Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130601/4/Fi

Linz, 26.08.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s
(B e s c h e i d)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung des Mag. G P, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Juli 2008, GZ 933/10-463596, zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag in Höhe von 7 Euro, das sind 20 % der verhängten Strafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt vom 8. Juli 2008, Zl. 933/10-463596, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 54 Stunden) verhängt, weil er am 16. Februar 2007, von 14:31 bis 14:51 Uhr in Linz, Nietzschestraße gegenüber Hausnummer   , das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen    in einer flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Er sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 begangen, welche gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend führte die Behörde erster Instanz im Wesentlichen an, dass die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung angesichts der Aussage des Parkgebühren-Aufsichtsorgans als erwiesen angenommen wurde.

Im Zuge des Verfahrens habe der Bw nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Sein Verhalten sei daher mindestens als fahrlässig zu bewerten.

Da die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen sei, erscheine bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Bw angemessen.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 10. Juli 2008 zugestellt wurde, richtet sich die am 14. Juli 2008 eingebrachte - und somit rechtzeitige - Berufung in der begehrt wird, das Straferkenntnis aufzuheben und die Aufwendungen pauschal zu ersetzten.

Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass mit der geänderten Gebührensituation nicht gerechnet werden konnte sowie die (nicht näher begründete) mangelhafte Kundmachung und die völlig überzogene Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe.

 

2.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakten zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Der Bw wurde mit Schreiben vom 7. August 2008 aufgefordert, sein Anbringen zu konkretisieren und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Veraltungssenat zu beantragen oder auf die Durchführung einer solchen zu verzichten.

Mit Schreiben vom 14. August 2008 kam der Bw dieser Aufforderung nach und verzichtete auf eine öffentliche mündliche Verhandlung. Ebenso wurde auf Kostenersatz im ursprünglich beauftragten Ausmaß von 500 Euro verzichtet. Den Vorwurf der Unzumutbarkeit hinsichtlich des Wissens um die neue (geänderte) Gebührensituation hielt er jedoch aufrecht.

2.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrats der Landeshauptstadt Linz, Zl. 933/10-463596; da aus diesem in Verbindung mit dem Parteinvorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte gemäß § 51e Abs. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Da in dem angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.3. Der unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

2.3.1. Der Bw hat am Freitag, 16. Februar 2007, von 14:31 bis 14:51 Uhr in Linz, Nietzschestraße gegenüber Hausnummer, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen    in einer flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Diese Tatsache ergibt sich aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des Straßenaufsichtsorgans und wird vom Bw auch nicht bestritten.

Am 2. Mai 2006 wurde in der Bewohnerparkzone 23a ("Kaplanhofviertel") die flächendeckende gebührenpflichtige Kurzparkzone, gültig von Montag bis Freitag 8.00 bis 18.30 Uhr und Samstags 8.00 bis 12.00 Uhr, rechtswirksam eingerichtet. Zu den einzelnen Rechtsgrundlagen und zum genauen örtlichen Umfang wird auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Die entscheidungsrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt, sind dem Oö. Verwaltungssenat amtsbekannt und wurden, insoweit sie dem Bw im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgehalten wurden, von ihm auch nicht bestritten.

 

3. Über die Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer vorzuschreiben.

Gemäß § 3 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung, gleichlautend mit § 2 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet. Gemäß § 5 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, begeht u.a. diejenige Person eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, die durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt.

3.2. Mit Verordnung der Landeshauptstat Linz wurden für genau bezeichnete Bereiche der Landeshauptstadt Linz Kurzparkzonen verordnet (Zeit: an Werktagen, Montag bis Freitag von 8.00 Uhr - 18.30 Uhr; Samstag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr). Diese Kurzparkzonen erfassen insbesondere auch die Bereiche gegenüber dem Haus Nitzschestraße   , wo der Bw sein Kraftfahrzeug abstellte. Weiters wurde mit Parkgebührenverordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz rechtswirksam bestimmt, dass diese Kurzparkzone gebührenpflichtig ist.

Der bloß allgemein gehaltene und nicht näher begründete Hinweis ("sofern gesetzmäßig kundgemacht, was ich bezweifle"), veranlasst den erkennenden Senat im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, die ordnungsgemäße Kundmachung der entscheidungsrelevanten (gebührenrechtlichen) Vorschriften in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH vom 22.3.1999, 98/17/0178; vom 23.10.1986, 85/02/0284).

