Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350034/21/Bm/Ba

Linz, 04.09.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn H R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G P, A P, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.12.2007, UR96-889-2007-Pm/Pi, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlungen am 27. Mai 2008 und am 26. August 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.d.g.F. iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991 i.d.g.F.

zu  II.: § 66 Abs.1  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.12.2007, UR96-889-2007-Pm/Pi, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs.1 IG-L iVm § 3 Abs.1 LGBl.Nr. 2/2007 idF LGBl.Nr. 3/2007 verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A 1 Westautobahn, Gemeinde Enns, bei km 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h am 17.2.2007, 11.45 Uhr, überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zugunsten des Berufungswerbers abgezogen.

 

2. Dagegen wurde vom Berufungswerber durch seinen anwaltlichen Vertreter  fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausführlich die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht. Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Verwaltungsverfahren im Wege der Berufungsentscheidung einzustellen bzw. von einer Bestrafung des Einschreiters abzusehen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis nach Vorlage der genannten Akten an den UVS für Oberösterreich zur Durchführung der mündlichen Verhandlung, die ausdrücklich beantragt wird und nach Beweiswiederholung dahingehend abzuändern, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt bzw. von einer Bestrafung des Einschreiters abgesehen wird.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.5.2008, zu der der anwaltliche Vertreter des Berufungswerbers erschienen ist. Weiters hat an der mündlichen Verhandlung ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger teilgenommen und ein verkehrstechnisches Gutachten abgegeben. Einvernommen wurde der Zeuge CI G B.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27.5.2008 wurde vom anwaltlichen Vertreter vorgebracht, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug mit dem Kennzeichen  nicht gelenkt habe. Weiters wurde vorgelegt ein Schreiben der Mag. Ml V I W, worin bestätigt wurde, dass der Berufungswerber am 17.2.2007 in der Zeit von 9.30 bis 13.00 Uhr an einer Hausbegehung der Liegenschaft  W, H, teilgenommen hat.

 

In weiterer Folge wurde mitgeteilt, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen  von Frau S R gelenkt wurde.

 

Weiters wurde eine mündliche Verhandlung am 26. August 2008 durchgeführt, zu der der anwaltliche Vertreter des Berufungswerbers sowie der Berufungswerber erschienen sind und gehört wurden; einvernommen wurde die Zeugin S R.

 

 

Am 26. August 2008 wurde eine weitere mündliche Verhandlung mit Einvernahme der Zeugin S R, die ausdrücklich auf die Wahrheitspflicht hingewiesen wurde, durchgeführt. Die Zeugin hat ausgesagt, dass nicht der Berufungswerber sondern vielmehr sie das Fahrzeug mit dem Kennzeichen  zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.

 

Die Zeugin hat bei ihrer Aussage einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und schlüssige Angaben gemacht. Es besteht für das erkennende Mitglied – vor allem in Zusammenhalt mit dem vorgelegten Schreiben der Mag. M V I W – kein Grund an der Aussage der Zeugin R zu zweifeln.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zu II.:

Aufgrund des Verfahrensergebnisses entfällt für den Berufungswerber die Verpflichtung zur Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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