht vorgelegen ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat hegt an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen, der der Bw auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, keinerlei Zweifel. Die Behauptung eines technischen Defekts des Mautsystems zur Tatzeit ist damit widerlegt.

 

Der Bw geht von der Auffassung aus, dass es sich bei den (nach eigenen Angaben) zehn Verwaltungsübertretungen an neun Tagen um ein fortgesetztes Delikt handelt und diese deshalb zu einer Tateinheit zusammenzufassen sind.

Ein fortgesetztes Delikt ist dann gegeben, wenn eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt, durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden ist. Die Einzelhandlungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, wobei sie nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen werden dürfen (vgl. VwGH 2003/05/0201 v. 18.3.2004).

 

Aus den vorliegenden Einzelleistungsinformationen ergibt sich für die (hier gegenständliche) Verwaltungsübertretung am 23. Juni 2007 folgendes Bild:

 

                   Auffahrt auf das mautpflichtige Straßennetz an diesem                                Tag und Beginn mit der Deliktsverwirklichung um etwa                                    18.20 Uhr an der Staatsgrenze Suben und Durchfahrt bis

                   ca. 22.20 Uhr nach Mönchdorf – Nickelsdorf mit

                   Abschluss des Delikts durch Verlassen der Mautstrecke

                   spätestens am 24. Juni 2007 um ca. 7.32 Uhr am

                   Grenzübergang Nickelsdorf. 

 

Von einem fortgesetzten Delikt kann – abgesehen davon, dass diesfalls Vorsatz vorliegen müsste, was gegenständlich nicht anzunehmen ist – aber jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Bw – wie im gegenständlichen Fall – durch Abfahren vom mautpflichtigen Straßennetz das jeweilige Delikt abgeschlossen hat. Jedes Abfahren von der Autobahn ermöglicht nicht nur das An- bzw. Abhängen von Anhängern etc. sondern macht deshalb ggf. eine Umstellung (bzw. jedenfalls eine Kontrolle) der eingestellten Achsenzahl bei der GO-Box erforderlich. Mit jeder neuerlichen Auffahrt auf eine mautpflichtige Strecke beginnt somit eine neuerliche Deliktsverwirklichung. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Lenker gem. § 8 Abs. 2 BStMG iVm Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung vor jeder Fahrt auf einer Mautstrecke u.a. die richtig eingestellte Kategorie (Achsenzahl) zu überprüfen hat. Der gegenständliche Deliktsbildungszeitraum umfasst somit die zurückgelegte Mautstrecke zwischen dem 23. Juni 2007, 18.20 Uhr, und längstens 24. Juni 2007, 7.32 Uhr, da jeweils zuvor auf das mautpflichtige Straßennetz aufgefahren bzw. danach dieses wieder verlassen wurde, wie sich u.a. aus der den vorliegenden Einzelleistungsinformationen ersichtlichen Fahrtrichtungen bzw. –strecken ergibt.   

 

Wenn durch die Begehung von gleichen Übertretungshandlungen zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils eine Verwaltungsübertretung begangen wird (kein fortgesetztes Delikt vorliegt), hat die Behörde für jedes Delikt eine gesonderte Strafe auszusprechen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist der Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet (vgl. VwGH 2005/02/0015 v. 15.4.2005). Folgerichtig waren gegen den Bw unter Anwendung des Kumulationsprinzips (§ 22 VStG) für die von ihm angesprochenen Verwaltungsübertretungen an neun Tagen mehrere Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass auch bei der Annahme von Vorsatz die einzelnen Fahrten nicht als fortgesetztes Delikt zusammenzufassen wären, da – wie bereits ausgeführt wurde – vor jedem (neuerlichen) Befahren einer Mautstrecke die Lenkerverpflichtungen schlagend werden.

 

Ein Fortsetzungszusammenhang zu einem weiteren Delikt ist aus dem Akt nicht erkennbar und wurde vom Bw auch nicht konkret (d.h. unter Angabe nachvollziehbarer Daten) behauptet.

