Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522042/2/Ki/Da

Linz, 13.08.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau A S, L, A, vom 1. August 2008 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. August 2008, Zl. Fe-774/2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4 und 24 Abs.1 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Mandatsbescheid vom 4. Juli 2008, Fe-774/2008, NSch 69/2008, wurde der Berufungswerberin u.a. die von der Bundespolizeidirektion Linz am 7.1.2008 unter Zl. 07/446962 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 7 Monaten gerechnet ab 1.7.2008 entzogen. Darüber hinaus wurde ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 7 Monaten gerechnet ab 1.7.2008 verboten.

 

Nach einer Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. August 2008, Fe-774/2008, der Mandatsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entzugsdauer sowie das Verbot gemäß § 32 FSG auf die Dauer von 6 Monaten herabgesetzt wurde. Sämtliche übrigen Anordnungen blieben aufrecht.

 

1.2. Mit Schreiben vom 1. August 2008 hat Frau S gegen den Bescheid Berufung erhoben, die Berufung richtet sich jedoch ausdrücklich ausschließlich gegen die Entzugsdauer, sie ersucht um eine weitere Verkürzung der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. des Lenkverbots.

 

Die Rechtsmittelwerberin gestand ein, dass die Tat unüberlegt gewesen sei, sie benötige den Führerschein jedoch für berufliche Zwecke, da sie den Beruf einer Detektivassistentin erlernt habe und sie eine höhere Chance hätte, wenn sie wieder mobil sein dürfe. Sie verspreche, dass so ein Vorfall nie wieder vorkommen werde.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 4. August 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion Kaarstraße vom 1. Juli 2008 bzw. Verkehrsunfallsmeldung der Bundespolizeidirektion Kaarstraße vom 3. Juli 2008 verursachte die Berufungswerberin am 1. Juli 2008 um ca. 02.45 Uhr einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und sie verweigerte in der Folge einen Alkotest. Dieser Sachverhalt ist unbestritten und wird der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Ausdrücklich wird festgestellt, dass sich die Berufung ausdrücklich nur gegen die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung bzw. des Verbotes iSd § 32 FSG richtet, sämtliche weiteren Bescheidpunkte sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.     ausdrücklich zu verbieten,

2.     nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

3.     nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Vorraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Das Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG wird nicht bestritten.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder ferner Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, weshalb der Gesetzgeber im Falle der erstmaligen Übertretung gem. § 99 Abs.1 StVO 1960 eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten festgelegt hat.

 

Im gegenständlichen Falle hat die Berufungswerberin die Durchführung eines Alkotests verweigert und es ist dieser Umstand grundsätzlich einer Alkoholisierung von mehr als 1,6 Promille Blutalkoholgehalt gleichzuhalten.

 

Für die Wertung der bestimmten Tatsache ist überdies die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurde, zu berücksichtigen. Dazu wird festgestellt, dass durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

 

Darüber hinaus hat die Rechtsmittelwerberin – unbestritten – einen Verkehrsunfall verursacht, welcher die Beschädigung von mehreren Fahrzeugen zur Folge hatte, auch dieser Umstand muss bei der Wertung in Betracht gezogen werden.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung bis zur Erlassung des Mandatsbescheides ein äußerst kurzer Zeitraum verstrichen ist. In diesem Zeitraum hat sich die Berufungswerberin der Aktenlage nach wohl verhalten. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens kann jedoch grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Zu Gunsten der Berufungswerberin ist ihr einsichtiges Verhalten zu berücksichtigen, auf die persönlichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Belange in Zusammenhang mit dem Entzug der Lenkberechtigung darf jedoch im Interesse des Schutzes der öffentlichen Verkehrssicherheit kein Bedacht genommen werden.

 

Zusammenfassend vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass in Anbetracht der dargelegten Umstände im vorliegenden Falle mit einer Mindestentzugsdauer trotz des nunmehr einsichtigen Verhaltens der Rechtsmittelwerberin, welches ohnedies bereits im erstbehördlichen Verfahren berücksichtigt wurde, nicht das Auslangen gefunden wird, jedoch erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit von Frau S nach der festgelegten Entzugsdauer wieder hergestellt ist.

 

3.2. Entsprechend den oben dargelegten Ausführungen hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit war auch die Dauer des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahr­zeugen (§ 32 Abs.1 FSG) zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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