Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521853/14/Kof/Da

Linz, 21.08.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch                  sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn P B, geb. , E, L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.1.2008, FE-1389/2007 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben  und

Herrn P B die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt erteilt:

-         befristet bis 30. Juli 2009

-         Auflage: Vorlage des alkoholspezifischen Laborparameters CDT

                    bis 31.10.2008, 31.1.2009, 30.4.2009 und 30.7.2009

                    an die Bundespolizeidirektion Linz

                   

 

Rechtsgrundlage:  § 8 Abs.3 Z2 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid                       dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung (ohne Datum, eingelangt: 25.1.2008) erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw wurde am 21.4.2008 im Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Gesundheit, hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der  Klasse B  amtsärztlich  untersucht.

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. ...... hat darüber das Gutachten   vom 30.7.2008, San-235658/5-2008 erstellt  und  dabei eine näher bezeichnete

-         verkehrspsychologische Stellungnahme  sowie

-         nervenfachärztliche Stellungnahme

verwertet.

 

Im Ergebnis führt die amtsärztliche Sachverständige aus, dass der Bw                     zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B unter Vorschreibung der                    im  Spruch  angeführten  Befristung  und  Auflage  gesundheitlich  geeignet  ist.

 

Der Bw hat am 21.8.2008 im Rahmen des Parteiengehörs folgende Stellungnahme  abgegeben:

 

"Mit dem Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen, Frau Dr. ....                  vom  30.7.2008,  San-235658/5-2008  bin  ich  vollinhaltlich  einverstanden.

 

Ich beantrage daher, mir die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt zu erteilen:

-         befristet bis 30.7.2009

-         Auflage:  Vorlage des alkoholspezifischen Laborparameters CDT

                   bis 31.10.2008, 31.1.2009, 30.4.2009 und 30.7.2009

                   an die Bundespolizeidirektion Linz"

 

Das Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei  und  wurde  daher  der  Entscheidung  zu  Grunde  gelegt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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