Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281028/14/Py/Da

Linz, 22.08.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn Ing. H V, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S H, R, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 3. Juli 2007, BZ-Pol-09002-2007, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Mai und 5. Juni 2008 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.              Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 3. Juli 2007, BZ‑Pol-09002-2007, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) jeweils wegen Übertretung des § 130 Abs.1 Z16 iVm § 37 Abs.7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG), BGBl. 450/1994 idgF drei Geldstrafen in Höhe von je 200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 9 Stunden, verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma H H GmbH (Arbeitgeberin), M, W, zu verantworten habe, dass in der Betriebsstätte H, L, am 12.12.2006 durch den Arbeitsinspektor W H Folgendes festgestellt wurde:

 

1. Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung am 12.12.2006 war das Hebepodest in der Rinderschlachtung – Vorenthäutung (interne Nr. 3) benutzt worden, obwohl bei der am 26.07.2006 durchgeführten wiederkehrenden Überprüfung folgende Mängel festgestellt und im Prüfbuch vermerkt worden sind:

- Tastenkennzeichnung fehlt

- ges. Konstruktion verklemmt (Führungen ggf. sanieren)

- 1 fehlende Zylinderbolzensicherung ergänzen

- Steuerventil (Fußtaster verklemmt)

 

2. Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung am 12.12.2006 war die Hubarbeitsbühne – Rückenmarkentfernung (PrüfungsNr. G00146/2) benutzt worden, obwohl bei der am 26.07.2006 durchgeführten wiederkehrenden Überprüfung folgende Mängel festgestellt und im Prüfbuch vermerkt worden sind:

- Typenschild anbringen

- Steuerventile (Fußtaster) verklemmen – reinigen ggf. erneuern

- Mängel siehe 2005 (Mängel bereits aus 2004):

- Führungsrollen weisen Abnützung auf

- Schaltsymbole anbringen

- Hubzylinder – Zuleitungsschlauch Quetschgefahr

- Hebepodest hebt selbständig (Schaltventile sanieren)

- siehe Erstabnahme 9.3.4. – Geländer vorne fehlt (ev. persönliche

   Absturzsicherung)

 

3. Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung am 12.12.2006 war das Hebepodest Pansenentnahme (interne Nr. 4) benutzt worden, obwohl bei der am 26.07.2006 durchgeführten wiederkehrenden Überprüfung folgende Mängel festgestellt und im Prüfbuch vermerkt worden sind:

- siehe 2005

- Hubzylinder undicht – abdichten. Podest senkt selbsttätig ab

- Führungen stark abgenutzt – erneuern

- Gabelkopf (Kolbenstange) stark korrodiert – erneuern

- Typenschild fehlt

 

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 60 Euro auferlegt.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass die objektive Tatseite der im Spruch beschriebenen Verwaltungsübertretung auf Grund der Anzeige des Arbeitsinspektorates und der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 8. März 2007 zur Rechtfertigung des Bw als erwiesen anzusehen sei. Dem Bw sei es durch seine Stellungnahme nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

 

Zur Strafhöhe wird ausgeführt, dass weder Strafmilderungs- noch Straferschwerungsgründe vorliegen und sich die verhängte Strafe unter Berücksichtigung der amtsbekannten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse als angemessen darstelle.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw mit Schreiben vom 19. Juli 2007 Berufung erhoben und ausgeführt, dass bei der Überprüfung der Hubpodeste durch die befugte Firma G T P- und Ü GesmbH zwar die Mängel festgestellt wurden, allerdings sei auch festgestellt worden, dass die Podeste bis zur Mängelbehebung weiter benützt werden dürften. Der Prüfer habe diesen Sachverhalt jedoch nur mündlich mitgeteilt und dies aus Versehen nicht in die Prüfbücher eingetragen. Die Mängel seien allesamt behoben worden, was auch bei der sofort angeordneten Überprüfung am 22.12.2006 festgehalten wurde, weshalb eine Einstellung des Verfahrens beantragt werde.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels als belangte Behörde hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 31. Juli 2007 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Mai und 5. Juni 2008. An dieser haben der Rechtsvertreter des Bw und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates als Parteien teilgenommen. Als Zeugen wurden der Arbeitsinspektor W H, der die der Anzeige zu Grunde liegende Überprüfung durchführte, sowie der für die gegenständliche Betriebsstätte zuständige technische Leiter der Firma H H GmbH, Herr Ing. M R, einvernommen. Weiters wurde Einsicht in die von den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung vorgelegten und der Verhandlungsschrift beigelegten Unterlagen genommen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H H GmbH, M, W, die an der Betriebsstätte H, L, einen Schlachtbetrieb führt.

 

Anlässlich einer am 12.12.2006 durch den Arbeitsinspektor W H durchgeführten Überprüfung hinsichtlich der Einhaltungen der Bestimmungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz in der Betriebsstätte H, Linz der Firma H H GmbH wurde vom Arbeitsinspektor festgestellt, dass anlässlich einer am 26.7.2006 durchgeführten wiederkehrenden Überprüfung im Prüfbuch folgende Mängel festgestellt und vermerkt wurden:

 

1. Hebepodest in der Rinderschlachtung – Vorenthäutung (interne Nr. 3)

- Tastenkennzeichnung fehlt

- ges. Konstruktion verklemmt (Führungen ggf. sanieren)

- 1 fehlende Zylinderbolzensicherung ergänzen

- Steuerventil (Fußtaster verklemmt)

 

2. Hubarbeitsbühne – Rückenmarkentfernung (PrüfungsNr. G00)

- Typenschild anbringen

- Steuerventile (Fußtaster) verklemmen – reinigen ggf. erneuern

- Mängel siehe 2005 (Mängel bereits aus 2004)

- Führungsrollen weisen Abnützung auf

- Schaltsymbole anbringen

- Hubzylinder – Zuleitungsschlauch Quetschgefahr

- Hebepodest hebt selbständig (Schaltventile sanieren)

- siehe Erstabnahme 9.3.4. – Geländer vorne fehlt (ev. persönliche

   Absturzsicherung)

 

3. Hebepodest Pansenentnahme (interne Nr. 4)

- siehe 2005

- Hubzylinder undicht – abdichten. Podest senkt selbsttätig ab

- Führungen stark abgenutzt – erneuern

- Gabelkopf (Kolbenstange) stark korrodiert – erneuern

- Typenschild fehlt

 

Die drei unter Punkt 1. bis 3. angeführten Arbeitsbereiche wurden zum Zeitpunkt der Kontrolle benützt.

 

Ob die im Prüfbuch vermerkten Mängel bei der Kontrolle am 12.12.2006 vorlagen, konnte im Verfahren nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, den Aussagen der im Verfahren einvernommenen Zeugen sowie den vom Rechtsvertreter des Bw in der Verhandlung am 5. Juni 2008 vorgelegten Unterlagen. Der unter Eid einvernommene technische Leiter des vom Bw vertretenen Unternehmens am Standort Linz, Herr  Ing. M R, gab bei der Verhandlung an, dass die im Prüfbuch vermerkten Mängel zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits behoben waren. Dazu wurden auch entsprechende Unterlagen vorgelegt, aus denen Aufzeichnungen der Firma H über Mängelbehebungen am 6.12.2006 an verschiedenen Arbeitsmitteln der Firma H GmbH Linz hervorgehen (vgl. Beilage 4 des Tonbandprotokolls vom 5. Juni 2008). Der als Zeuge einvernommene Arbeitsinspektor, Herr W H, gab im Rahmen seiner Einvernahme an, dass insbesondere bei den die Sicherheitstechnik der gegenständlichen Arbeitsmittel betreffenden Fragen eine Reihe von fachlichen Kenntnissen erforderlich sind, weshalb anlässlich einer Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens von Mängel auf die entsprechenden Vermerke in den Prüfbüchern zurückgegriffen werde. Wenn daher eine Mängelbehebung nicht nachgewiesen werden könne, was im Rahmen der Überprüfung der Fall war, werde eben Anzeige erstattet (vgl. TBP vom 16. Mai 2008, S. 1 und 2). Dem gegenüber hat der Zeuge Ing. R in der Verhandlung vom 5. Juni 2008 die Kontrollsituation dahingehend geschildert, dass wesentlicher Bestandteil der Kontrolle die Prüfbücher waren und die Mängel zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht mehr vorgelegen seien. Dies sei dem Arbeitsinspektor auch mitgeteilt worden, der sich bei der Kontrolle jedoch immer wieder auf die Nichteintragung der Mängelbehebung im Prüfbuch bzw. das Fehlen eines Vermerkes über die weitere Verwendungsmöglichkeit der Maschinen bezogen habe (vgl. TBP vom 5. Juni 2008, S. 1 und 2).

 

Grundsätzlich ist anzumerken, dass der einvernommene Arbeitsinspektor die Kontrollsituation glaubwürdig und nachvollziehbar schilderte. Allerdings ging auch er bei seiner Aussage zunächst im Wesentlichen von den Eintragungen in den Prüfbüchern aus. Weiters wies er darauf hin, dass ihm bei der Kontrolle das tatsächliche Vorliegen der Mängel schon aufgrund deren Beschaffenheit nicht möglich war und er auch aufgrund der Vielzahl der von ihm durchzuführenden Überprüfungen an die gegenständliche Kontrolle keine genauen Erinnerung mehr habe. Hinzu kommt, dass die in der Berufungsverhandlung vorgelegten Aufzeichnungen über die vor dem Kontrolltag durchgeführten Reparaturmaßnahmen an den Arbeitsmaschinen die Aussagen des Zeugen R als durchaus glaubwürdig erscheinen, zumal auch die Firma G T bereits am 22.12.2006 anlässlich einer neuerlichen Überprüfung die Mängelfreiheit der Arbeitsmittel im Prüfbuch attestierte.

 

Das Vorliegen der im Straferkenntnis festgehaltenen Mängel am Kontrolltag 12.12.2006 – und auf diesen bezieht sich der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses - konnte daher im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Es blieb im Verfahren unbestritten, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H H GmbH das zur Vertretung nach außen berufene Organ und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist.

 

Gemäß § 37 Abs.7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idgF dürfen Arbeitsmittel nur benutzt werden, wenn die für sie erforderlichen Abnahmeprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen durchgeführt wurden. Werden bei der Prüfung Mängel der Arbeitsmittel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.

 

Gemäß § 37 Abs.8 ASchG darf, wenn bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt werden, das Arbeitsmittel abweichend von Abs.7 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn

1. die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, dass das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und

2. die betroffenen Arbeitnehmer über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.

 

Gemäß 130 Abs.1 Z16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtung betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Es steht unbestritten fest, dass anlässlich einer wiederkehrenden Überprüfung am 26. Juli 2006 durch die Firma G T die im Straferkenntnis angeführten Mängel an den Arbeitsmitteln festgestellt wurden. Ein Vermerk iSd § 37 Abs.8 AschG, der die Weiterbenützung der Arbeitsmittel vor Mängelbehebung ermöglicht hätte, erfolgte nicht. Auf Grund der Verfahrensergebnisse ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen Arbeitsmittel nach dieser Überprüfung trotz der festgestellten Mängel weiter benützt wurden, was sowohl aus dem zwischen dem Arbeitsinspektorat und dem Unternehmen geführten Schriftverkehr hervorgeht, als auch aus den Aussagen des technischen Leiters, dem auf Grund seiner Aussagen in der Berufungsverhandlung vor der gegenständlichen Anzeige offenbar nicht bewusst war, dass eine Weiterbenützung der Arbeitsmittel bei einer Mängelfeststellung nur unter den Voraussetzungen des § 37 Abs.8 ASchG zulässig ist. Inwiefern der Umstand, dass die Nichteintragung der Weiterbenutzung auf einem Versehen beruht, wie sowohl der Bw in seiner Berufung als auch die beauftragte Kontrollfirma in ihrem Schreiben vom 12. April 2007 geltend machen, eine Strafbarkeit des Bw ausschließt, kann jedoch dahingestellt bleiben, da das gegenständliche Straferkenntnis aufgrund des dem Bw im Spruch zur Last gelegten strafbaren Verhaltens zu beheben war.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.  die als erwiesen angenommene Tat;

2.     die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.     die verhängte Strafe und angewendete Gesetzesbestimmung;

4.     den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.     im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Den Vorschriften des § 44 Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkreter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch selbst geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Spruch hat daher nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (vgl. VwGH 16.5.2001, Zl. 98/09/0314 und die dort zitierte Rechtsprechung).

 

Die Bestimmung des § 37 Abs.7 ASchG stellt darauf ab, dass zur Sicherheit der betroffenen ArbeitnehmerInnen Arbeitsmittel, an denen Mängel festgestellt werden, erst nach Behebung dieser Mängel – sofern nicht die Möglichkeit der Weiterbenutzung vor Mängelbehebung gemäß Abs.8 leg.cit. eingeräumt wird -benützt werden dürfen. Im Hinblick auf den Zweck der Gesetzesnorm, nämlich die Gewährleistung der Sicherheit der ArbeitnehmerInnen, die das Arbeitsmittel benützen, stellt daher die entsprechende Strafbestimmung die Benützung von mit Mängel behafteten Arbeitsmitteln unter Strafe, wobei angesichts einer Eintragung von Mängeln im Prüfbuch vom Vorliegen solcher Mängel ausgegangen wird.

 

Dem Bw wurde von der belangten Behörde die Benützung der Arbeitsmittel am Kontrolltag, dem 12.12.2006, mit der Begründung vorgeworfen, dass an diesen Arbeitsmitteln bei der wiederkehrenden Überprüfung Mängel festgestellt wurden. Die dem Bw im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Tatzeit bezieht sich nach seinem Wortlaut auf diesen Kontrollzeitpunkt. Dem Bw ist es jedoch gelungen, im Rahmen des Berufungsverfahrens diese vom Gesetz aufgestellte Vermutung, wonach die Sicherheit der verwendeten Arbeitsmittel zum Tatzeitpunkt gefährdet war, zu widerlegen, da das Vorliegen der Mängel an den Arbeitsmitteln zu dem im Spruch angeführten Kontrollzeitpunkt nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Bei diesem Ergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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