 

Der Bw moniert, dass es alleine im Ermessen des Zulassungsbesitzers liege, die Ersatzmaut einzuzahlen, weshalb die nachfolgend verhängte Geldstrafe für den Lenker bei Nichtbegleichung der Ersatzmaut überzogen sei. Dazu ist zu entgegnen, dass § 19 Abs. 4 BStMG ein schriftliches Ersatzmautangebot lediglich an den Zulassungsbesitzer vorsieht. Dies ist – unbestritten – am 8. Juli 2007 erfolgt. Die Nichteinbezahlung der Ersatzmaut innerhalb von drei Wochen (durch den Zulassungsbesitzer) nach Ausstellung des Ersatzmautangebotes am 8. Juli 2007  – aus welchen Gründen auch immer – ließ den Strafausschließungsgrund des § 20 Abs. 3 BStMG nicht zustande kommen. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.8.2006, Zl. B 1140/06-6, hinzuweisen, wonach es sachlich gerechtfertigt ist, lediglich den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Überdies bestehen gem. § 19 Abs. 6 BStMG keine subjektiven Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut. Angemerkt wird, dass eine (möglicherweise) vom Zulassungsbesitzer dem Bw nach Erhalt der ASFINAG-Stellungnahme vom 4. Dezember 2007 – im Übrigen etwa 1 Monat nach Zustellung der Strafverfügung an den Bw – gegebene Zusage, die Ersatzmaut einzahlen zu werden, wegen der zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Monate abgelaufenen Zahlungsfrist, den Strafausschließungsgrund keinesfalls mehr hätte zum Tragen gelangen lassen können.   

Zu dem Hinweis, dass sich aufgrund der teilentrichteten Maut lediglich eine geringe Ersparnis der Maut ergibt, ist festzuhalten, dass es nicht darauf ankommt, welche Ersparnis durch eine falsche Einstellung der GO-Box eingetreten ist, sondern lediglich darauf, dass die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Wenn der Bw – vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilte – Bedenken gegen die Bestimmungen über die Ersatzmaut oder über die Höhe der gesetzlichen Mindestgeldsstrafe hegt, ist er auf den dafür vorgesehenen Rechtsweg zu verweisen. 

 

Dem Bw ist deshalb vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker nicht nachgekommen ist, da er vor Befahren einer mautpflichtigen Strecke die geänderte Achsenzahl nicht korrekt umgestellt hat bzw. er seiner Verpflichtung zur Überprüfung der eingestellten Kategorie bei der GO-Box iSd Punktes 8.2.2 der Mautordnung vor Beginn jeder Fahrt nicht nachgekommen ist, weshalb es zu einer Reihe von Verwaltungsübertretungen gekommen ist.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine allenfalls geltend gemachte Unkenntnis der österreichischen Rechtslage wirken, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Auch eine möglicherweise vorliegende Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box würde nicht entschuldigend wirken, da der Lenker verpflichtet ist, sich auch mit den faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er übersehen hat, die eingestellte Achsenzahl vor jedem Befahren einer Mautstrecke zu überprüfen bzw. korrekt umzustellen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Die gesetzliche Mindeststrafe ist aus dem bloßen Grund einer gegebenenfalls schlechten finanziellen Situation des Bw nicht unterschreitbar. Dass diese finanzielle Situation durch eine Reihe weiterer einschlägiger Verwaltungsstrafen mitbedingt ist, kann sich für den Bw nicht im Sinne eines Arguments für die Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe auswirken. Im Hinblick jedoch darauf, dass zur Unbescholtenheit zum Zeitpunkt der Tat als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt aber nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Der Unrechtsgehalt einer Fehleinstellung der Achsenzahl ist als deliktstypisch und der Schuldgehalt in Form der fahrlässigen Fehleinstellung der GO-Box als nicht geringfügig einzustufen, da die Vorsorge für die korrekte Einstellung der GO-Box im gegebenen Zusammenhang die zentrale Lenkerpflicht darstellt. Dazu kommt, dass nach eigenem Vorbringen des Bw das gegenständliche Delikt in mehreren vergleichbaren Fällen und an verschiedenen Tagen begangen wurde, was auf einen gewissen Mangel im Bemühen bei der Einhaltung der Sorgfaltspflicht schließen lässt und sohin den Grad des Verschuldens mitbestimmt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

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