Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163262/12/Bi/Se

Linz, 19.08.2008

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F P, Z, vertreten durch RAe Dr. A P und Dr. P L, L, vom 4. Juni 2008 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 15. Mai 2008, VerkR96-1539-2008-BS, wegen Übertretungen des KFG 1967, aufgrund des Ergeb­­nisses der am 4. Juli 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beru­fungs­­­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentschei­dung) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefoch­tene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass Tatort km 1.2 der B131, Gemeinde Walding, ist und das Ausmaß der Überladung im Punkt 1) um 100 kg, in den Punkten 2) und 3) jeweils um 50 kg reduziert wird. Die Strafen werden auf 1) 450 Euro (156 Stunden EFS), 2) 350 Euro (108 Stunden EFS) und 3) 300 Euro (96 Stunden EFS) herabgesetzt.    

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 1) 45 Euro, 2) 35 Euro und 3) 30 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 103 Abs.1 Z1iVm 4 Abs.7a und 134 Abs.1 KFG 1967 und § 9 Abs.1 VStG, 2) §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.7 Z3 und 134 Abs.1 KFG 1967 und § 9 Abs.1 VStG und 3) §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.7 Z1 und 134 Abs.1 KFG 1967 und § 9 Abs.1 VStG Geldstrafen von 1) 500 Euro (180 Stunden EFS), 2) 390 Euro (120 Stunden EFS) und 3) 320 Euro (110 Stunden EFS) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der F P G mbH mit Sitz in Z – diese ist Zulass­ungs­­besitzerin des LKW  und des Anhängers  – nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw die Ladung des LKW-Zuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach. Das Fahrzeug sei am 17. März 2008, 14.20 Uhr, in der Gemeinde Walding, km 1.2 der B127, von G.T. gelenkt worden, wobei bei einer Verwiegung beim Lagerhaus Feldkirchen festgestellt worden sei, dass

1) die Summe der Gesamtgewichte beim Lkw-Zug  gemäß § 4 Abs.7a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 12.690 kg überschritten worden sei,

2) das gemäß § 4 Abs.7 KFG zulässige Gesamtgewicht des Lkw von 26 Tonnen um 5.540 Tonnen überschritten worden sei, und

3) das gemäß § 4 Abs.7 KFG zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 18 Tonnen um 3.150 kg überschritten worden sei.    

Zugleich wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 121 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 4. Juli 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seiner Rechtsvertreterin Mag C H und der Zeugen G T (T) und Meldungsleger AI G A (Ml) durchgeführt. Ein Vertreter der Erstinstanz ist nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er verfüge über eine nicht uner­hebliche Zahl von ständig im Einsatz befindlichen Lkw und sei beim Vorfall nicht dabei gewesen, sodass er keine konkreten Angaben machen könne. Die Erst­instanz habe keine Feststellungen getroffen, unter welche "Kategorie" des § 4 Abs.7 das ggst Fahrzeug falle, sodass zunächst von zulässigen 44 t (Rundholz) auszugehen seien. Der Lenker sei nicht einvernommen worden, sodass Verfah­rens­­mängel gegeben seien. Die Erstinstanz habe nur festgehalten, dass sich aus seiner Rechtfertigung kein Hinweis auf ein Kontrollsystem oder etwaige Kon­trollen ergäben und daher seine Verantwortlichkeit gegeben sei. Das seien theoretische Vorwürfe ohne konkreten Praxisbezug. Bei Rundholz aus dem Wald liege auf der Hand, dass keine Waage vorhanden sei; außerdem spiele der Feucht­ig­keits­grad eine entscheidende Rolle, sodass eine "augenscheinliche" Kontrolle absolut unmöglich sei. Auch Stichproben an den Verladeplätzen würden nichts bringen und die Fahrer bekämen oft kurzfristig Aufträge, sodass eine denk­mög­liche Überwachung unmöglich sei außer der Anweisung an die Lenker, auf Höchstgewichte entsprechend Bedacht zu nehmen. Er beantrage die Einver­nahme des Lenkers und ein Gutachten eines forsttechnischen SV zum Beweis der Richtigkeit seiner Aussagen. Unabhängig davon liege eine unzulässige Kumu­lation von Strafen vor; ein Verstoß mit dreimaliger Bestrafung sei EU-widrig und wider­spreche der MRK. Die Bestrafung wegen des Grunddeliktes im Punkt 1. sei auch überhöht, weil nicht tat- oder schuldangemessen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausfüh­rungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berück­sichtigt und die oben genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheits­pflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der beim Bw als Lenker beschäftigte Zeuge T hatte am 17. März 2008 mit dem genannten Lkw-Zug Rundholz in Form von Eichenstämmen aus Russland vom Bahnhof Ottens­heim abzuholen und zu einem wenige Kilometer entfernten an der B131 (Aschacher Bundesstraße) gelegenen Sägewerk zu bringen. T gab in der münd­lichen Verhandlung glaubhaft an, er fahre sonst nur Fichten und habe mit dem Abschätzen des Gewichts von Eichenholz keine Erfahrung. Das Holz sei trocken gewesen, es sei auch kein Schnee daraufgelegen. Nachdem andere Fahrer schon mehrere Waggons Holz abgeholt hätten, habe er den Rest über­nommen und beim Wegfahren schon das Gefühl gehabt, dass der Lkw-Zug überladen sein könnte. Im Gegensatz zu seinen Kollegen sei er angehalten und kontrolliert worden. Beim Sägewerk sei der Lkw-Zug abgewogen worden. Er habe einmal gehört, dass beim Verwiegen abgehängt werden müsse; das sei nicht geschehen in seinem Fall.