Wenn der Bw nun damit argumentiert, dass ihm die Änderung der Gebührenpflicht nicht aufgefallen sei, da die Tafel ein fast gleiches Erscheinungsbild aufweist, so kann ihn das nicht entlasten. Ein an den einschlägigen Rechtsvorschriften orientierter Benützer einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone hätte sich im Hinblick auf die gebotene und ihm im Anlassfall auch zumutbare Sorgfaltspflicht über die geltenden Bestimmungen Klarheit verschafft. Abgesehen von den Erfahrungswerten des Bw aus früheren Vergehen nach dem Oö. Parkgebührengesetz muss gerade im Stadtbereich mit Änderungen hinsichtlich Verkehrs- und Parkgebührenvorschriften gerechnet werden. Der Bw genießt hier keinen Vertrauensschutz.

3.3. Wie auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussage des Aufsichtsorgans feststeht und von dem Bw nicht bestritten wurde, hat er das mehrspurige Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort ohne gültigen Parkschein abgestellt. In diesem Bereich bestand eine gebührenpflichtige Kurzparkzone. Folglich ist der Bw der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen und hat somit die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu vertreten.

3.4. Bei den dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Für die Verwirklichung der vorliegenden Verwaltungsübertretung reicht gemäß § 5 Abs. 1 VStG bereits Fahrlässigkeit aus. Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. ist bei Ungehorsamsdelikten dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Vorbringen des Bw könnte dahin gedeutet werden, dass er sich in einem Rechtsirrtum darüber befunden habe, dass er sein Fahrzeug in einer - rechtswirksam verordneten und kundgemachten - gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Dieser Rechtsirrtum kann den Bw aber nicht entlasten, da durch die ordnungsgemäße Aufstellung von Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 13d und Z. 13e StVO, in denen auf die Gebührenpflicht hingewiesen wurde, dem Bw klar sein musste, dass er sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befand und daher die Verpflichtung bestand, eine Parkgebühr zu entrichten. Somit konnte der Bw mangelndes Verschulden im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft machen, weshalb von Fahrlässigkeit auszugehen war (vgl. VwSen-130469/2/Ste/An).

Im Ergebnis kann der Unabhängige Verwaltungssenat der belangten Behörde daher nicht entgegentreten, wenn sie grundsätzlich von der Strafbarkeit des Bw ausging.

Auch hinsichtlich des Schuldspruchs wird daher auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen.

3.5. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung insgesamt sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe insbesondere im Hinblick auf die schon mehrfachen einschlägigen Vergehen, durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Bei der Strafbemessung wurde als Milderungsgrund ein geschätztes Einkommen von 1.000 Euro berücksichtigt, weiters wurde von keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Straferschwerend waren eine verhältnismäßig lange gesetzwidrige Parkdauer und zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen in Bezug auf Übertretungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz zu werten. (Strafverfügung GZ 933-10-357146 vom 2. Jänner 2006, schriftliche Ermahnung GZ 933-10-263559 vom 17. August 2005).

Bezüglich der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe ist anzumerken, dass grundsätzlich kein bestimmter Umrechnungsschlüssel zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen besteht (VwGH vom 25.09.1992, 92/09/0017; vom 16.12.2005, 2005/02/0236). Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz beträgt die maximale Geldstrafe 220 Euro. Im Oö. Parkgebührengesetz ist eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht vorgesehen, somit darf gemäß § 16 Abs. 2 erster Satz VStG die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen. Das Verhältnis von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe orientiert sich an der jeweiligen Strafobergrenze (220 Euro bzw. 336 Stunden). Eine derartige Vorgangsweise ist rechtmäßig (vgl. VwGH vom 24.04.2008, 2007/07/0076).

Der Oö. Veraltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde von ihrem Ermessen, das sie im Übrigen auch entsprechend nachvollziehbar begründet hat, im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

3.6. Nicht in Betracht kommt ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG, weil die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutsame Folgen der Übertretung als nicht gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typischen Schuld- und Unrechtgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

3.7. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen ist.

4. Bei diesem Ergebnis waren dem Bw nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

Rechtssatz: §§ 2 Abs. 1 und 6 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz; der bloß allgemein gehaltene und nicht näher begründete Hinweis ("sofern gesetzmäßig kundgemacht, was ich bezweifle"), veranlasst den erkennenden Senat nicht, die mangelnde Kundmachung der entscheidungsrelevanten (gebührenrechtlichen) Vorschriften in Zweifel zu ziehen; Rechtsirrtum über bestehende Gebührenpflicht ist unbeachtlich

 

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