Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231004/2/SR/Sta

Linz, 21.08.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des C P, W, 40 T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, GZ. Sich96-517-2007 vom 26. Juni 2008 wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

II.              Der Berufungswerber hat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungs­ver­fahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 28.07.2007 gegen 00.45 Uhr in Linz, H, im Bereich der dortigen Haltestelle in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie mit einer Gruppe anderer Jugendlicher am angeführten Ort lautstark schrien und mit den Händen "affenartige Bewegungen" machten bzw. wild um sich gestikulierten. Ihr Verhalten konnte auch von anderen Personen wahrgenommen werden, welche ihren Unmut darüber äußerten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von        

 

60 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von         46 Stunden

 

gemäß

 

§ 81 Abs. 1 SPG idgF

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

6,-- Euro  als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 66,--Euro."

 

In der Begründung gab die belangte Behörde den Spruch der dem angefochtenen Straferkenntnis vorangegangenen Strafverfügung wieder. Anschließend stellte sie ausführlich den bisherigen Verfahrensgang dar.

 

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der Anzeige kam die belangte Behörde nach der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Zeugenaussagen der einschreitenden Beamten als glaubwürdiger zu werten sind als die Angaben des Bw und der weiteren Beschuldigten.

 

Ohne eine rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes vorzunehmen ging die belangte Behörde von einem tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Bw aus. Bei der Strafbemessung stellte sie auf § 19 VStG ab, nahm auf die persönlichen Verhältnisse des Bw Bedacht und wertete die bisherige Unbescholtenheit als Milderungsgrund.

 

Der weitere Vorwurf – Ordnungsstörung am 26. September 2007, 22.45 Uhr – wurde gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt, da diese Verwaltungsübertretung dem Bw nicht mit der erforderlichen Sicherheit angelastet werden könne.

 

2. Gegen das Straferkenntnis, welches dem Bw am 2. Juli 2008 durch Hinterlegung zugestellt worden ist, richtet sich die rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte und von dieser am 9. Juli 2008 niederschriftlich aufgenommene Berufung.

 

Begründend führte der Bw im Wesentlichen aus, dass er sich keiner Schuld bewusst sei, zur Tatzeit ein Stück weg vom Tatort beim Auto seines Freundes Herrn S gestanden sei und auf Herrn C gewartet habe. Nachdem dieser eingetroffen war, seien sie gemeinsam weggefahren. Die Polizei habe nach einer Fahrtstrecke von ca. 100 Metern das Fahrzeug angehalten und ihn und die anderen Insassen beschuldigt, die vorliegende Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Der Rechtfertigung, dass er zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewesen sei, das Auto ca. 500 Meter weit entfernt davon gestanden und er mit Sicherheit von der Polizei eingeholt worden wäre, wenn er zum Auto gelaufen wäre, sei nicht geglaubt worden.

 

3. Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Verwaltungsstrafakt Sich96-517-2007 vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Vorlageakt.

 

3.1. Der PI Ebelsberg wurde am 27. Juli 2007 um ca. 23.50 Uhr telefonisch mitgeteilt, dass "wiederum" Lärm erregt werde. Die Funkwagenbesatzungen "E" und "L" wurden "in Richtung Lärmbeschwerde" beordert.

 

Am 28. Juli 2008 fuhr der Funkwagen "E" vom E kommend über die Kreuzung F – H. Im Bereich der Haltestelle auf der H hielten sich vier Personen auf. Als diese den Funkwagen erblickten begannen sie laut zu schreien, mit den Händen "affenartige Bewegungen" zu machen und unmittelbar danach in "alle Richtungen" davonzulaufen.  

 

Über Funk wurde die Besatzung der Zivilstreife "L" um Unterstützung ersucht.

 

Der Bw und drei weitere Personen wurden (vermutlich) einige Minuten später und mehrere hundert Meter entfernt auf der H beim Einsteigen in einen Pkw und beim Wegfahren wahrgenommen. Die Beamten der Zivilstreifen hielten den Pkw an und konfrontierten den Bw und die weiteren Insassen damit, dass sie eine Ordnungsstörung begangen hätten. Anschließend nahmen die Beamten die Personaldaten "der Ordnungsstörer" auf, übermittelten sie der Funkwagenbesatzung "E" und setzten den Bw und die Mitfahrer von der Anzeigerstattung in Kenntnis.

 

Die Beamten der Funkwagenbesatzung "E" sind nicht zum Ort der Amtshandlung gefahren und haben mit dem Bw kein persönliches Gespräch geführt.

 

Ob der Bw eine Rechtfertigung abgegeben hat kann nicht mehr festgestellt werden. Jedenfalls ergibt sich aus der Anzeige kein Hinweis darauf, ob eine Rechtfertigung abgegeben oder eine solche verweigert wurde.

 

Der Bw bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung.

 

3.2. Entgegen den Angaben in der Anzeige haben die Beamten der Zivilstreife die dem Bw vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht wahrgenommen. Wann und wo genau die Anhaltung des Bw erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden. Sollte diese kurz nach dem Unterstützungsersuchen erfolgt sein, ist nicht nachvollziehbar, warum die Beamten des Funkwagens "E" nicht zum – vermutlich nahegelegenen - Anhalteort gefahren sind und warum sie sich nicht überzeugt haben, ob es sich bei den angehaltenen Personen tatsächlich um die "Tatverdächtigen" gehandelt hat. Auch wenn es wahrscheinlich erscheint, dass es sich bei den angehaltenen Personen um jene handelt, die sich fluchtartig vom Haltestellenbereich in der H entfernt haben, ist bei dieser Aktenlage eine schlüssige Beweisführung nicht möglich.

 

Nach der Aktenlage wurde die "Ordnungsstörung" zum Tatzeitpunkt nicht von anderen Personen wahrgenommen. Es lässt sich weder der Anzeige noch den Zeugenaussagen entnehmen, dass "Unbeteiligte" ihren Unmut über das Verhalten der Täter geäußert haben.   

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

 

4.1.2.  § 81 Abs. 1 SPG bildet ein Erfolgsdelikt, weshalb § 5 Abs. 1 VStG nicht zum Tragen kommt. Im Sinne von § 81 Abs. 1 SPG ist jedes menschliche Verhalten tatbildlich, das als besonders rücksichtslos qualifiziert werden kann. Rücksichtsloses Verhalten ist jenes Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird. Die besondere Rücksichtslosigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ein Verhalten, das unter bestimmten Umständen hinzunehmen ist, kann unter anderen Umständen besonders rücksichtslos sein. Demnach ist die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört, wenn ein Zustand hergestellt worden ist, welcher der Ordnung widerspricht, wie sie an einem öffentlichen Ort gefordert werden muss oder wenn ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Jedenfalls muss durch das tatbildliche Verhalten entweder der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder aber ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden sein (Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar3 , Seite 781 ff).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Tatbestandselement der tatsächlichen Störung der öffentlichen Ordnung überdies nur dann verwirklicht, wenn das Verhalten des Beschuldigten und seine Äußerungen von anderen Personen als den unmittelbar Betroffenen und intervenierenden Beamten wahrgenommen werden kann. Dieses Element der Straftat ist im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen, ebenso wie die Tatsache, dass diese Personen daran Ärgernis genommen haben (u.v. VwGH vom 25.11.1991, Zl. 91/10/0207).

 

4.2.1. Gemäß § 44a  Z. 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist (nur) dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. (Siehe hiezu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 969).

 

Ziffer 1 stellt somit klar, dass der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt mit allen rechtserheblichen Merkmalen konkretisiert umschrieben werden muss.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach § 44a Z.1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit den verst. Senaten VwSlg 11.466 A/1984 und VwSlg 11.894 A/1985). Dabei sind die Anforderungen an Tatort- und Tatzeitumschreibung von Delikt zu Delikt und je nach den Begleitumständen verschieden und an Rechtsschutzüberlegungen zu messen (vgl u.a. im Anschluss an verst. Senat VwSlg 11.894 A/1985; VwGH 29.9.1993, 93/02/0046; VwGH 31.1.1995, 95/05/0008; VwGH 9.9.1998, 97/04/0031). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1996, 1522).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG (iVm § 24 VStG) nicht die Befugnis, dem Beschuldigten eine andere Tat als die Erstbehörde anzulasten und damit die Tat auszuwechseln (vgl. allgemein VwGH 25.3.1994, 93/02/0228; VwGH 19.5.1993, 92/09/0360; VwGH 28.2.1997, 95/02/0601). Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist durch den Abspruchgegenstand des angefochtenen Bescheides beschränkt (vgl. VwGH 23.11.1993, 93/04/0169). Eine Abänderungsermächtigung besteht nur im Rahmen der Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG (vgl etwa VwGH 25.9.1992, 92/09/0178; VwGH 8.2.1995, 94/03/0072; VwGH 3.9.1996, 96/04/0080). Dabei ist Sache des Berufungsverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs im Bescheid der Unterbehörde bildet (vgl. u.a. VwGH 24.3.1994, 92/18/0356; VwGH 23.10.1995, 94/04/0080; VwGH 29.10.1996, 96/07/0103; VwGH 19.3.1997, 93/11/0107). Ein Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale führt zur Anlastung einer anderen Tat und ist daher unzulässig (vgl. VwGH 20.11.1997, 97/06/0170).

 

4.2.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs. 2 VStG - abgesehen von im Zusammenhang nicht in Betracht  kommenden Ausnahmefällen - sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Nach § 32 Abs. 2 VStG  ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis  erlangt hat.

 

Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in der zuletzt zitierten Gesetzesstelle wird auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodass sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG 1950  beziehen muss (siehe dazu die Erkenntnisse verstärkter Senate des VwGH vom 16. Jänner 1987, Zl. 86/18/0073, und vom selben Tag, Zl. 86/18/0077).

 

Die Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten muss daher das ihm zur Last gelegte Handeln - im Falle des Unterlassens durch Beschreibung jener Handlung, die er hätte setzen müssen und nach Auffassung der Behörde rechtswidrigerweise nicht gesetzt hat - unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß  § 44a VStG im Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift näher konkretisieren und individualisieren (VwGH vom 7.9.1990,  Zl. 85/18/0186) 

 

Innerhalb der des § 31 Abs. 2 VStG wurde dem Bw lediglich der folgende Vorwurf gemacht:

"Sie haben am 28. 7.2007 um 00.45 Uhr in Linz, H – H-Weg in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie mit anderen Personen laut schrien und mit den Händen wild um sich gestikulierten."

 

4.3. Die belangte Behörde hat binnen sechs Monaten nach Abschluss der vorgeworfenen Tat keine rechtskonforme Tatanlastung vorgenommen. Erstmals im angefochtenen Straferkenntnis – somit verspätet – hat die belangte Behörde einen Vorwurf formuliert, der sämtliche Tatbestandselemente enthält.

 

4.4. Da die belangte Behörde innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs. 2 VStG keine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist, musste der Oö. Verwaltungssenat die eingetretene Verfolgungsverjährung wahrnehmen und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einstellen.

 

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

6. Anzumerken ist, dass die belangte Behörde die "Spruchverbesserung" im angefochtenen Straferkenntnis entgegen der Aktenlage vorgenommen hat. In der Anzeige wird ausgeführt, dass es um ca. 23.50 Uhr wiederum telefonische Beschwerden gegeben habe. Vermutlich bezogen sich diese Anrufe neuerlich auf die Parkanlage A-weg. Erst um 00.45 Uhr (!!) haben sich die einschreitenden Beamten dem "Tatort" genähert und Personen im Haltestellenbereich in der H gesehen. Laut Angaben der Anzeiger begannen die wahrgenommen Personen bei Ansichtigwerden des Polizeifahrzeuges laut zu schreien, "affenartige Bewegungen" zu machen und sofort in alle Richtungen davonzulaufen. Der Anzeige vom 30. Juli 2007 und dem folgenden Ermittlungsverfahren kann aber nicht entnommen werden, dass "andere Personen das Verhalten wahrnehmen konnten und ihren Unmut darüber geäußert haben". Mit dem Hinweis in der Anzeige auf die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes können fehlende Tatbestandsmerkmale nicht ergänzt werden. 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

VwSen-231004/2/SR/Sta vom 21. August 2008

 

§ 81 Abs.1 SPG

§ 44a VStG

§ 31 Abs. 1 VStG

 

Das Tatbestandselement der tatsächlichen Störung der öffentlichen Ordnung ist nur dann verwirklicht, wenn das Verhalten des Beschuldigten und seine Äußerungen von anderen Personen als den unmittelbar Betroffenen und intervenierenden Beamten wahrgenommen werden kann. Dieses Element der Straftat ist im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen, ebenso wie die Tatsache, dass diese Personen daran Ärgernis genommen haben (u.v. VwGH vom 25.11.1991, Zl. 91/10/0207).

Keine rechtskonforme Tatanlastung innerhalb von 6 Monaten, da während dieser Zeit dem Berufungswerber nicht vorgehalten wurde, dass andere Personen an seinem Verhalten Ärgernis genommen haben.

Neben dem Spruchmangel:

Aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung, unzutreffende Beweiswürdigung, Täterschaft nicht einmal ansatzweise erwiesen, keine Hinweis auf Unmut äußernde Dritte.

  

 

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