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VwSen-100031/2/Weg/Kf

Linz, 16.07.1991

VwSen - 100031/2/Weg/Kf Linz, am 16.Juli 1991 DVR.0690392 H H B, P; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die I. Kammer unter dem Vorsitz des W.Hofrat Dr. Hans Guschlbauer und durch den Beisitzer ORR. Dr. Hans Fragner sowie den Berichter W.Hofrat Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des H H B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K,L gegen das Faktum 1 (§ 5 Abs.1 StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. April 1991, VerkR 96/792/1991/Or/Ha, aufgrund des Ergebnisses der am 4. Juli 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis betreffend die Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der Strafe vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Verfahrenskosten 5.000 S (20 % der verhängten Strafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24, 51 Abs.1 VStG und § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 BGBl. Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl. Nr. 207/1991.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 24. April 1991, VerkR 96/792/1991/Or/Ha, über den Berufungswerber wegen der Übertretungen des 1.) § 99 Abs.1 lit.a i.V.m. § 5 Abs.1 StVO 1960 und 2.) § 99 Abs.3 lit.a i.V.m. § 52a Z.10a StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 25.000 S und 2.) 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 600 Stunden und 2.) 24 Stunden verhängt, weil er am 2. Februar 1991 um 18.10 Uhr den PKW, auf der Bundesstraße von P in Richtung O 1.) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und 2.) von Straßenkilometer 6,6 bis 7,6 mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gelenkt hat, wobei er die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um ca. 30 km/h überschritten hat.

In der gegenständlichen Entscheidung wird nur über den unter Punkt 1., zitierten Tatvorwurf (§ 5 Abs.1 StVO) abgesprochen. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung (Punkt 2.) hat der Berufungswerber am 4. Juli 1991 die Berufung zurückgezogen.

I.2. Dem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Puchenau vom 2. Februar 1991 zugrunde, wonach die Anhaltung und spätere Kontrolle der Atemluft auf Alkoholgehalt deswegen erfolgte, weil der Berufungswerber eine auffällige Fahrweise (Schlangenlinien) an den Tag legte und bei der Begegnung mit dem Gendarmeriebeamten deutlicher Alkoholgeruch aus dem Mund und eine deutliche Rötung der Augen feststellbar war. Der im Wachzimmer Ottensheim durchgeführte Alkomatentest ergab bei zwei Messungen um 18.26 Uhr und 18.28 Uhr jeweils den Wert von 0,95 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen und am 25. April 1991 zugestellt.

I.3. Die Berufung vom 8. Mai 1991 wurde am selben Tag der Post übergeben und ist somit rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000 S übersteigenden Geldstrafe durch Kammerentscheid zu erkennen hat. Da ein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht abgegeben wurde, war gemäß § 51e VStG eine solche anzuberaumen. Sie fand am 14. Juli 1991 in den Amtsräumlichkeiten des O.ö. Verwaltungssenates statt.

I.4. Aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Nach der mit der Aktenlage übereinstimmenden, widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussage des Zeugen Rev.Insp. M D, einem besonders geschulten und von der Behörde zur Untersuchung der Atemluft ermächtigten Organ der bei der zeugenschaftlichen Vernehmung einen zuverlässigen Eindruck machte, hat es bei der Durchführung des Alkotests keinerlei Probleme gegeben. Obwohl der Beschuldigte deutliche Alkoholisierungssymptome aufgewiesen hat (starker Alkoholgeruch aus dem Mund und gerötete Augen), legte dieser ein beherrschtes, ruhiges und korrektes Benehmen an den Tag. Der Beschuldigte hat als Trinkverantwortung schon anläßlich des Alkotests angegeben, drei Achtel Wein getrunken zu haben. Auch mit einer Medikamenteneinnahme hat sich der Beschuldigte schon damals verantwortet. Der Beschuldigte hatte Zweifel an der Meßgenauigkeit bzw. Aussagekraft des Alkomaten zum Ausdruck gebracht und betont, der Alkomat sei ohnehin so eingestellt, daß jeder seinen Führerschein verliert. Der Beschuldigte hat, nachdem ihm das positive Ergebnis des Alkotests mitgeteilt wurde, kein Verlangen nach einem amtsärztlichen Organ zwecks Blutabnahme oder klinischer Untersuchung gestellt. Am Ende der Amtshandlung wurde ihm der Führerschein vorläufig abgenommen. Auf die Frage des Beschuldigtenvertreters, wie er (der Zeuge) aufgrund seiner Erfahrung den Alkoholisierungsgrad einstufen würde, antwortete der Zeuge, daß er die Alkoholisierung als erheblich eingeschätzt hat, wobei er unter "erheblich" einen Alkoholisierungsgrad bezeichnete, der sich in der Messung ergab.

