Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251791/29/Py/Da

Linz, 22.08.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn G H, L, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. April 2008, Zl. SV96-86-2006, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Juli und 29. Juli 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.              Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. April 2008, Zl. SV96-86-2006, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß   § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt.


Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Der Beschuldigte Herr H hat es als Arbeitgeber strafrechtlich zu verantworten, dass er zumindest am 2.7.2006 um 22.10 Uhr den t Staatsangehörigen Herrn K F, geb. am , indem dieser auf dem Betriebsgelände der Firma G, G, L, beim Lenken bzw. Zustellen des Firmenfahrzeuges und der anschließenden Beladung mit Alukoffern durch Beamte des Zollamtes Linz betreten wurde, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigte, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EG' oder einen Niederlassungsnachweis besaß."

 

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Finanzamtes Linz vom 27.7.2006. Herr K habe in dem bei der Amtshandlung von ihm ausgefüllten Personenblatt in t Sprache als Arbeitgeber "H" angegeben, was auf den Bw als Arbeitgeber schließen lasse. Bei den Angaben des Bw in seiner Rechtfertigung, er habe seinen LKW-Bus zum Tatzeitpunkt an die Firma I K verliehen, handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. Hinsichtlich der verhängten Strafhöhe seien weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände zu berücksichtigen gewesen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht mündlich vor der belangten Behörde vom Bw Berufung erhoben und neuerlich vorgebracht, dass der Lastkraftwagen in dem der Ausländer angetroffen wurde zum Tatzeitpunkt vom Bw an Herrn I K verliehen worden sei. Eine schriftliche Vereinbarung über diese sei nicht getroffen worden. Als Beweis für sein Vorbringen lege der Bw mit der Berufung entsprechende Abrechnungen vor, aus denen hervorgehe, dass der Bw an diesem Tag keine G-Tour gefahren ist. Hingegen weise die ebenfalls vorgelegte Abrechnung des Herrn I K am Tattag eine solche G-Tour auf.

 

3. Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 legte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Juli und am 29. Juli 2008. An dieser haben der Bw und eine Vertreterin der Finanzverwaltung als Parteien teilgenommen. Als Zeugin wurde die an der gegenständlichen Kontrolle beteiligte Beamtin der Finanzverwaltung sowie der gegenständliche t Staatsangehörige, Herr F K, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die t Sprache, einvernommen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw war zum Tatzeitpunkt Gewerbeinhaber der Firma H G Lagerei/Kleintransporte, L, T.

 

Am 2.7.2006 verlieh der Bw das auf ihn zugelassene Firmenfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen  an die Firma I K, W, L.

 

Um 22.10 Uhr dieses Tages wurde der t Staatsangehörige F K, geb. am , am Betriebsgelände der Firma G in L, G, beim Lenken und Beladen dieses Fahrzeuges durch Kontrollorgane der Finanzverwaltung, KIAB, angetroffen.

 

Eine Beschäftigung des t Staatsangehörigen durch den Bw lag nicht vor.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, den Ausführungen des Bw sowie den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des als Zeugen einvernommenen t Staatsangehörigen F K. Der Bw konnte den Umstand, weshalb der ausländische Staatsangehörige mit einem auf ihn zugelassenen LKW bei der Kontrolle angetroffen wurde, sehr anschaulich und glaubwürdig darlegen. Auf Grund der Aussagen des in der Fortsetzungsverhandlung einvernommenen Zeugen K konnte jedoch jeder Zweifel darüber beseitigt werden, ob dieser am Tattag vom Bw beschäftigt wurde oder nicht. Die Aussagen des Zeugen stimmten vollinhaltlich mit den Rechtfertigungsangaben des Bw überein, weshalb zweifelsfrei erwiesen ist, dass der ausländische Staatsangehörige zum angegebenen Zeitpunkt nicht vom Bw beschäftigt wurde.

5. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Da das durchgeführte Beweisverfahren eindeutig ergeben hat, dass der Bw den t Staatsangehörige F K am 2. Juli 2006 nicht als Arbeitgeber beschäftigte, war das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Auf Grund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

 

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