Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420554/9/Gf/Mu/Ga

Linz, 01.09.2008

 

 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des A B, wegen Ausübung unmittelbarer verwal­tungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck, beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 3 AVG.

Begründung:

1. In seiner am 24. Juli 2008 beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten, der Sache nach auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützten Beschwerde führt der Rechtsmittelwerber aus, dass er in Österreich politisch verfolgt werde, wobei Polizeibeamte eine nicht genehmigte Hausdurchsuchung in seiner Wohnung durchgeführt hätten. Dabei hätten sie einige Wertgegenstände sowie Bargeld und andere Dinge an sich genommen, die ihm bisher noch nicht zurückgegeben worden seien. Weiters sei er während dieser Amtshandlung in seiner Wohnung von den Beamten schwer misshandelt worden, indem sie ihn beschimpft, bespuckt und mit der Dienstwaffe mit dem Leben bedroht und ihn dadurch widerrechtlich zu einer Aussage gezwungen hätten. Darüber hinaus sei er für einige Stunden seiner Freiheit beraubt worden. Auch seine bettlägrige krebskranke Mutter sowie sein behinderter Vater seien von zwei Polizeibeamten belästigt und beschimpft worden, wobei seine Mutter Anfang Juni 2008 verstorben sei. Darüber hinaus sei er selbst zu 80 Prozent behindert und in Pflegestufe 2 eingereiht.

Deshalb wird – erschließbar – die Feststellung der Rechtswidrigkeit der geschilderten polizeilichen Vorgehensweise beantragt.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen

2.1. Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG i.V.m. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG ent­scheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Nach § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG haben die Unabhängigen Verwaltungssenate über Maßnahmenbeschwerden i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG durch ein Einzel­mitglied zu entscheiden.

Gemäß 67c Abs. 1 AVG sind derartige Beschwerden binnen sechs Wochen ab der Vornahme dieses Eingriffes bzw. im Falle, dass der Rechtsmittelwerber dadurch an einer unmittelbaren Beschwerdeerhebung gehindert war, binnen sechs Wochen ab dem Wegfall dieser Behinderung zu erheben.

2.2. Da aus dem Beschwerdeschriftsatz nicht eindeutig hervorging, wann der bekämpfte Verwaltungsakt gesetzt wurde, wurde dem Beschwerdeführer mit h. Schreiben vom 29. Juli 2008, VwSen-420554/2/Gf/Mu/Ga, zugestellt am 31. Juli 2008, unter explizitem Hinweis auf die Säumnisfolgen des § 67c Abs. 2 Z. 6 AVG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt und hiezu eine Frist bis zum 11. August 2008 gesetzt.

2.2.1. In seinem Schreiben vom 3. August 2008 – ho. eingelangt am 5. August 2008 – bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass die bekämpfte Amtshandlung der Polizeibeamten bereits am 8. Februar 2008 gesetzt wurde. Auf Grund seiner schweren geistigen Behinderung und infolge des Todes seiner Mutter, die zuerst in häuslicher Pflege gewesen und in der Folge am 9. Juni 2008 in einem Hospiz verstorben sei, habe er sich jedoch in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, weshalb er die Beschwerde nicht rechtzeitig habe einbringen können.

2.2.2. In einer weiteren Stellungnahme vom 25. August 2008 wird von der Leiterin des Institutes für Psychosomatik in Wien ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2005 von ihr behandelt werde, weil er seit mehreren Jahren "manifest psychiatrisch krank" sei. Diagnostisch handle es sich um eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Infolge der von ihm vorgenommenen Pflege seiner schwerkranken Mutter sei der Rechtsmittelwerber akuten Belastungssituationen ausgesetzt gewesen, die zu einer fortschreitenden Dekompensierung seines Zustandes geführt hätten. Infolge des Todes der Mutter, den er traumatisch verarbeite, komme es zu einer weiteren Destabilisierung seines psychischen Zustandsbildes, verbunden mit sozialen Rückzug: Er nehme keine Termine mehr war, vernachlässige sein Studium und sei mit gewohnten Alltagssituationen überfordert. Da die Erkrankung seine Affektivität, sein Denken und sein soziales Verhalten beinträchtige, habe er im Sommersemester 2008 weder die Universität besuchen noch außerärztliche Termine wahrnehmen noch andere Fristen einhalten können.

2.3. Im Ergebnis liegt damit aber ein Vorbringen (geschweige denn darauf bezogene Beweise), weshalb eine rechtzeitige Einbringung des schriftlichen Rechtsmittels nicht möglich gewesen sein soll, nicht vor. Denn wenn man – selbst angesichts des Umstandes, dass er sich bereits seit dem Jahr 2005 in psychologischer Behandlung befindet, aber über ihn trotz seines psychischen Ausnahmezustandes bislang noch kein Sachwalter bestellt wurde, dennoch – unterstellt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Fakten uneingeschränkt zutreffen, ist damit noch nicht dargetan, weshalb er die gegenständliche Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entweder selbst oder zumindest durch einen von ihm beauftragten (Rechts-)Vertreter zeitgerecht einbringen konnte. Dass ihm nämlich selbst unter der Annahme, dass die häusliche Pflege seiner Mutter für ihn sehr zeitintensiv war, innerhalb der sechs Wochen vom 8. Februar bis zum 21. März 2008 zweifelsfrei nicht einmal weder jene paar Stunden zur Verfügung gestanden hätten, die zur eigenständigen Abfassung der Beschwerde nötig gewesen wären, noch jene – vergleichsweise wesentlich kürzere – Zeit, um einen Rechtsbeistand zu konsultieren, geht aus den von ihm vorgelegten Stellungnahmen nicht einmal ansatzweise hervor.

Unter derartigen Umständen erweist sich sohin die erst am 23. Juli 2008 verfasste und am gleichen Tag zur Post gegebene Beschwerde offenkundig als verspätet.

3. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde war daher – worauf der belangten Behörde als Verfahrenspartei (§ 67b AVG) ein subjektives Recht zukommt – gemäß § 67c. Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Obwohl die belangte Behörde demnach i.S.d. § 79a Abs. 3 AVG als obsiegende Partei anzusehen ist, war dennoch keine Kostenentscheidung zu treffen, weil ihr zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens tatsächlich (noch) keine Kosten erwachsen waren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.   Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 24 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. Grof

 

Rechtssatz:

VwSen-420554/9/Gf/Mu/Ga vom 1. September 2008:

Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG; § 67c Abs. 1 AVG

Maßnahmenbeschwerde verspätet, wenn eine Beschwerdeeinbringung innerhalb der gesetzlichen Sechswochenfrist unterbleibt, wenn und weil nicht zweifelsfrei belegt werden kann, dass die durch häusliche Pflege der Mutter bedingte psychische Ausnahmesituation weder eine eigenständige Beschwerdeeinbringung noch eine entsprechende Beauftragung eines Rechtsvertreters ermöglichte.

 

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