 

Der Ml gab in der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich vernommen an, die Anhaltung sei beim Gasthaus R in der Gemeinde W erfolgt, auf der B131. Da nicht auszuschließen sei, dass bei der Verwiegung eines Lkw-Zuges auf einer einzelnen Brückenwaage das Gewicht des Lkw beim Anhänger "mitziehe" und umge­kehrt und dadurch das Gewicht verfälscht werde, habe er den Lenker angewiesen, den Anhänger vom Zugfahrzeug zu entlasten – was vom Zeugen T bestätigt wurde, der aber zugleich angab, er habe den Anhänger nicht abge­hängt, sondern nur die Bremsen gelöst – aber nicht nachgesehen, was dieser genau gemacht habe. Der Lenker habe ihm erzählt, dass das Holz aus Russland komme. Das Holz sei nicht nass gewesen; Holz sei nur aufgrund Nässe schwer, wenn es vorher nassen Boden gehabt habe. Man habe bei Ansichtigwerden des Lkw-Zuges gesehen, dass dieser ziemlich überladen gewesen sei und der Lenker habe auch sofort gesagt, dass er zu viel geladen habe.

Laut Wiegeschein vom 17. März 2008, 14.30 Uhr, wurde beim Anhänger ein Ge­wicht von 21.150 kg, beim Zugfahrzeug ein solches von 31.540 kg fest­gestellt, dh insgesamt 52.690 kg.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde von der VH-Leiterin telefonisch der technische Amtssachverständige Dipl. HTL. Ing R H erreicht und befragt, ob und inwiefern ein Nichtab­hängen des Anhängers das mittels Brückenwaage festgestellte und zur Last gelegte Gewicht zum Nachteil des Bw beeinflussen könnte. Dieser teilte daraufhin mit, wichtig bei der Verwiegung eines Lkw-Zuges auf einer einzelnen Brücken­waage sei nur, dass das jeweils zu wiegende Fahrzeug bzw der Anhänger mit allen Achsen alleine auf der Waage stehe. Ein Abhängen bei einer augenscheinlich ebenen Zufahrt – darunter fallen Uneben­heiten bis +/- 3% – sei nicht erforderlich, weil eine Gewichts­verfälschung durch Nichtabhängen in einem Ausmaß von maximal 50 kg zu sehen und normaler­weise bereits in den Toleranzen enthalten sei.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbe­schadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vor­schriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes      erlassen­en Verordnungen entspricht.

Gemäß § 4 Abs.7 KFG 1967 darf das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers nicht überschreiten: Z1 bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausge­nommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger 18.000 kg, Z3 bei Kraft­fahr­zeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Z4, wenn a) die Antriebs­achse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig aner­kannten Federung ausgerüstet ist 26.000 kg.

Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamt­gewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vor- und Nach­lauf­­verkehr 44.000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbei­tungs­­betrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des An­hän­gers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäfts­führer der genannten GmbH und damit gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der Ladegewichte der auf die GmbH zugelassenen Lkw und Anhänger verantwortlich ist, zumal zum Vorfallszeit­punkt kein verantwortlicher Beauftragter bestellt war, wie er in der münd­lichen Verhandlung ausdrücklich bestätigte.

Da im ggst Fall, wie sich in der Verhandlung (im Gegensatz zum Berufungs­vorbringen) eindeutig ergeben hat, das geladene Rundholz nicht im Wald sondern vom Bahnhof abge­holt worden war, trifft die Ausnahme­regelung von 44.000 kg nicht zu, sondern war ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg zugrundezulegen, das (nach Abzug von insgesamt 100 kg) um 12.590 kg überschritten wurde.

Zugrunde­zulegen war nach Abzug ein Gesamtgewicht des Lkw von 31.490 kg, dh eine Überladung von 5.490 kg, ein Gesamtgewicht des Anhängers von 21.100 kg, dh eine Überladung von 3.100 kg. Die Antriebsachse des Lkw Scania R164 hat Doppelbereifung und zweifellos Luft- oder dieser gleich­wertige Federung. Der Spruch war daher – ebenso wie hinsichtlich der tatsächlich befahrenen B131 – abzuändern, wobei Verfolgungsverjährung bislang nicht eingetreten ist.

 

Zum Vorbringen des Bw, er selbst sei beim Vorfall nicht anwesend gewesen und daher nicht automatisch als Verantwortlicher zu belasten, die Behörde habe nur theoretische Vorwürfe erhoben ohne Hinweis wie eine solche Kontrolle in der Praxis funktionieren könne, ist zum einen zu sagen, dass der Zulassungsbesitzer "dafür zu sorgen" hat, dass derartige Überladungen nicht passieren, dh dabei handelt es sich um eine reine Erfolgshaftung, und zum anderen hat der Bw für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Personen heranzuziehen, die ent­sprechende Kenntnisse vom Gewicht einer bestimmten Holzart haben und daher in der Lage sind, das Gewicht einer zu transportierenden Holzladung abzu­schätzen und dementsprechend die Ladung aufzunehmen.

 

Zum Berufungsvorbringen einer unzulässigen Kumulation ist zu sagen, dass zum einen das gesetzlich vorgesehene höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw-Zuges überschritten und zum anderen die jeweils gesetzlich erlaubten höchsten zulässigen Gesamtgewichte sowohl des Lkw als auch des Anhängers über­schritten wurden. Von einer unzulässigen Kumulation kann daher keine Rede sein.  

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH verlangt die im § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 normierte Sorgfaltspflicht nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verord­nungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hinangehalten bzw von vornherein vermieden werden. Dafür reicht eine Dienst­an­weisung an den bei ihm beschäftigten Fahrer, die  Beladungsvor­schriften ein­zu­halten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grund­sätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Sollte er wegen der Größe des Betriebes selbst nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person da­mit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungs­besitzer nicht nur die Verpflichtung, sch tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Die bloß nachträgliche, durch Einsichtnahme in die Lieferscheine und Wiegescheine vorgenommene "Überprüfung" stellt keine ausreichende Kontrolltätigkeit dar, da es ja darauf ankommt, dass eine Über­ladung von vornherein vermieden wird (vgl VwGH 26.3.1987, 86/02/0193; 12.7.1995, 95/03/0049; 13.11.1996, 96/03/0232; 20.2.1991, 90/02/0145; uva). 

 

In der Berufungsverhandlung wurde ein Vorhandensein eines Kontrollsystems vom Bw nicht einmal ansatzweise behauptet, sondern hat der damalige Lenker selbst zeugen­schaftlich bestätigt, dass er die Entscheidung, wie viel Holz er auf­lädt, im ggst Fall selbst getroffen hat, ohne ausreichende Kenntnisse oder Erfahrungen zur Schätzung des Gewichtes von Eichenholz zu haben und offenbar ohne irgendwelche Sanktionen durch seinen Arbeitgeber im Fall einer polizeilich  festgestellten Überladung fürchten zu müssen. Vereinbart war nur, dass der Bw als Nutznießer der Überladung die Strafe für den Lenker bezahlt. Der Bw hat sich auf fehlende Verwiegemöglichkeiten des Lenkers berufen und darauf, dass letztlich erst beim Sägewerk, dh nach Beendigung des Transportes, tatsächlich eine Abwaage erfolgt. Diesbezüglich war daher davon auszugehen, dass sich der Bw im Wesent­lichen darauf verlässt, dass sein Lenker möglichst keiner Polizeikontrolle begeg­net; ein Kontrollsystem im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH existiert im Unternehmen des Bw schlicht und einfach nicht. Die in der Berufung behaupteten widrigen Umstände, wie zB die schwer abzuschätzende Nässe von Holz aus dem Wald bzw kurzfristig erteilte Aufträge direkt an den Lenker ohne Information des Arbeitgebers, lagen nicht vor. Dass Holz je nach Nässe ein stark unterschiedliches Gewicht haben kann, steht außer Zweifel; die beantragte Einholung eines forsttechnischen Gutachtens erübrigt sich daher.

 

Bei all diesen Überlegungen besteht kein Anhaltspunkt für irgendwelche Zweifel, dass der Bw die ihm nun­mehr in abgeänderter Form zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und, da von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschul­dens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann, sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verant­worten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass die Verringerung der Überladung eine geringfügige Strafherabsetzung zur Folge hatte, wobei der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw hat jeweils eine erschwerend wirkende einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 2007, der Einkommensschätzung der Erstinstanz vom 28. März 2008 (1.200 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) hat er nicht wider­sprochen. Zugrundezulegen war immerhin eine Überladung des Lkw-Zuges um über 12.000 kg, dh in einer nicht mehr als geringfügig anzusehenden Größen­ordnung.

Die nunmehr verhängten Strafen entsprechen den Kriterien des § 19 VStG, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Bw als Geschäfts­führer eines Transportunternehmens in Zukunft zu mehr Sorgfalt im Hinblick auf Überladungen anhalten. Die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 VStG lagen nicht vor. Die tat- und schuldangemessenen Strafen liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen erfolgte im Verhältnis zu den Geldstrafen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

BW = Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin (GmbH) -> kein Kontrollsystem -> Verwiegung ohne Abhängen des Anhängers auf einzelner Brückenwaage -> Abzug lt. SV -> Strafherabsetzung

 

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