Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163362/5/Kof/Jo

Linz, 18.08.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau Mag. A S, geb. , p.A. Firma T GmbH, I, L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20.05.2008, VerkR96-484-2008 betreffend Übertretung des GGBG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2008 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und  das  Verwaltungsstrafverfahren  nach  § 45 Abs.1 Z2 VStG  eingestellt.   Die Berufungswerberin hat weder eine Geldstrafe,                      noch  Verfahrenskosten  zu  bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  § 24 VStG;   § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das               in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 25.01.2008 um 15:00 Uhr in der Gemeinde M. auf der B ...                 bei Strkm. ... , Fahrtrichtung R. wie bei einer Kontrolle festgestellt wurde,                 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma T. GmbH mit Sitz in  L.,              somit als zur Vertretung nach außen Berufene, als Absender und Verlader,                mit dem Lastkraftwagen amtliches Kennzeichen BZ- ... und dem Anhänger amtliches Kennzeichen BZ- ..., welcher von Herrn K. C. W. gelenkt wurde,                 das gefährliche Gut und zwar UN 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF,                    N.A.G. 8, I Kiste aus Pappe 12 kg verladen und es unterlassen, im Rahmen             des  § 7 Abs. 1 GGBG  (Sicherheitsvorsorgepflicht)  sich  zu  vergewissern,

 

dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenen-falls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere zu liefern.

Das erforderliche Beförderungspapier von UN 1760 wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I  einzustufen.

 

Abschnitt: 5.4.1. ADR      Absatz: 1.4.2.1.1 lit. b ADR

 

Sie  haben  dadurch  folgende  Rechtsvorschrift  verletzt:

§§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 3 Ziffer 2 GGBG i.V.m. § 27 Abs. 2 Ziffer 1 GGBG – Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges: GEFAHRENKATEGORIE I

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist,                     Gemäß       

                             Ersatzfreiheitsstrafe von

750 Euro               48 Stunden                                 § 27 Abs. 2 lit. b GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

75 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  825 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  29.05.2008  erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 18.08.2008 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Bw teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat:

"Der Lenker erhält für jedes von uns übergebene/verkaufte Produkt einen Lieferschein – dieser hat bei Gefahrguttransporten auch die Funktion eines Beförderungspapiers.  Die Beladung des gegenständlichen Gefahrguttransportes erfolgte in unserem Werk  in  L.

Bei der Gefahrgutkontrolle hat der Lenker angegeben, dass ihm die Ladung in  S.,  R.straße Nr. ..  (= Adresse der Firma L.) übergeben wurde.

Unser Verantwortungsbereich beschränkt sich darauf, dass wir auf unserem Firmengelände dem Lenker eines Gefahrguttransportes die nötigen Papiere übergeben.

Die Firma T. bzw. ich als nach außen Vertretungsbefugte hat/habe                           keinen Einfluss darauf, ob bzw. dass dem Lenker in S., R.straße ... das Beförderungspapier  übergeben  wird."

 

Bei jenem Lenker, welcher das Gefahrgut von der Firma T. in L. abgeholt hat einerseits (= "Lenker 1") und bei jenem Lenker, welcher zum Zeitpunkt der Kontrolle den gegenständlichen Gefahrguttransport gelenkt hat andererseits             (= "Lenker 2"),  handelt  es  sich  offenkundig  um  zwei  verschiedene  Personen!

 

Für Handlungen anderer Personen, auf welche der Absender bzw. Verlader keinen  Einfluss  hat,  ist  dieser  verwaltungsstrafrechtlich  nicht  verantwortlich!

VwGH vom 17.12.2007, 2002/03/0308.

 

Die Bw ist/war nur dafür verantwortlich, dass beim Absenden bzw. Verladen dem "Lenker 1" das Beförderungspapier übergeben wurde.

 

Die Bw hat bei der mVh glaubhaft dargelegt, dass beim Absenden bzw. Verladen dem "Lenker 1" der Lieferschein – dieser hat auch die Funktion eines Beförderungspapiers – übergeben wurde.

 

Bei der Kontrolle hat "Lenker 2" angegeben, dass ihm in S., R.str. ...                (= Adresse der Firma L.) zwar die Ladung, nicht jedoch das Beförderungspapier übergeben  wurde.

 

Dass "Lenker 2" in S., R.str. .... das Beförderungspapier für das Gefahrgut                 UN 1760 nicht übergeben wurde, liegt außerhalb des Einflussbereiches der Bw und ist somit die Bw dafür verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich!

 

Es war daher

-         der Berufung stattzugeben

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

-         das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen

-         auszusprechen, dass die Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat   und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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