Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163426/3/Zo/Da

Linz, 25.08.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn I K, geb. ,  vertreten durch Rechtsanwälte H & H, N, vom 22.7.2008, gegen die Punkte 1, 2 und 3 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 1.7.2008, Zl. VerkR96-1149-2008, zu Recht erkannt:

 

I.                   Hinsichtlich Punkt 1 des Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                 Hinsichtlich der Punkte 2 und 3 des Straferkenntnisses wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift bezüglich Punkt 2 auf § 13 Abs.3 GGBG iVm Abschnitt 5.4.0 und Unterabschnitt 5.4.3.3 ADR konkretisiert wird.

 

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 22 Euro (jeweils 10 % der in den Punkten 2 und 3 verhängten Geldstrafen), die Kosten für das Berufungsverfahren betragen 44 Euro (jeweils 20 % der in den Punkten 2 und 3 bestätigten Strafen).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG;

zu II.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. u. II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 15.10.2007 gegen 23.12 Uhr den LKW mit dem Anhänger in Kematen am Innbach, auf der A8 bis Strkm. 24,900 gelenkt und das gefährliche Gut

UN 1325, entzündbarer organischer fester Stoff, N.A.G. (Aluminium­pigmentpaste) 4.1, II, 25 kg (1 Fass)

UN 1309, Aluminium-Pulver, Überzogen 4.1, II, 600 kg (12 Fässer)

UN 1814, Kaliumhydroxidlösung 8, II, 50 kg (5 Kanister)

UN 1993, entzündbarer flüssiger Stoff, N.A.G. (Orange Süss Extrakt) 3, I, 10 kg (1 Kanister)

UN 3082, umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G. 9, III, 90 kg (12 Kisten)

mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen habe, die in den gemäß § 2 Z1 GGBG angeführten Vorschriften (ADR) einzuhalten, zumal

1. kein ordnungsgemäßes Beförderungspapier mitgeführt wurde, weil die Beschreibung der Versandstücke (Kap 5.4.1.1.1. lit.e ADR) in zwei Fällen mangelhaft ausgeführt war und die technische Benennung des Gutes UN 3082 (Kap 5.4.1.1.1. lit.b ADR) fehlte;

2. die schriftlichen Weisungen in einer Sprache, die der Lenker lesen und verstehen kann (Kap 5.4.3.3. ADR) nicht mitgeführt wurden;

3. er sich hiebei, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt habe, dass die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, zumal nach Kap 7.5.7.1. ADR die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern auf dem Fahrzeug oder im Container so verstaut und durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges oder des Containers nur geringfügig verändern können. Das Fass mit dem Stoff UN 1325 war zwischen weiteren Versandstücken auf einer Palette lose abgestellt und nicht gegen seitliches Verrutschen gesichert.

 

In den Punkten 4, 5 und 6 des angeführten Straferkenntnisses wurden dem Berufungswerber weitere Übertretungen des GGBG vorgehalten.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass die Übertretungen Nr. 1 – 3 nicht gesondert gewertet werden können, sondern ebenfalls zu einer Geldbuße zusammengezogen werden müssten. Dies dürfte dann eine Größenordnung von insgesamt ca. 400 Euro ergeben. Bei einer telefonischen Rückfrage sei ihm dies so bekannt gegeben worden.

 

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Berufungsergänzung vom 15.8.2008. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, es sind lediglich rechtliche Frage zu lösen und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den angeführten Kraftwagenzug. Bei einer Kontrolle auf der A8 bei km 24,900 wurde festgestellt, dass er die oben angeführten Gefahrgüter geladen hatte. Er führte Beförderungspapiere mit, wobei allerdings bei den Gefahrgütern mit der UN 1325 bzw. 1309 anstelle des Wortes "Fass" das Wort "Faà" geschrieben war. Beim Gefahrgut mit der UN 3082 umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G. wurde als nähere technische Benennung des Gutes (iSd Punktes 3.1.2.8.1.1. ADR) wiederum der Wortlaut "umweltgefährdender Stoff, flüssig N.A.G." angeführt. Eine sonstige Benennung fehlt.

 

Der Berufungswerber führte für sämtliche Gefahrgüter schriftliche Weisungen in deutscher Sprache mit, er war der deutschen Sprache so weit mächtig, dass er sich mit den Polizeibeamten verständigen konnte, konnte jedoch nicht deutsch lesen bzw. den Inhalt der schriftlichen Weisungen nicht verstehen. Das Fass mit dem Gefahrgut UN 1325 war auf einer Palette zwischen weiteren Versandstücken lose abgestellt und nicht gegen seitliches Verrutschen gesichert.

 

Weiters führte der Berufungswerber die in den schriftlichen Weisungen angeführten Schutzausrüstungen großteils nicht mit und weder der 6 kg - noch der 2 kg Feuerlöscher waren mit einem Datum des Ablaufes der Geltungsdauer versehen.

 

Mit Schreiben vom 15.8.2008 stellte der Berufungswerber klar, dass der Sachverhalt nicht bestritten wird und die Punkte 4 bis 6 nicht angefochten werden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Berufung nicht gegen die Punkte 4, 5 und 6 des Straferkenntnisses richtet, sodass die wegen dieser Punkte verhängten Geldstrafen von 300, 40 und 40 Euro sowie der entsprechende Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 38 Euro bereits rechtskräftig ist.

 

Gemäß § 13 Abs.2 Z3 GGBG darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Plakat), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind. Der Lenker kann jedoch im Fall der Ziffer 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

 

Gemäß § 13 Abs.3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.

 

Gemäß Abschnitt 5.4.0. ADR sind bei jeder durch das ADR geregelten Beförderung von Gütern die in diesem Kapitel jeweils vorgeschriebenen Dokumente mitzuführen, es sei denn, in den Unterabschnitten 1.1.3.1. bis 1.1.3.5 ist eine Freistellung vorgesehen.

 

Gemäß Unterabschnitt 5.4.3.3. ist der Absender für den Inhalt dieser schriftlichen Weisung verantwortlich. Die Weisungen sind in einer Sprache bereit zu stellen, die der Fahrzeugführer, der die gefährlichen Güter übernimmt, lesen und verstehen kann, sowie in allen Sprachen der Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer der Sendung. Bei Ländern mit mehr als einer Amtssprache legt die zuständige Behörde die auf dem gesamten Staatsgebiet oder in den einzelnen Regionen oder Teilen des Staatsgebietes anwendbaren Amtssprachen fest.

 

Gemäß Unterabschnitt 7.5.7.1. ADR müssen die Fahrzeuge oder Container gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrüstung der Versandstücke verändert wird, oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z.B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mithilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, sodass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstückes kommt.

 

5.2. Bezüglich der dem Berufungswerber vorgeworfenen Mängel im Beförderungspapier (Punkt 1 des Straferkenntnisses) ist vorerst darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Straferkenntnis sowie aus allen sonstigen Verfolgungshandlungen nicht ergibt, in welchen zwei Fällen die Versandstücke mangelhaft angeführt sein sollen. Im Hinblick darauf, dass insgesamt fünf verschiedene Gefahrgüter mit unterschiedlichen Versandstücken befördert wurden, wäre dies aber notwendig gewesen, um die Übertretung genau zuordnen zu können. Nur der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass es sich offenbar lediglich um einen Tippfehler im Beförderungspapier handelt, welcher ohnedies nicht strafwürdig erscheint. Bezüglich der technischen Benennung des Gutes UN 3082 ist richtig, dass diese gemäß Punkt 3.1.2.8.1.1. ADR erforderlich gewesen wäre. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass der Lenker bezüglich der Begleitpapiere im Wesentlichen dafür verantwortlich ist, diese mitzuführen. Das bedeutet für das Beförderungspapier, dass er natürlich für jedes beförderte Gefahrgut ein Beförderungspapier mitführen muss, aus welchem sich Art, Menge und Gefährlichkeit des Gefahrgutes sowie das verwendete Versandstück ergeben, allerdings ist der Lenker nicht für die technische Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Beförderungspapiers verantwortlich. Damit würden an seine Fähigkeiten zu große Anforderungen gestellt werden (bezüglich der schriftlichen Weisung siehe dazu die Entscheidung des VwGH vom 16.12.1998, 95/03/0213). Im konkreten Fall fehlte lediglich die technische Benennung des ansonsten richtig deklarierten Gefahrgutes mit der UN 3082, wobei vom Lenker nicht verlangt werden darf, dass ihm ein derartiges Detail auffällt. Er hat damit die ihm vorgeworfenen Mängel des Beförderungspapiers nicht begangen bzw. wurden ihm diese nicht innerhalb der Verjährungsfrist vorgehalten, sodass hinsichtlich Punkt 1 seiner Berufung Folge zu geben war.

 

Der Berufungswerber konnte die schriftlichen Weisungen, welche er in deutscher Sprache mitführte, nicht lesen und verstehen. Daraus erklärt sich auch, dass er die vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände großteils nicht mitführte. Gerade wegen dieser Ausrüstungsgegenstände sowie wegen der vom Lenker bei einem Unfall zu treffenden Maßnahmen ist es unbedingt erforderlich, dass dieser die schriftlichen Weisungen auch lesen und verstehen kann. Er hat damit diese Verwaltungsübertretung begangen.

 

Das Fass mit dem Gefahrgut UN 1325 war auf einer Palette lose abgestellt und nicht gegen seitliches Verrutschen gesichert. Damit konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Ausrichtung dieses Fasses verändert oder es zu einer Beschädigung des Fasses kommt. Der Berufungswerber hat damit auch die ihm in Punkt 3 vorgeworfene Übertretung zu verantworten. Er darf sich bezüglich der Verladung nicht auf den Verlader alleine verlassen, sondern hat eben die Verpflichtung, die Ladung selber zu überprüfen und Mängel abzustellen.

 

Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass den Berufungswerber an diesen Übertretungen kein Verschulden treffen würde, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 27 Abs.2 Z9 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker entgegen § 13 Abs.2 bis 4, § 15 Abs.5 und 6 oder § 17 Abs.1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt und ist

a)    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro, im Fall der Z9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6.000 Euro oder

b)    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4.000 Euro, oder

c)     wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen bis lit.a oder b bis zu 6 Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit.c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

 

Für den konkreten Strafrahmen kommt es daher bei jeder Übertretung darauf an, in welche Gefahrenkategorie diese gemäß § 15a GGBG einzustufen ist. Gemäß § 15a Abs.3 GGBG ist in Gefahrenkategorie II einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber die entsprechenden schriftlichen Weisungen nicht lesen konnte, hätte bei einem Unfall dazu führen können, dass er die zur Gefahrenvermeidung notwendigen Maßnahmen nicht gewusst hätte und daher auch nicht hätte treffen können. Dadurch hätte es zweifelsfrei zu einer erheblichen Schädigung der Umwelt oder zu schweren Verletzungen von Personen kommen können. Die mangelhafte Sicherung des Fasses mit dem Gefahrgut UN 1325 hätte letztlich zu einem Umkippen oder einer Beschädigung dieses Gefahrgutes führen können, weshalb auch hier eine erhebliche Schädigung der Umwelt möglich gewesen wäre. Die Erstinstanz hat daher zutreffend beide Übertretungen in die Gefahrenkategorie II eingestuft.

 

Daher beträgt die gesetzliche Mindeststrafe für beide Übertretungen 110 Euro und die Erstinstanz hat sich mit dieser begnügt. Als strafmildernd ist dabei insbesondere die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen, wobei sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht vorliegen. Bezüglich der Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG ist auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz zu verweisen. Auch die sonstigen Erwägungen der Erstinstanz zur Strafbemessung sind nachvollziehbar und werden daher auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt. Bezüglich der Punkte 2 und 3 war die Berufung daher auch bezüglich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum