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VwSen-100033/11/Weg/Ka

Linz, 11.10.1991

VwSen - 100033/11/Weg/Ka Linz, am 11.Oktober 1991 DVR.0690392 J M, G; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Hans Guschlbauer sowie durch den Berichterstatter Dr. Kurt Wegschaider und den Beisitzer Dr. Johann Fragner über die Berufung des J M, G, vom 15. Mai 1991 gegen das mündlich verkündete und niederschriftlich festgehaltene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 7. Mai 1991, VerkR96/1740/1991/Ba/Sö, auf Grund des Ergebnisses der am 2. Oktober 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung einstimmig wie folgt zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der Höhe der verhängten Strafe mit der Maßgabe bestätigt, als die Wortfolge im Spruch des Straferkenntnisses "mit einem Blutalkoholgehalt von 1,32 Promille" zu entfallen hat und anstelle dieser Wortfolge zu treten hat "mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 0,8 Promille".

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 2.200 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 19, 24, 51 Abs.1 VStG, § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben zitierten Straferkenntnis über den nunmehrigen Berufungswerber wegen der Übertretung des § 99 Abs.1 lit.a i.V.m. § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 11.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen verhängt, weil dieser am 7. April 1991 um 4.00 Uhr den PKW auf der St. B 140 aus Richtung M in Richtung G im Gemeindegebiet G auf Höhe des Hauses U in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von 1,32 Promille gelenkt hat. Außerdem wurde er zum Ersatz des Strafkostenbeitrages von 1.100 S sowie gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 zum Ersatz der Barauslagen für Blutabnahme, Blutalkoholbestimmung und Alkomatmundstück in der Höhe von 2.507,20 S verpflichtet.

I.2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens M vom 10. April 1991 zugrunde, wonach der Beschuldigte zur genannten Zeit und am genannten Ort zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten wurde. Der aufgrund der festgestellten Alkoholsymptome durchgeführte Alkomatentest ergab um 4.19 Uhr 0,47 mg/l und um 4.21 Uhr 0,52 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft. Über Verlangen des Berufungswerbers wurde um 5.20 Uhr des 7. April 1991 eine Blutabnahme zum Zwecke der Feststellung des Blutalkoholgehaltes durchgeführt. Diese von Dr. W S abgenommene Probe wurde von der Bundesstaatlichen Bakteriologisch-Serologischen Untersuchungsanstalt Linz ausgewertet und ergab auf den Abnahmezeitpunkt gerechnet einen Blutalkoholgehalt von 1,32 Promille. Der Berufungswerber hat sich laut Anzeige hinsichtlich seines Alkoholkonsums damit verantwortet, daß er am 6. April 1991 gegen 23.30 Uhr eine Halbe Bier und am 7. April 1991 gegen 3.45 Uhr einen Schnitt (1/8 l Rotwein und ein 1/8 l Coca Cola) getrunken habe.

I.3. Gegen das oben zitierte Straferkenntnis wendet der rechtsfreundlich vertreten gewesene Berufungswerber sinngemäß ein, er habe anläßlich der Verhandlung am 7. Mai 1991 keineswegs eingestanden, sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er habe während des ganzen Abends lediglich eine Halbe Bier sowie ein 1/8 l Rotwein getrunken. Unter Bedachtnahme auf diese konsumierten Alkoholmengen sei es völlig auszuschließen, daß er sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Im Rahmen der klinischen Untersuchung durch den beigezogenen Arzt Dr. S sei im ärztlichen Gutachten keineswegs die Feststellung getroffen, daß der Beschuldigte das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hätte bzw. fahruntüchtig gewesen sei. Zum Vorfallheitszeitpunkt sei im übrigen ein Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille und darüber nicht als erwiesen anzunehmen.

I.4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000 S übersteigenden Geldstrafe durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu erkennen hat.

I.5. In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 1991 brachte der Berufungswerber (noch anwaltlich vertreten) direkt an den O.ö. Verwaltungssenat gerichtet und ergänzend zur Berufung sinngemäß vor, daß der festgestellte Blutalkoholgehalt von 1,32 Promille sich nicht auf die Tatzeit beziehe sondern auf die Abnahmezeit um 5.20 Uhr. Zur Tatzeit (4.00 Uhr) sei der unmittelbar zuvor konsumierte Alkohol mit Sicherheit noch nicht ins Blut übergegangen. In der zwischen Tatzeit und Blutabnahmezeit liegenden Phase sei dann der konsumierte Alkohol ins Blut übergegangen. Es sei sohin nicht erwiesen, daß er zum Zeitpunkt der Betretung durch die Gendarmerie einen Blutalkoholgehalt von mehr als 0,8 Promille aufgewiesen habe. Er beantragt - wie schon oben ausgeführt - die Vernehmung der Zeugen J B und A M (Adressen wurden letztlich nicht nachgereicht) sowie die Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen. Auch die Einvernahme des Beschuldigten wird verlangt. Diesen Beweisanträgen wurde - soweit Adressen bekanntgegeben wurden - nachgekommen. Anzumerken ist, daß Rechtsanwalt Dr. E H mit Schreiben vom 6. September 1991 die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit dem Beschuldigten bekannt gab.

I.6. Aufgrund des Ergebnisses der am 2. Oktober 1991 durchgeführten mündlichen Verhandlung, insbesondere aufgrund der Zeugenaussage des amtshandelnden Exekutivorganes und der gutächtlichen Äußerung des medizinischen Amtssachverständigen sowie auch der Aussagen des Beschuldigten selbst, ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung war gegeben, weil der Beschuldigte infolge des kurz zuvor konsumierten Alkoholes deutliche Alkoholisierungssymptome aufwies. Insbesondere war vom amtshandelnden Exekutivorgan ein deutlicher Geruch der Atemluft sowie gerötete Augenbindehäute festgestellt worden. Das amtshandelnde Exekutivorgan ist zum Alkotest geschult und von der Behörde hiezu ermächtigt. Der Aufforderung kam der Beschuldigte auch nach, wobei jedoch die ersten beiden Blasversuche ungültig waren. Erst über Vorhalt, daß diese Art des Testes einer Verweigerung gleichkomme, wurden dann schließlich die im Akt ausgewiesenen Werte von 0,47 mg/l bzw. 0,52 mg/l gemessen. Über Verlangen des Beschuldigten wurde dieser einem hiezu befugten Arzt vorgeführt, welcher um 5.20 Uhr (also 1 Stunde 20 Minuten nach der Betretung) die Blutabnahme durchführte. Eine klinische Untersuchung wurde entgegen der Behauptung in der Berufung nicht durchgeführt. Der von der Bundesstaatlichen Bakteriologisch-Serologischen Untersuchungsanstalt Linz aufgrund dieser Blutabnahme festgestellte Blutalkoholwert von 1,32 Promille bezieht sich auf die Abnahmezeit und nicht auf die Tatzeit.

Der Beschuldigte verantwortete sich in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich seines Alkoholkonsums in der Nacht vom 6. auf 7. April 1991 anders als dies in der Anzeige festgehalten ist und auch anders wie dies in den Schriftstücken an die Erstbehörde und an den unabhängigen Verwaltungssenat angeführt ist. So habe er am Nachmittag des 6. April 1991 bereits drei Halbe Bier getrunken, dann um 23.00 Uhr 1/4 l Rotwein und am 7. April 1991 vor 4.00 Uhr eine Halbe Bier und wiederum vor 4.00 Uhr 1/8 l Rotwein. Diese Trinkverantwortung ist im Hinblick auf den festgestellten Blutalkoholgehalt nach dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen nicht möglich und mit einer im Hinblick auf die Feststellung des Alkoholgehaltes erheblichen Diskrepanz behaftet. Dies bedeutet, daß der unabhängige Verwaltungssenat der Trinkverantwortung des Beschuldigten keinen Glauben schenkt. Daran kann auch die Aussage des als Zeugen vernommenen Neffen A M nichts ändern, weil dieser mit dem Beschuldigten erst ca. um 22.00 Uhr des 6. April 1991 zusammentraf - also über die vor diesem Zeitpunkt erfolgte Konsumation alkoholischer Getränke nichts aussagen konnte - und auch nach dieser Zeit nicht ununterbrochen den Beschuldigten beobachtete (WC-Besuche und Plaudereien mit anderen).

Die Trinkverantwortung des Beschuldigten wird insbesondere durch die gutächtliche Äußerung des medizinischen Amtssachverständigen widerlegt. Würde man nämlich dieser Verantwortung folgen, so wäre lediglich ein Blutalkoholgehalt von höchstens 0,51 Promille vorgelegen, was in einem krassen Widerspruch zum letztlich festgestellten Alkoholgehalt steht. Nach Aussage des medizinischen Amtssachverständigen ergibt sich für die Tatzeit (also bei Rückrechnung) ein Blutalkoholgehalt von zumindest 0,92 Promille. Es ist dies nach der mit der sogenannten Widmarkformel berechnete und für den Beschuldigten günstigste Wert.

Der Beschuligte verdient monatlich 10.000 S bis 13.000 S netto, ist für eine Tochter sorgepflichtig und vermögenslos. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund kommt wegen einer Vormerkung bezüglich des § 4 StVO 1960 aus dem Jahre 1990 nicht zum Tragen.

I.7. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Promille oder darüber gilt gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 der Zustand einer Person als in jedem Fall von Alkohol beeinträchtigt. Der angeführte Wert bezieht sich auf die Tatzeit, also auf das festgestellte Lenken bzw. die festgestellte Inbetriebnahme eines Fahrzeuges.

Aufgrund der Auswertung des um 5.20 Uhr abgenommenen Blutes (1,32 Promille) im Zusammenhalt mit der vom medizinischen Amtssachverständigen anläßlich der Verhandlung durchgeführten Rückrechnung ist erwiesen, daß der Beschuldigte am 7. April 1991 um 4.00 Uhr auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (nämlich mit zumindest 0,92 Promille Blutalkoholgehalt) lenkte. Er hat dadurch den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a i.V.m. § 5 Abs.1 StVO 1960 gesetzt, womit die objektive Tatseite erfüllt ist. Im Zuge der Verhandlung traten keine etwa die Schuld mindernde oder gar ausschließende Umstände zutage.

Auch die Höhe der Geldstrafe bewegt sich in Anbetracht des vorgegebenen Strafrahmens, des festgestellten Einkommens und der Tatsache, daß der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht in Anwendung zu bringen war, in einem Bereich der keinesfalls als gesetzwidrig anzusehen ist.

II. Die Vorschreibung des Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer Dr. Wegschaider Dr. F r a g n e r 6

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