Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522073/2/Kof/Ps

Linz, 10.09.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn H W, geb. , B, G, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C R, H, L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. August 2008,  VerkR21-448-2008, betreffend Aufforderung, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben  und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG,

    BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 8 und 24 Abs.4 FSG aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten innerhalb von sechs Wochen                ab  Zustellung  des  Bescheides  beizubringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  1. September 2008  erhoben.

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

"Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung      noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß             § 8 (FSG) einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist   einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung  der  Anordnung  zu  entziehen."

 

Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes in § 24 Abs.4 dritter Satz FSG kann der Besitzer einer Lenkberechtigung rechtmäßigerweise nur aufgefordert            werden, "sich amtsärztlich untersuchen zu lassen", nicht jedoch,                       ein   amtsärztliches  Gutachten  beizubringen;

VwGH vom 15.05.2007, 2006/11/0272; vom 15.05.2007, 2006/11/0233;

vom 20.10.2005, 2005/11/0158; vom 28.06.2005, 2005/11/0052 alle mwH.

 

Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Aufforderung

"… ein amtsärztliches Gutachten beizubringen …"

ist – aufgrund der dargestellten Rechtslage – rechtswidrig!

 

Sache des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Verfahrens der ersten Instanz, somit jene Angelegenheit, welche den Inhalt des Spruchs des erstinstanzlichen  Bescheides  gebildet  hat.

Die Grenzen der Sache, über welche die Berufungsbehörde abzusprechen hat, bestimmt sich nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides  entschieden  wurde.

Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr – oder über etwas anderes – absprechen,  als  Gegenstand  der  Entscheidung  der  ersten  Instanz  war.

Hengstschläger-Leeb, AVG – Kommentar, 3. Teilband, RZ 59 zu § 66 AVG (Seite 954)  mit  zahlreichen  Judikaturhinweisen.

 

 

Es war daher

-         der Berufung stattzugeben,

-         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben   und  

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.4 FSG;

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum