Linz, 21.08.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn P B, geb. , E, L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.1.2008, FE-1389/2007 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben und
Herrn P B die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt erteilt:
- befristet bis 30. Juli 2009
- Auflage: Vorlage des alkoholspezifischen Laborparameters CDT
bis 31.10.2008, 31.1.2009, 30.4.2009 und 30.7.2009
an die Bundespolizeidirektion Linz
Rechtsgrundlage: § 8 Abs.3 Z2 FSG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung (ohne Datum, eingelangt: 25.1.2008) erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Der Bw wurde am 21.4.2008 im Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Gesundheit, hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B amtsärztlich untersucht.
Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. ...... hat darüber das Gutachten vom 30.7.2008, San-235658/5-2008 erstellt und dabei eine näher bezeichnete
- verkehrspsychologische Stellungnahme sowie
- nervenfachärztliche Stellungnahme
verwertet.
Im Ergebnis führt die amtsärztliche Sachverständige aus, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Befristung und Auflage gesundheitlich geeignet ist.
Der Bw hat am 21.8.2008 im Rahmen des Parteiengehörs folgende Stellungnahme abgegeben:
"Mit dem Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen, Frau Dr. .... vom 30.7.2008, San-235658/5-2008 bin ich vollinhaltlich einverstanden.
Ich beantrage daher, mir die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt zu erteilen:
- befristet bis 30.7.2009
- Auflage: Vorlage des alkoholspezifischen Laborparameters CDT
bis 31.10.2008, 31.1.2009, 30.4.2009 und 30.7.2009
an die Bundespolizeidirektion Linz"
Das Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler