Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400438/3/Wei/Bk

Linz, 12.09.1996

VwSen-400438/3/Wei/Bk Linz, am 12. September 1996 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der in französischer Sprache am 11. September 1996 eingebrachten Eingabe des G, geb. Staatsangehöriger von Zaire, dzt.

Justizanstalt betreffend Gewährung von politischem Asyl den Beschluß gefaßt:

Der Antrag wird wegen Unzuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zurückgewiesen.

Gemäß § 6 Abs 1 AVG wird die Eingabe an das zuständige Bundesasylamt, Außenstelle L, weitergeleitet.

Rechtsgrundlagen:

§§ 51 Abs 1, 52 Abs 2 Fremdengesetz - FrG (BGBl Nr.

838/1992) iVm § 67c AVG 1991
B e g r ü n d u n g:

1. Der in der Justizanstalt im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Schärding angehaltene Einschreiter hat beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine in französischer Sprache verfaßte, handschriftliche Eingabe am 11. September 1996 eingebracht, der eindeutig zu entnehmen ist, daß er als Asylwerber auftritt und um politisches Asyl in Österreich ersucht.

2. Die vorliegende Eingabe mit der Bezeichnung "OBJET:

Demande d' asile" stellt sich inhaltlich nicht als Schubhaftbeschwerde gemäß § 51 Abs 1 FrG sondern als Asylantrag dar. Sie enthält daher auch nicht den gemäß § 52 Abs 2 FrG iVm § 67c Abs 2 AVG notwendigen Inhalt. Außerdem hätte sie als Eingabe an den unabhängigen Verwaltungssenat nicht in französischer, sondern nur in deutscher Sprache eingebracht werden dürfen, weil im Fremdengesetz eine dem § 18 Abs 3 Asylgesetz 1991 (BGBl Nr. 8/1992) vergleichbare Bestimmung fehlt, wonach Asylwerber sich auch in einer der Amtssprachen der Organisation der Vereinten Nationen ausdrücken dürfen und eine solche Eingabe von Amts wegen zu übersetzen ist.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat davon abgesehen, einen Verbesserungsauftrag nach § 52 Abs 3 FrG und bezüglich der unzulässigen Verwendung der französischen Sprache nach dem § 13 Abs 3 AVG (vgl dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 163, Anm 12 zu § 13 AVG) zu erteilen, zumal der Eingabe nach den h. bescheidenen französischen Kenntnissen jedenfalls zu entnehmen war, daß sie verfaßt wurde, um politisches Asyl in Österreich zu erlangen.

Gemäß § 6 Abs 1 AVG ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Anbringen, für deren Behandlung eine Behörde nicht zuständig ist, sind ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Es war daher spruchgemäß vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. W e i ß

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