Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163400/4/Kof/Jo

Linz, 27.08.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch                sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M S, geb. ,  G, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G R, H, Z gegen das Straferkenntnis der              Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 04.07.2008, VerkR96-754-2008, wegen Übertretung der EG-VO 3821/85 nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2008 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,                  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und  das  Verwaltungsstrafverfahren  nach  § 45 Abs.1 Z2 VStG  eingestellt. Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe,                         noch  Verfahrenskosten  zu  bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  § 24 VStG  

§ 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das               in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

 

 

Sie haben am 08.01.2008 die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang IB ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können muss:  

alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.

Dem Lenker fehlten für den Zeitraum vom 21.12.2007 bis 06.01.2008                      die  Aufzeichnungen  über  seine  Tätigkeiten.

 

Tatort:     Gemeinde Engerwitzdorf, Autobahn Freiland, A7 bei Strkm. 25,000

                Parkplatz in Fahrtrichtung Linz.

 

Tatzeit:    08.01.2008, 09:35 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 15 Abs. 7 lit. b Abschnitt ii EG-VO 3821/85

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen ZT- ....., LKW

Kennzeichen ZT- ....., Anhänger

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von        Falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

                             Ersatzfreiheitsstrafe von

365 Euro              132 Stunden                                         § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 401,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 22.07.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 26.08.2008 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen hat.

Dabei hat der Rechtsvertreter des Bw eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice 3910 Zwettl vorgelegt, wonach der Bw im Zeitraum 21.12.2007 bis 06.01.2008 Arbeitslosengeld bezogen hat.

 

Artikel 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)  Nr. 561/2006, lautet auszugsweise:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät ausgerüstet ist,               so muss er dem Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:   Die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen – nach dem             1. Jänner 2008 in den vorausgehenden 28 Tagen – verwendeten Schaublätter.

 

Vorerst ist zu prüfen, ob der Lenker eines KFZ – welches den Bestimmungen            der EG-VO 3820/85, 3821/85 oder 561/2006 unterliegt – verpflichtet ist,                       für  die  "lenkfreien Tage"

-         Schaublätter oder

-         eine Bestätigung (Urlaub, Krankenstand, Arbeitslosigkeit usw.)

mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auf deren Verlangen vorzuweisen.

 

Der Lenker ist zur Vorlage der entsprechenden Schaublätter dann nicht verpflichtet,  wenn  er  im  entsprechenden  Zeitraum  nicht  gefahren  ist;

VwGH vom 15.04.2005, 2005/02/0015 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 30.01.2004, 2003/02/0269.

 

Anders ausgedrückt:   Die Schaublätter sind nur für jene Tage mitzuführen,             

                                 an denen der Lenker tatsächlich  gefahren  ist.

 

Den in Österreich geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften –                                VO (EWG) Nr. 3820/85; VO (EWG) Nr. 3821/85; VO (EG) Nr. 561/2006;                § 102 KFG – ist keine Bestimmung zu entnehmen, dass der Lenker eine Bestätigung  über  die  "lenkfreien Tage"  mitzuführen  hat!

 

Die Kommission der EU hat mit Entscheidung vom 12.04.2007 (2007/230/EG)              über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr  festgelegt, dass eine

Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder  gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr  beschäftigten  Fahrpersonals  (AETR)   

auszufüllen ist.

 

 

 

Diese Entscheidung der Kommission ist gemäß deren Artikel 2 ausdrücklich             nur  an  die  Mitgliedstaaten  –  nicht  jedoch  an  die  Lenker  –  gerichtet.

 

Der Lenker eines Güter- oder Personentransportes, welcher dem Geltungsbereich  der EG-VO 3820/85, 3821/85 oder 561/2006 unterliegt, ist somit nicht verpflichtet, dieses Formblatt auszufüllen und beim jeweiligen Transport mitzuführen.

 

Das Vorbringen des Bw, er habe im Zeitraum 21.12.2007 bis einschließlich 06.01.2008 keinen LKW gelenkt und könne daher die Schaublätter nicht vorlegen, ist – auf Grund der vorgelegten Bestätigung des AMS Zwettl – glaubwürdig.

 

Nach der dargestellten Rechtslage war der Bw nicht verpflichtet, beim                          gegenständlichen Transport eine Bestätigung darüber mitzuführen, dass er im Zeitraum  21.12.2007  bis  einschließlich  06.01.2008  keinen  LKW  gelenkt  hat.

 

Es war daher

-         der Berufung stattzugeben

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

-         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen

-         auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat  und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

"lenkfreie Tage" – Nachweis;



 

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