Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163137/2/Fra/RSt

Linz, 19.08.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau B B, G, D-73 B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Februar 2008, VerkR96-42615-2007/Ni, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die Strafverfügung vom 23.11.2007, VerkR96-42615-2007, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant: Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 6.12.2007 zugestellt. Die Übernahme der Strafverfügung ist durch Unterschrift und Datumsvermerk auf dem Rückschein dokumentiert. Der Einspruch wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 21. Dezember 2007 der Post zur Beförderung übergeben und ist laut Eingangsstempel am 27. Dezember 2007 bei der belangten Behörde eingelangt. Da die Einspruchsfrist jedoch bereits am 20. Dezember 2007 abgelaufen ist, wurde der Einspruch verspätet eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen – um eine solche handelt es sich hier – nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

3.3. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

 

Die verspätete Behebung des Einspruches wird seitens der Bw nicht in Abrede gestellt. Zum Verspätungsvorhalt der belangten Behörde vom 3.1.2008, VerkR96-42615-2007/M, räumt die Bw mit Stellungnahme vom 15.1.2008 die verspätete Einbringung des Einspruches ein. Ein Zustellmangel wird seitens der Bw nicht behauptet. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass die beeinspruchte Strafverfügung rechtswirksam zum oa. Zeitpunkt zugestellt wurde. Aufgrund der verspäteten Erhebung des Einspruches ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen. Durch die Rechtskraft war es sowohl der belangten Behörde als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, den Tatvorwurf einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu entrichten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum