Linz, 12.08.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R W, geb. , vormals: M, W, nunmehr: P, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5.6.2008, VerkR96-1575-2008, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 11.8.2008, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG
§ 66 Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
1) Sie haben als Verantwortlicher der Firma T. in ... W, ... , diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass das Fahrzeug und die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.
Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker R. W. Gefahrgut UN 1760, CYCOCEL 720, ätzender, flüssiger Stoff, N.A.G. (Chlormequat-Chlorid), 4 Kanister zu je 10 Liter befördert, obwohl Sie vor der Abfahrt keine Sichtüberprüfung des Fahrzeugs, der Ladung und der Ausrüstung vorgenommen haben, da die Versandstücke nicht mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet waren. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.
Tatort: Gemeinde Walding, Landesstraße Freiland, Walding,
B 131 bei km 1,200 in Fahrtrichtung Feldkirchen an der Donau.
Tatzeit: 17.03.2008, 15:30 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 27 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 3 GGBG
2) Sie haben als Verantwortlicher der Firma T. in ... W, ..., diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass das Fahrzeug und die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.
Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker R. W. Gefahrgut UN 1760, CYCOCEL 720, ätzender, flüssiger Stoff, N.A.G. (Chlormequat-Chlorid), 4 Kanister zu je 10 Liter befördert, obwohl Sie vor der Abfahrt keine Sichtüberprüfung des Fahrzeugs, der Ladung und der Ausrüstung vorgenommen haben, da die Umverpackung nicht für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut wie nach Abschnitt 5.2.2. für Versandstücke vorgeschrieben bezettelt war. Auf der Umverpackung fehlten die Gefahrzettel. Es blieben von außen nicht für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Gefahrzettel sichtbar.
Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.
Tatort: und Tatzeit: wie Punkt 1)
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 27 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 3 GGBG
Fahrzeuge:
Kennzeichen WE-...., Sattelzugfahrzeug, ....
Kennzeichen LL-...., Sattelanhänger, ....
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von | Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Gemäß |
1.) 750 Euro | 48 Stunden | § 27 Abs. 2 lit.a GGBG |
2.) 750 Euro | 48 Stunden | § 27 Abs. 2 lit. a GGBG |
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
150 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet)
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1650 Euro.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9.6.2008 erhoben und vorgebracht, er sei lediglich der Lenker des gegenständlichen Gefahrguttransportes gewesen. Er sei jedoch kein iSd § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Beförderers.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 11.8.2008 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Zeuge und Meldungsleger, Herr BI F. M., PI B. teilgenommen hat.
Zeugenaussage des Herrn BI F. M.:
"Vom Lenker – in seiner Funktion als Vertreter des Beförderers - wurde bei der Amtshandlung eine vorläufige Sicherheit iSd § 27 Abs.4 GGBG in der Höhe von 750 Euro eingehoben.
Ich habe den Lenker nicht darüber befragt, wer iSd § 9 VStG die zur Vertretung nach außen berufene Person des Beförderers Firma T. ist."
Das Vorbringen des Bw, er sei nicht iSd § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Beförderers, kann nicht widerlegt werden.
Es war daher
- der Berufung stattzugeben
- das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben
- das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen
- auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und
- spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler