Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163204/13/Fra/Bb/Se

Linz, 09.09.2008

 

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N N, G, vom 22.4.2008, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.4.2008, Zl. S 29944/07-VS, wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.7.2008, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.              Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.4.2008, Zl. S 29944/07-VS, wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, am 11.7.2007 zwischen 20.30 Uhr und 21.00 Uhr, in 4020 Linz, Körnerstraße 2, den Pkw, Kennzeichen      gelenkt und es als Lenker dieses Kfz unterlassen zu haben, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben ist.

 

Der Bw habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO begangen, weshalb gegenüber ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO eine Geldstrafe von 200 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt wurde. Überdies wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages I. Instanz in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 9.4.2008, richtet sich die am 22.4.2008 – und somit rechtzeitig – durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bundespolizeidirektion Linz erhobene Berufung.

 

Der Bw bringt darin eingangs im Wesentlichen vor, dass das Verfahren mangelhaft sei, da sämtlichen von ihm gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen worden sei. Ausdrücklich rügt er auch das dem erstinstanzlichen Verfahren zugrundeliegende technische Amtsachverständigengutachten. 

 

Weiters führt er - soweit hier wesentlich – aus, seinen Pkw zwischen 20.30 und 21.00 Uhr in der Körnerstraße Nr.  (Wohnung seiner Freundin) ordnungsgemäß, parallel zur Fahrbahn geparkt zu haben. Das vordere Räderpaar habe er leicht nach rechts eingeschlagen und den ersten Gang eingelegt. Nachdem er die Wohnung seiner Freundin betreten habe, sei er gemeinsam mit ihr nochmals zu seinem Fahrzeug nach draußen gegangen, um ihr ein Geschenk überreichen zu können. Danach hätten sich beide wieder in die Wohnung begeben, wobei er den Autoschlüssel auf die Coach gelegt und die Nacht bei seiner Freundin verbracht habe, bis sie kurz vor 8 Uhr früh des nächsten Morgens wieder gemeinsam die Wohnung verlassen und festgestellt hätten, dass sein Pkw nicht mehr da sei. Bei der Polizeiinspektion Nietzschestraße hätten sie in Erfahrung gebracht, dass sein Fahrzeug abgeschleppt worden sei. Am nunmehrigen Abstellort des Fahrzeuges angekommen, habe man festgestellt, dass das Kennzeichen gefehlt habe und das Fahrzeug vorne und an der Fahrertür stark beschädigt war.

 

Der Bw bekräftigt, nicht er, sondern andere Verkehrsteilnehmer hätten die festgestellten Fahrzeugpositionen und Beschädigungen verursacht. Es sei davon auszugehen, dass sein Pkw von vorne nach hinten durch ein anderes Fahrzeug aus der Parklücke geschoben worden sei. Zum Beweis dafür beantragt er unter anderem die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Beiziehung eines Kfz-technischen Sachverständigen, die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau I L und in eventu eine Ermahnung gemäß § 21 VStG bzw. die Herabsetzung der Geldstrafe.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis   erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der  Bundespolizeidirektion Linz und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.7.2008, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie ein Vertreter der Bundespolizeidirektion Linz teilgenommen haben und gehört wurden. Der Amtsachverständige für Verkehrstechnik, Herr Ing. R H. der Direktion Straßenbau und Verkehr des Landes Oberösterreich, Abteilung Verkehr, erstattete ein Gutachten darüber, ob es im konkreten Fall aufgrund der gegebenen Spuren und Fahrzeugpositionen möglich ist, dass nicht der Bw, sondern andere Verkehrsteilnehmer die Beschädigungen und Fahrzeugpositionen verursacht haben.

 

5. Aus dem vorliegenden Akt sowie der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

        

Der Pkw des Bw, Audi A3, schwarz, Kennzeichen     war am 11.7.2007 gegen 21.30 Uhr - beim Eintreffen der Verkehrsinspektion - VUK Linz -  schräg quer zur Fahrbahn der Körnerstraße, vor dem Haus Nr.     abgestellt. Der Pkw war versperrt, es war offenbar ein Gang eingelegt und das vordere Räderpaar war leicht nach rechts eingeschlagen. Mit der vorderen linken Fahrzeugseite (Fahrertür) berührte der Pkw das rechte vordere Stoßstangeneck des in Fahrtrichtung zur Eisenhandstraße am linken Fahrbahnrand parallel zum Gehsteigrand abgestellten Pkws, Mercedes 200 E, rot, Kennzeichen    .  In einem Abstand von ca. 7 bis 8 Meter vor dem roten Mercedes war der Pkw, Mazda 626, blau, Kennzeichen     - gleichermaßen am linken Fahrbahnrand und in Fahrtrichtung zur Eisenhandstraße - geparkt. Der Audi A3 des Bw wies über die gesamte Breite der Fahrertür eine Eindellung sowie einen deutlichen Abrieb auf, zudem stellte man im Frontbereich Beschädigungen an der Stoßstange rechts sowie im Bereich des Kennzeichens fest. Am Mercedes konnte am rechten vorderen Stoßstangeneck eine Abschürfung festgestellt werden. Der Mazda wies an der rechten hinteren Stoßstange eine Beschädigung auf, welche mit der Frontbeschädigung des Audi übereinstimmte. Nach Abschluss der Unfallaufnahme wurde der die Fahrbahn der Körnerstraße blockierende Pkw des Bw abgeschleppt und am Gelände der Abschleppfirma K versperrt abgestellt. Eine Ausforschung des Lenkers war nicht möglich war.

 

Der Bw bestritt, einen Verkehrsunfall bzw. die an den beteiligten Fahrzeugen erhobenen Beschädigungen und Fahrzeugpositionen verursacht zu haben. Sowohl anlässlich seiner Erstbefragung durch die Verkehrsinspektion Linz, als auch im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsschriftsatz hat er diese Verantwortung aufrechterhalten.

 

Im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat wurde zu der geltend gemachten Verantwortung des Bw folgender Beweis erhoben: Herr Ing. R H, Amtssachverständiger für Verkehrstechnik, erstattete anlässlich der Verhandlung zum gegenständlichen Unfallablauf ein Gutachten.

 

Dieses Gutachten lautet nachstehend:

 

"Wenn man von der Variante ausgeht, dass ursprünglich drei Fahrzeuge parallel zum Fahrbahnrand geparkt haben und das Fahrzeug des Bw durch das vor ihm abgestellte Fahrzeug aus der Parklücke geschoben wurde, ist folgendes festzustellen: Mit Fahrzeugen gleicher Masse wurde die Situation nachgestellt. Da die Fahrzeuge gleiche Massen haben, sind die dabei auftretenden Verzögerungskräfte kompatibel. Es wurden nicht die gleichen Fahrzeuge verwendet, aber Fahrzeuge mit sehr ähnlichen Massen. Dabei wurde festgestellt, dass es möglich ist, wenn das Fahrzeug des Bw mit leicht eingeschlagenen Rädern parallel zur Fahrbahnrand geparkt gewesen ist und bei diesem Audi der Gang eingelegt ist, dass durch das rückwärtsfahrende Fahrzeug der Audi in eine Stellung gebracht werden kann, wie sie in der polizeilichen Dokumentation festgehalten wurde, nämlich, dass dieses Auto durch ein rückwärts fahrendes Fahrzeug in eine Endlage geschoben wird, sodass beim Audi eine Schrägstellung zum Fahrbahnrand von ca. 40 Grad erreicht wird. Dieses Vorhaben ist aber nur dann möglich, wenn beim schiebenden Fahrzeug im Retourgang massiv Gas gegeben wird, sodass sich eine entsprechende Zugkraft nach hinten aufbaut um das Fahrzeug aus der Parklücke zu schieben.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist aber davon auszugehen, dass, wenn der Audi in üblicher Weise geparkt wurde, er im Zuge dieses Zurückschiebens auch noch eine Bordsteinkante in einer Höhe von ca. 10 cm überwinden musste um in die dargestellte Endlage zu kommen. Auch dieser Versuch wurde nachgestellt. Dabei wurde festgestellt, dass man sehr stark Gas geben muss, sonst wird der Motor des schiebenden Fahrzeuges "abgewürgt". Durch massives Gasgeben kann dann der Widerstand des eingelegten Ganges also der Widerstand durch die Bordsteinkante überwunden werden. Dabei ist im Fahrzeuginneren des schiebenden Fahrzeuges eindeutig ein Ruck, als auch durch die hohe Motordrehzahl ein Geräusch wahrnehmbar, das im Rahmen eines üblichen Ausparkmanövers nicht zu erwarten ist.

 

Bei all diesen Versuchen bei denen die Stoßstangen nicht einen Flächen- oder Linienkontakt gehabt haben, sondern aufgrund der Fahrzeugausgangsposition eher eine punktuelle Berührung, ist weder beim schiebenden noch beim gestoßenen Fahrzeug ein Schaden aufgetreten.

 

Die Schleppkurve des geschobenen Fahrzeuges wurde theoretisch aufgrund einer maßstäblichen Zeichnung rekonstruiert und auch mit einem Fahrzeug mit ähnlichem Radstand überprüft und dabei ist festzustellen, dass, wenn der Audi ursprünglich in üblicher Parkweise 20 oder vielleicht 10 cm vom Randstein entfernt abgestellt war, er in diese dokumentierte Endlage nur kommen kann, wenn er bei eingeschlagenen Rädern über die Bordsteinkante geschoben wird. Eine andere Erreichung dieser Endlage ist von der gewählten Ausgangsposition technisch nicht möglich und kann sicher ausgeschlossen werden.

 

Zu der Frage, ob die Abdrücke beim Auspuff in Bezug auf die Höhe korrespondieren, ist festzustellen, dass der Abdruck bei der Nummerntafel des Audi und die Höhe des Endrohres der Auspuffanlage beim vor ihm stehenden Fahrzeug höhenmäßig soweit korrespondieren, dass von einer Übereinstimmung ausgegangen werden kann. Dazu ist zu sagen, dass die Auspuffaufhängungen elastisch oder plastisch ausgeführt sind und daher eine millimetergenaue Korrespondenz nicht zu erwarten ist.

 

Zu dem Stoßstangenschaden beim Mercedes an der rechten vorderen Ecke ist festzustellen, dass dieser Schaden mit dem Schaden im linken vorderen Türbereich des Audis korrespondiert. Es geht aus den Aktenunterlagen nicht hervor, ob ein Vorschaden beim Mercedes beim rechten vorderen Stoßstangeneck sicher ausgeschlossen werden kann. Wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Schaden am Stoßstangeneck durch die gegenständliche Kollision verursacht wurde, ist eine Korrespondenz der Schadenshöhen gegeben. Zu der Frage, ob es erklärbar ist, dass das gegenständliche Kennzeichen durch das Zurückschieben wie am vorgelegten Foto dargestellt, eingerissen wird, ist aus technischer Sicht festzustellen, dass das vordere Kennzeichen beim gegenständlichen Audi A3 flächig gut unterstützt wird. Und da die Auspuffanlagen flexibel, das heißt beweglich, aufgehängt sind und zum Einreißen einer Nummerntafel in der dargestellten Art ein hoher Kraftaufwand erforderlich ist, der eher einer Stanzung gleichkommt, ist durch die beweglich aufgehängte Auspuffanlage aus technischer Sicht nicht zu erwarten, dass die Auspuffanlage diesen Schaden verursachen kann."

 

5.2. Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und gut nachvollziehbar. Er hat die Fahrzeugpositionen laut Version des Bw nachgestellt und auf Video dokumentiert, anlässlich der Verhandlung auch vorgeführt und im Detail erläutert. Aus verkehrstechnischer Sicht ist es dabei durchaus möglich, dass der Audi A3 des Bw bei eingeschlagenen Rädern und eingelegtem Gang, wenn er wie der Mercedes und der Mazda ursprünglich parallel zum Fahrbahnrand abgestellt wurde, was der Bw ja durchwegs auch behauptet und mangels Zeugen des Unfalls und gegenteiliger Anhaltspunkte nicht widerlegbar ist, durch massives Gasgeben eines rückwärts fahrenden Fahrzeuges über die Bordsteinkante aus der Parklücke geschoben wurde und in eine Schrägstellung zum Fahrbahnrand von ca. 40 Grad, wie sie in der polizeilichen Dokumentation festgehalten ist, gebracht wurde und dabei aufgrund der eher punktuellen Berührung der Stoßstangen weder beim schiebenden noch beim gestoßenen Fahrzeug ein Schaden aufgetreten ist.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 4 Abs.5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

6.2. Die Darstellung des Bw vom Unfallablauf ist technisch durchaus möglich und nachvollziehbar. Dies hat das nunmehr durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben. Aus diesem Grunde bestehen letztlich (doch) erhebliche Zweifel daran, dass der Bw den gegenständlichen Verkehrsunfall und die festgestellten Beschädigungen tatsächlich verursacht hat. Es kann sohin nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob sein Verhalten mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, weshalb für ihn auch die Verpflichtung nach § 4 Abs.5 StVO nicht bestand. Dementsprechend war nach dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Johann F r a g n e r

 

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