Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281005/2/Kl/RSt

Linz, 14.08.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn E K, L, 42 S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Mai 2007, Ge96-52-3-2007-BroFr, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG zu lauten hat: "§ 130 Abs.5 Einleitung ASchG".

II.              Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 200 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Mai 2007, Ge96-52-3-2007-BroFr, wurden über den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen in zwei Fällen von je 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 23 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung von jeweils § 130 Abs.5 Z1 iVm § 118 Abs.3 ASchG iVm § 87 Abs.5 Z2 sowie § 87 Abs.2 BauV verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "D" K Ges.m.b.H., 42 G, C, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass im Zuge einer am 11.4.2007 von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle "S", A, S, 42 E, festgestellt wurde, dass die gesetzlichen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung nicht erfüllt waren.

 

Am 11.4.2007 waren

 

1.     der Arbeitnehmer der obgenannten Firma, Herr H P N, geb. , und

2.     der Arbeitnehmer der obgenannten Firma, Herr H M, geb. ,

 

auf dem 7° geneigten Dach bei einer Absturzhöhe von ca. 6 – 8 m mit Arbeiten im Bereich des Dachsaumes und des Giebels beschäftigt, wobei weder Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß den §§ 7 – 10 BauV vorhanden waren, noch die beiden Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt waren.

 

Bei Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich können die Schutzeinrichtungen gemäß § 87 Abs.5 Z.2 BauV zwar entfallen, in diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer aber mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Einstellung des Strafverfahrens begehrt. Es wurde dargelegt, dass für die genannte Baustelle Herr R G, Geschäftsführer der Firma D, K und G Ges.m.b.H., alleine zuständig gewesen sei und dieser auch die Strafe von 1.100 Euro bezahlt habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabendem Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde sowie in der Berufung eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde, war von einer Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG abzusehen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die Anzeige des Arbeitsinspektorates Linz vom 17. April 2007. Danach steht als erwiesen fest, dass zwei namentlich genannte Arbeitnehmer der D K u. G GmbH mit dem Sitz in G, C, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist, auf der Baustelle "S", A, S, 42 E, am 11.4.2007 auf dem 7° geneigten Dach, bei einer Absturzhöhe von ca. 6 – 8 m im Bereich des Dachsaumes und des Giebels beschäftigt waren. Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen waren nicht vorhanden. Die Arbeitnehmer waren nicht mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt. Dies ist auch durch der Anzeige angeschlossene Fotos eindeutig ersichtlich. Der Sachverhalt wurde vom Bw auch nicht bestritten bzw. zugegeben. Es kann daher der Sachverhalt als erwiesen der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

Aufgrund des Firmenbuchauszuges ist ersichtlich, dass für die D K und G Ges.m.b.H. mit Sitz in G zwei handelsrechtliche Geschäftsführer, nämlich der Bw und Herr R G eingetragen sind.

 

Der Auszug wegen Verwaltungsvorstrafen zeigt zwei rechtskräftige Vorstrafen nach der BauV zu Lasten des Bws.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 87 Abs.2 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl Nr. 340/1994 idF BGBl II Nr. 13/2007, müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 Meter Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 – 10 vorhanden sein.

 

Gemäß § 87 Abs.5 Z2 BauV darf das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Abs.2 nur entfallen bei Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein.

 

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl Nr. 450/1994 idF BGBl II Nr. 13/2007 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem neunten Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwider handelt.

 

Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen und vom Bw bestätigten Sachverhaltes war daher der Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Weil Leben und Gesundheit zweier Arbeitnehmer gefährdet war, waren nach dem im § 22 VStG geregelten Kumulationsprinzip zwei Delikte anzunehmen und daher zwei Strafen zu verhängen.

 

Der Bw ist auch erwiesenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D K und G GmbH. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Ein verantwortlicher Beauftragter wurde dem Arbeits­inspektorat nicht namhaft gemacht und wurde daher keiner bestellt. Es hat daher die Verwaltungsübertretung der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher nach außen vertretungsbefugtes Organ der genannten Ges.m.b.H. die Tat verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

Wenn hingegen der Bw ausführt, dass für die Baustelle der andere handelsrechtliche Geschäftsführer R G verantwortlich war und die Strafe auch bezahlt hätte, so ist ihm die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trifft (VwGH vom 14.12.1994, 94/03/0138). Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (VwGH vom 5.9.1997, 97/02/0235 sowie VwGH vom 5.9.2002, 98/02/0220 sowie vom 8.9.2004, 2002/03/0307). Es ist daher die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bws grundsätzlich gegeben.

 

Hingegen hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass nicht jedes Vorstandsmitglied darauf vertrauen kann, dass die jeweils anderen Mitglieder ihre sich nach der internen Aufteilung ergebenden Pflichten ordnungsgemäß wahrnehmen. Richtig ist, dass jede der mehreren jeweils zur Vertretung nach außen berufenen physischen Personen die Verantwortung nur insoweit trifft, als ihr ein Verschulden zur Last fällt. Der Bw hätte im Sinn des § 5 Abs.1 VStG ein entsprechendes Vorbringen im Verfahren zu erstatten gehabt, dass ihn an den verfahrensgegenständlichen Übertretungen kein Verschulden trifft (VwGH vom 8.9.2004, 2002/03/0307). So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.6.1996, 96/97/0097, dargelegt, dass ein Vorstandsmitglied gerade dann, wenn das nach der internen Geschäftsverteilung im Vorstand für die Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften zuständige Vorstandsmitglied den zum Anlass der Bestrafung genommenen Missstand trotz entsprechender Mahnungen und Erinnerungen durch die Wasserrechtsbehörde durch vier Jahre hindurch nicht abstellt, zu einer Kontrolle dieses anderen Vorstandsmitgliedes verpflichtet ist. Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weitere Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt ein zur Entlastung im Sinn des § 5 Abs.1 VStG untaugliches Argument dar.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Allerdings kann der Berufungswerber nach § 5 Abs.1 VStG den ihm obliegenden Entlastungsnachweis nicht allein dadurch erbringen, dass er die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen hat, es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt.

 

Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. „Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmer­schutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten den verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war“.

 

Die Berufung enthält keine Tatsachenvorbringen, die der Entlastung dienen. Wie bereits die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausführt, bewirkt rein die Angabe einer Aufgabenaufteilung, konkret die Zuständigkeit des weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführers R G für die Baustelle, eine Entlastung nicht. Ein weiteres Vorbringen bzw. weitere Beweise sind der Berufung nicht zu entnehmen. Es war daher im Sinn der Vermutung des § 5 Abs.1 VStG auch vom Verschulden, nämlich Fahrlässigkeit auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat die persönlichen Verhältnisse des Bws mit monatlich netto 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt. Erschwerend hat sie zwei rechtskräftige einschlägige Vorstrafen gewertet. Milderungsgründe lagen nicht vor.

 

Auch die Berufung brachte keine weiteren Strafbemessungsgründe hervor. Die verhängten Geldstrafen sind im Hinblick auf die vorgesehenen Mindest- und Höchststrafen gemäß § 130 Abs.5 ASchG als sehr niedrig zu bewerten und sind auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Bws nicht überhöht. Sie sind aber auch im Hinblick auf die bereits ergangenen rechtskräftigen einschlägigen Vorstrafen erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Es kann daher nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Es waren daher auch die verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen zu bestätigen.

 

Geringfügigkeit des Verschuldens liegt hingegen nicht vor, weil das tatbildmäßige Verhalten des Bws nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher nicht gemäß § 21 VStG mit einem Absehen von der Strafe vorzugehen. Mangels Milderungsgründe war auch kein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe festzustellen, sodass auch eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen war.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zu dem Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 200 Euro, aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

Beschlagwortung:

Strafrechtliche Verantwortlichkeit, alle handelsrechtliche Geschäftsführer, keine Entlastung, Aufgabenaufteilung

 

 

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