Die Ausführungen des Beschuldigtenvertreters sind im Wesen rechtlicher Natur. So verweist er darauf, daß ihm die Möglichkeit einer amtsärztlichen Untersuchung oder einer Blutuntersuchung nicht eingeräumt gewesen sei. Diese Art der Untersuchung hätte nämlich ergeben, daß er sich in keinem alkoholbeeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 StVO befunden hat. Der Behörde sei der Beweis der Alkoholisierung aufgrund der Unsicherheit des Meßergebnisses eines Alkomaten nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit gelungen. Er sieht in der Tatsache, daß ihm die Möglichkeit einer medizinischen Untersuchung bzw. einer Blutprobe nicht eingeräumt worden sei, eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz. Symptome wie Alkoholgeruch aus dem Mund bzw. gerötete Bindehäute seien keine stichhaltigen Beweise einer Alkoholbeeinträchtigung. Der Gang des Beschuldigten sei bei der Amtshandlung sogar als sicher bezeichnet worden. Im Hinblick auf die Unverläßlichkeit des Alkomaten, die nach seiner Meinung auch vom Verfassungsgerichtshof dokumentiert worden sei, beantragt der Berufungswerber die Einstellung des Verfahrens.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt (=Definition).

Das Meßergebnis brachte zwei übereinstimmende Werte, nämlich 0,95 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft. Objektive Hinweise auf die Unrichtigkeit des Meßergebnisses, sei es aufgrund eines defekten Gerätes, sei es aufgrund eines unkorrekten Blasvorganges, liegen nicht vor. Gemäß § 5 Abs.4a StVO 1960 i.d.F. BGBl.Nr. 207/1991 gilt - wenn die Untersuchung der Atemluft mit einem Alkomaten erfolgte das Ergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, daß eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt. Gemäß § 5 Abs.4b StVO 1960 (cit. Fassung) haben die Organe der Straßenaufsicht auf Verlangen des Untersuchten eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen, wenn eine Untersuchung der Atemluft nach Abs.2a lit.b einen Alkoholgehalt der Atemluft ergeben hat.

Die Organe der Straßenaufsicht haben also bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber auf Verlangen eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen.

Ein derartiges Verlangen wurde vom Beschuldigten nicht gestellt und solches auch nicht behauptet. Wenn aber kein Verlangen gestellt wird, ist auch eine Blutabnahme nicht zu veranlassen.

Der Beschuldigte unterliegt einem Rechtsirrtum, wenn er vermeint, die Organe der Straßenaufsicht hätten von sich aus eine Blutabnahme zu veranlassen oder den Probanden aufzuklären gehabt, daß er ein derartiges Verlangen stellen könne.

Fest steht, daß die Tat - im Sinne des VfGH Erkenntnisses G 274-283/90-13 vom 1.3.1991 - weder ein Anlaßfall ist, noch eine Rechtssache darstellt, in der vor dem 27.2.1991, 10.30 Uhr, Beschwerde beim VwGH eingebracht wurde. Weiters ist festzuhalten, daß der VfGH im zitierten Erkenntnis ausgeführt hat, daß der Alkomat ein taugliches Mittel zur erleichterten Beweisführung einer Alkoholisierung eines Verkehrsteilnehmers ist. Weder nach der alten Rechtslage noch nach dem Spruch des VfGH ist auf Grund des Verhaltens des Beschuldigten etwas Entlastendes zu gewinnen.

Die Überprüfung der Strafhöhe ergab, daß die verhängte Geldstrafe von 25.000 S dem § 19 VStG nicht zuwiderläuft. Angesichts zweier einschlägiger Vormerkungen aus den Jahren 1988 und 1990 mit Geldstrafen von jeweils 15.000 S sieht auch der unabhängige Verwaltungssenat die mit 25.000 S bemessene Geldstrafe (dies ist noch im unteren Bereich des Strafrahmens) als geboten, notwendig und hoffentlich ausreichend an, um den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung einer Übertretung nach § 5 StVO abzuhalten.

Dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung haftet keine Rechtswidrigkeit an und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer 6

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