Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522070/2/Bi/Se

Linz, 08.09.2008

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A P, N, vom 25. August 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. August 2008, VerkR22-17-50-2008, wegen Anordnung einer der Absolvierung eines Vortrages oder Seminars über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen und Vorlage der Bestätigung über die Teilnahme und Mitarbeit, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.  

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 30b Abs.1, 3 und 4 FSG die Absolvierung eines Vortrages oder Seminars über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, und Vorlage der Bestätigung der Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über seine Teilnahme und Mitarbeit innerhalb der genannten Frist an die Behörde auferlegt.   Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 20. August 2008.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei nur aushilfsweise als Urlaubsvertretung mit diesem Fahrzeug unterwegs gewesen. Da der Anhänger vor kurzem für ein Höchstgewicht von 1600 kg umtypisiert worden sei und nur mehr mit einem Führerschein ab Klasse EzB gefahren werden dürfe und er nur einen Führerschein der Klasse B besitze, könne er in Zukunft damit ohnehin nicht mehr fahren. Er ersuche daher, ihm die Maßnahme zu erlassen.

Beigelegt war dem Rechtsmittel eine Bestätigung der S, die die Ausführungen des Bw bestätigt und festhält, dass im Juni zwei namentlich genannte Mitarbeiter – die diesbezüglichen Bestätigungen der Fahrschule Ing. M, Kremsmünster, wurden gleichzeitig vorgelegt – einen ent­sprech­enden Führerschein absolviert hätten, um diese Fahrten erledigen zu können. Der Bw werde in Zukunft nicht mehr mit diesem Anhänger fahren und könne daher keine diesbezüglichen Verkehrsverstöße mehr begehen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw mit – in Rechtskraft erwachsener – Strafver­fügung der BH Linz-Land vom 17. Juni 2008, VerkR96-24796-2008 schuldig erkannt und bestraft wurde,

1) einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs1 lit.e und 134 Abs.1KFG 1967, weil er sich als Lenker des Lkw    , obwohl es ihm zumut­bar war, nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Kraft­fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, da am 29. Mai 2008, 11.02 Uhr, in Ansfelden, km 15.725 der B139, festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war – die Ladung und auch einzelne Teile dieser müssen auf dem Fahrzeug so verwahrt und durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften stand­h­alten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemm­balken, Trans­port­schutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssich­er­ung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes eine Herab­fallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhin­dern – es wurde festgestellt, dass keine Rutschmatten verwendet wurden; die Ladung war nur mit zwei Zurrgurten gesichert, obwohl ein Formschluss an allen Seiten nicht gegeben war, und

2) einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 7 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV, weil er sich als Lenker des Lkw    , obwohl es ihm zumut­bar war, nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm ver­wendete Kraft­fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, da am 29. Mai 2008, 11.02 Uhr, in Ansfelden, km 15.725 der B139, festgestellt wurde, dass beim Anhänger der Reifen rechts vorne verwendet wurde, obwohl dieser Beschä­digungen aufwies, welche bis tief in das Gewebe reichten. Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, ist ver­boten.

In der Strafverfügung enthalten war auch der Hinweis, dass mit deren Rechts­kraft die Übertretungen 1) und 2) mit Wirkung ab Deliktsbegehung im Führer­scheinregister vorgemerkt werden. "Sollten Sie innerhalb eines zweijähri­gen Beobachtungszeitraumes ein 2. Vormerkdelikt begehen oder begangen ha­ben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anord­nen."

Erläuternd ist dazu in der Anzeige vom 29. Mai 2008 ausgeführt, am Anhänger      sei eine mit kleinen Eisenteilen befüllte Kiste gänzlich ungesichert trans­­portiert worden und ein am Anhänger geladenes großes Eisengestell mit einem Gewicht von ca 1300 kg sei nur mit 2 erheblich beschädigten Zurrgurten gesichert gewesen. Ein Formschluss sei nicht gegeben gewesen; Rutschmatten seien nicht verwendet worden. Ein Reifen des schweren Anhängers habe eine seit­­lich tiefe, bis ins Gewebe reichende Beschädigung aufgewiesen und die Felgen teils massive Verformungen. Weiters sei das erlaubte Gesamtgewicht des Anhän­gers um 883 kg durch die Beladung überschritten worden und das Gesamt­gewicht des Anhängers sei deutlich höher gewesen als das Eigengewicht des Zug­fahrzeuges; außerdem sei der Bw nicht im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse E gewesen.

 

Die Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft und mit 18. August 2008 erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 30a Abs.1 FSG ist, wenn ein Kraftfahrzeuglenker eines der im Abs.2 angeführten Delikte begangen hat – dazu gehören gemäß Z12 ua Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG 1967, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen – unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Ent­ziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. ...

Gemäß § 30b Abs.1 FSG ist unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenk­berechtigung eine besondere Maßnahme gemäß Abs.3 anzuordnen ua 1) wenn 2 oder mehrere der im § 30a Abs.2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs.3) begangen werden.

 

Im ggst Fall hat der Bw zwei Vormerkdelikte in Tateinheit begangen, nämlich zwei Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG, wobei zum einen wegen der mangeln­den Ladungssicherung bezüglich des Eisengestells und der Kiste mit den Eisen­teilen und zum anderen wegen des gravierenden Schadens am Reifen eine Ge­fähr­dung der Verkehrssicherheit zweifellos gegeben war und auch dem Lenker, der für die ordnungsgemäße Verwahrung der Ladung am Fahrzeug und den tech­ni­schen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich ist, vor Fahrtantritt jedenfalls auf­fallen musste – diesbezüglich wurde vom Bw nichts bestritten.      

Schon die Formulierung im FSG lässt keinen Spielraum für eine Ermessens­entschei­dung, sondern die Wortwendung "ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs.3 anzuordnen" sieht eine Verpflichtung der Behörde vor, der die Erstinstanz mit dem angefochtene Bescheid nachgekommen ist. Dabei hat sie angesichts der Schwere der Verfehlung im Hinblick auf die Ladungssicherung gemäß § 30b Abs.3 Z4 FSG den dort zur Wahl stehenden Vortrag bzw das Seminar über geeig­nete Ladungssicherungsmaßnahmen ausgewählt.

Gemäß Abs.3 ist die zu absolvierende Maßnahme von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechts­gehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlver­halten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Stra­ßen­verkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysi­ka­lischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahr­zeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden. Dieser Bestimmung ent­spricht die von der Erstinstanz gewählte Maßnahme zweifellos.

 

Zum Rechtsmittel des Bw ist zu sagen, dass nicht seine mangelnde Lenkberechti­gung für die von ihm am 29. Mai 2008 gelenkte Kraftfahrzeugkombination für die angeord­nete Maßnahme ausschlaggebend war – dazu wird auf die obigen Aus­führungen verwiesen. Der Umstand, dass inzwischen andere Mitarbeiter des Unternehmens, für das der Bw die Fahrt durchgeführt hat, eine entsprechende Lenkberechtigung erworben haben, ist somit belang­los. Damit ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Bw weiterhin für das Unternehmen aushilfsweise tätig wird, zumal eine ordnungsgemäße Ladungs­sicherung auch für andere Kraftfahr­zeuge, die der Bw lenken könnte, erforderlich ist. Die angeordnete Maßnahme hat zum einen den Zweck der Aufarbeitung der gesetzten Delikte, ist aber auch  auf die Zukunft gerichtet. Dass der Bw in Zukunft die konkrete Kraftfahrzeug­kombination nicht mehr lenken wird, schließt eine weitere aushilfsweise Tätigkeit als Lenker für das angeführte Unternehmen nicht aus. Der angeordnete Ladungs­sicherungsvortrag soll der Bewusstseinsbildung des Bw im Hinblick auf die sichere Verwahrung zukünftig zu befördernder Ladungen dienen. Für die bean­trag­te Erlassung der Maßnahme besteht daher schon aufgrund der im FSG zwingend vorgesehenen Vorschreibung und entsprechenden Befolgung kein Anlass.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass gemäß § 30b Abs.5 FSG, wenn die Anordnung zur Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs.1 innerhalb der von der Behörde festgesetzte Frist, das sind vier Monate ab Rechtskraft, dh Zustellung dieses Erkenntnisses, nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen wurde, die Lenkbe­rechtigung bis zur Befolgung der Maßnahme zu entziehen ist.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abge­sehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

2 Delikte nach § 102 Abs.1 KFG -> Anordnung Ladungssicherungsseminar nach Strafverfügung -> kein Ermessen –> Bestätigung

 

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