Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100029/2/Fra/ka

Linz, 17.07.1991

VwSen - 100029/2/Fra/ka Linz, am 17.Juli 1991 DVR.0690392 St J,S Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 - Berufung gegen das Strafausmaß

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied ORR. Dr. Johann Fragner über die Berufung des St J, S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschft Freistadt vom 13. März 1991, VerkR 96/3269/1990-Br/Le, zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren 1. Instanz ermäßigt sich auf 400 S. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I. § 66 Abs.4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II. § 64 und 65 VStG. Entscheidungsgründe:

zu I. 1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit mündlich verkündetem Straferkenntnis vom 13. März 1991, VerkR 96/3269/1990-Br/Le, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt.

1.2. Der Beschuldigte hat mit Berufungs-Schriftsatz vom 25. März 1991, welchen er anläßlich seiner Vernehmung bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 26. April 1991 dahingehend konkretisiert hat, daß er nur das Ausmaß der über ihn verhängten Geldstrafe bekämpfen wolle, im wesentlichen vorgebracht, daß er am 6. Dezember 1990 einen Arbeitsunfall erlitten habe und im Monat ca. 9.000 S bis 10.000 S Krankengeld beziehe. Er habe vor kurzen eine Wohnung eingerichtet, und müsse noch Kreditschulden von ca. 100.000 S zurückbezahlen.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

2.1. Gemäß § 19 VStG ist neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen (im gegenständlichen Fall bis 10.000 S) Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen auf sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Ebenfalls sind bei der Bemessung von Geldstrafen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

2.2. Im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen war daher zu überprüfen, ob die Erstbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht und die Strafzumessungsgründe richtig angenommen hat.

Hiebei ist der unabhängige Verwaltungssenat zu folgendem Ergebnis gekommen:

3.1. Vorerst ist festzustellen, daß die gegenständliche Überschreitung der verordneten Höchstgeschwindigkeit einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung darstellt. Bei dieser erheblichen Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit wird die Verkehrssicherheit erheblich reduziert, weil solche überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen, weshalb insbesondere auch aus spezialpräventiven Erwägungen eine hohe Strafe angemessen ist.

3.2. Da über den Beschuldigten bereits mehrere einschlägige Vorstrafen verhängt wurden, konnte als mildernd kein Umstand gewertet werden. Als erschwerender Umstand bei der Strafbemessung mußte die gravierende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gewertet werden.

3.4. Die verhängte Strafe war jedoch deshalb zu reduzieren, da bei der Strafbemessung - wie oben erwähnt auch die Einkommens-, Familiens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Der unabhängige Verwaltungssenat nimmt aufgrund des Berichtes des Gendarmeriepostenkommandos Sandl vom 6. Juli 1991 an, daß der Beschuldigte vom 6. Dezember 1990 bis 6. Mai 1991 im Krankenstand war und seit 7. Mai 1991 als Kraftfahrer bei der Transportunternehmung G KG in L beschäftigt ist und aus dieser Tätigkeit monatlich ca. 18.000 S verdient. Weiters wird davon ausgegangen, daß sich der Berufungswerber im Herbst 1990 eine Wohnung eingerichtet hat, wofür er Kreditrückzahlungen zu leisten hat. Daraus ergibt sich, daß der Beschuldigte kein nennenswertes Vermögen besitzt. Es ist auch nicht aktenkundig, daß der Beschuldigte Sorgepflichten aufweist. Diese Kriterien führten letztlich zu einer Herabsetzung der Strafe. Es sei jedoch nochmals darauf hingewiesen, daß mit dieser Entscheidung keinesfalls der Eindruck erweckt werden soll, derartig gravierende Geschwindigkeitsübertretungen seien tolerabel. Klammert man die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten aus, wäre aufgrund der übrigen für die Strafbemessung wesentlichen Kriterien eine Strafreduzierung keinesfalls gerechtfertigt gewesen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 51e Abs.2 VStG ist, wenn sich eine Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, eine Verhandlung nur dann anzuberaumen, wenn dies in der Berufung ausdrücklich verlangt wurde.

Da ein derartiges Verlangen seitens des Berufungswerbers nicht gestellt wurde, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r 6

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