Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163423/2/Ki/Da

Linz, 13.08.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des E S, T, A, vom 29. Juli 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Juni 2008, VerkR96-11656-2007/Bru/Pos, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:   §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Juni 2008, VerkR96-11656-2007/Bru/Pos, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des KFZ, pol.Kz. L , trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.5.2007, zugestellt am 24.5.2007, der Behörde keine Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 13.1.2007 um 15.37 Uhr im Gemeindegebiet Hörsching, auf der B1, zw. km 195.850 und km 195.750, gelenkt hat, da er am 1.6.2007 mitteilte, dass er sein Fahrzeug ungern herleihen würde und zur Zeit nicht wüsste, wer außer ihm das Fahrzeug gelenkt hätte.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen das Straferkenntnis mit Schreiben vom 29. Juli 2008 Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass er keine genaueren Auskünfte über den Vorfall vom 21.5.2008 angeben könne. Da er sein Auto nicht gerne herborge und er selber nicht zum besagten Zeitpunkt in Hörsching unterwegs gewesen sei, könne er sich das ganze nicht erklären.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 5. August 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung entfällt, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 8. März 2007 soll der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen L am 13. Jänner 2007 in Hörsching mehrere Verwaltungsübertretungen begangen haben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land forderte daraufhin den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer mit Schreiben vom 21. Mai 2008 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 auf, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug LL  am 13.1.2007 um 15,37 Uhr in Hörsching auf der B1 bei km 195.850 in Fahrtrichtung Traun gelenkt habe.

 

Der Rechtsmittelwerber teilte daraufhin am 1. Juni 2007 mit, er leihe sein Auto ungern her. Zur Zeit wisse er nicht, wer außer ihm das Fahrzeug gelenkt habe.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das Ermittlungsverfahren durchgeführt und abschließend das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass auf Grund der vorliegenden Aktenunterlagen der zur Last gelegte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden kann.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; Die Angaben der Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Die Anfrage der Behörde bezog sich auf ein Kraftfahrzeug, dessen polizeiliches Kennzeichen mit "LL" konkretisiert wurde, während im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wird, der Berufungswerber habe keine Auskunft gegeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen "L" gelenkt habe. Nachdem der Berufungswerber nach der Aktenlage offensichtlich nicht Zulassungsbesitzer des in der Lenkeranfrage bezeichneten Kraftfahrzeuges war, war er auch nicht verpflichtet, diese zu beantworten. Darüber hinaus wäre der Tatvorwurf insoferne nicht korrekt, zumal eben die Auskunft nach dem Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen  und nicht nach dem Lenker des im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten Kraftfahrzeuges verlangt worden ist.

 

Dem gemäß hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Nachdem, wie unter Punkt 3.1. dargelegt wurde, der Berufungswerber nach der Aktenlage offensichtlich nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen LL war bzw. die Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG 1967 sich nicht auf das im Spruch des Straferkenntnisses bezeichnete Kraftfahrzeug bezogen hat, war in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Der Ordnung halber wird noch darauf hingewiesen, dass der Spruch des Straferkenntnisses nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG entspricht. Gemäß Z2 dieser Bestimmung hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Ein entsprechendes Zitat ist jedoch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht enthalten und es stellt dieser Umstand einen gravierenden Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG dar.

 

5. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum