Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-550419/20/Wim/Ps

Linz, 07.10.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Dr. Leopold Wimmer, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über den Antrag der B Gesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J H, Dr. C R, Mag. C K, Mag. R S, L, P, vom 8. August 2008, auf Nichtigerklärung der Ausschreibung (Teilnahmeunterlage) im Gesamten bzw. in eventu in Punkt 1.3.2 und/oder Punkt 2.1 und/oder Punkt 7. und/oder Punkt 10.3.1 und/oder Punkt 10.3.5 und/oder Punkt 10.3.6 im Vergabeverfahren der M GmbH betreffend das Vorhaben "HWS D Nord Mobilschutz", nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19. September 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Dem Antrag wird insofern Folge gegeben, als der Punkt 7. der Ausschreibung (Teilnahmeunterlage) vom 15. Juli 2008 für nichtig erklärt und gestrichen wird.

Die darüber hinausgehenden Begehren werden abgewiesen.

 

 

II.        Die M GmbH wird verpflichtet, der Antragstellerin die im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren entrichteten Gebühren in der Höhe von 7.500 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 1, 2, 7 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 – Oö. VergRSG 2006, LGBl. Nr. 130/2006 iVm §§ 75, 83 und 103 Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, BGBl. I. Nr. 17/2006 idF. BGBl. I Nr. 2/2008

zu II.: § 23 Oö. VergRSG 2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.   Mit Eingabe vom 8. August 2008 hat die B Gesellschaft mbH (im Folgenden: Antragstellerin) nachstehende Anträge (Hauptantrag) gestellt:

a)    das Nachprüfungsverfahren einleiten,

b)    die Ausschreibung (Teilnahmeunterlage, ./A) für nichtig zu erklären und bzw. in eventu

c)     die Ausschreibung (Teilnahmeunterlage, ./A) in Punkt 1.3.2 und/oder Punkt 2.1 und/oder Punkt 7. und/oder Punkt 10.3.1 und/oder Punkt 10.3.5 und/oder Punkt 10.3.6 für nichtig zu erklären,

d)    eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,

e)    den Auftraggeber in den Ersatz der Gebühren für die einstweilige Verfügung und das Nachprüfungsverfahren zu verfällen.

 

1.2.   Begründend zum Hauptantrag führte die Antragstellerin eingangs hiezu aus, dass Gegenstand bzw. Zielsetzung des Vergabeverfahrens der Abschluss einer 5-jährigen Rahmen­vereinbarung mit optionalen Verlängerungs­möglich­keiten zur Beauftragung der Planung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung samt Einsatz-Assistenz für den mobilen Hochwasserschutz im Rahmen des Projektes "Hochwasserschutz D Nord" sei. Beabsichtigt sei die Durchführung eines zweistufigen Verfahrens, wobei in der ersten Stufe die fristgerecht eingereichten Teilnahmeanträge der Bewerber in einem Eignungs- und Auswahlverfahren geprüft werden und die in Frage kommenden Teilnehmer zur Angebotslegung in der zweiten Stufe eingeladen werden. Grundlage und Bestandteil der ersten Stufe seien der Teilnahmeantrag. Gemäß Ausschreibungs­unterlage (Teilnahme­antrag) solle die Vergabe als Vergabe eines Bauauftrages im Oberschwellen­bereich nach vorheriger europaweiter Bekanntmachung erfolgen. Die Antragstellerin beabsichtige, rechtzeitig einen Teilnahmeantrag zu stellen.

Auftraggeberin des gegenständlichen Vergabeverfahrens sei die Firma M GmbH, F des LG Linz, mit dem Sitz in der politischen Gemeinde P.

 

Zum Interesse am Vertragsabschluss/drohenden Schaden brachte die Antragstellerin vor, es sei beabsichtigt, das langjährig entwickelte, am Markt seit ca. 20 Jahren bewährte Produkt "A" anzubieten und zur Verwendung zu bringen. Der Zuschlag sei für die Antragstellerin als Referenzprojekt von immenser Bedeutung, handle es sich doch um das größte Hochwasser­schutzprojekt Österreichs mit veranschlagten Gesamtprojektskosten von 144 Mio. Euro. Sollte der Zuschlag in diesem Vergabeverfahren zugunsten der Antragstellerin ausfallen, hätte dies immense Außenwirkung.

Die Antragstellerin sei im Bereich Hochwasserschutz tätig. Bei Zuschlagserteilung hätte dies Marketingwirkung für die Zentralstellen und nachgeordnete Dienststellen auf Bundes- und Landesebene im In- und Ausland und wäre dies ein maßgebliches Referenzprojekt für ähnliche Vergabeverfahren. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass gerade entlang der Donau immer mehr Hochwasserschutzprojekte realisiert würden, sodass sich die Wettbewerbs­stellung der Antragstellerin durch ein derartiges Referenzprojekt verbessere.

 

Das Interesse der Antragstellerin sei insbesondere, dass der sensible Bereich der Auswahl der Bieter nach Eignungskriterien dem Gesetz und besonders den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Fairness, Transparenz und Marktöffnung entsprechend durchgeführt werde.

Diesbezüglich sei die vorliegende Teilnahmeunterlage gesetzwidrig und eröffne der Auftraggeberin unzulässigen Handlungsspielraum, welche für den Fall der Bestandskraft dieser Bestimmungen eine willkürliche Teilnehmerauswahl zulassen würde.

Weiters würde der Antragstellerin der Verlust des unternehmerischen Gewinns drohen und würden zudem die Aufwendungen für Arbeitsleistungen frustriert werden.

 

Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Teilnahmeantrages führt die Antragstellerin zu Punkt 1.3.2 aus, dass im Ausschreibungsziel formuliert sei, dass der Aufbau des Mobilschutzes im Fall eines aufkommenden Hochwassers nicht vom Ausschreibungsgegenstand umfasst sei. Im Ausschreibungsgegen­stand (1.3.3) sei hingegen die Montage und Inbetriebnahme des Mobilschutzes als Ausführungsleistung ausgewiesen. Zumal ein mobiler Hochwasserschutz wohl gerade bei aufkommendem Hochwasser zu montieren und in Betrieb zu nehmen sein werde, stehe diese Ausführungsleistung diametral in Widerspruch zum Ausschreibungsziel.

Hinsichtlich der Ausschreibungsgegenstände (1.3.3) Transport zum Einsatzort, Schulung des Aufbaupersonals, Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft und dergleichen, würden der Ausschreibungsunterlage sämtliche näheren Spezifikationen fehlen, wie insbesondere Reaktionszeiten, zu erwartender Umfang solcher Dienstleistungen etc. Für die Antragstellerin sei im Ergebnis aus der Teilnahmeunterlage nicht nachvollziehbar, welche konkreten Leistungen vom Bieter erwartet bzw. im Zuschlagsfall geschuldet würden. Die Auftraggeberin habe zwar dargelegt, dass der Auftragsgegenstand im ersten Teil der Ausschreibung nur grob umrissen werde. Aufgrund der andererorts geforderten und strengstens sanktionierten (Ausscheiden!) Vollständigkeitsverpflichtungen sei es für einen Teilnehmer mangels konkreter Beschreibung und eindeutiger Definition des Leistungs­gegenstandes unmöglich, im Vorfeld abzuschätzen, ob und welche Subunternehmer, ob und welche Projektleiter, ob und welche Statiker, sowie ob und welche Produktionsstätte er namhaft zu machen habe. In der Teilnahmeunterlage (1.3.3) sei angeführt, dass erst in der zweiten Stufe des Verfahrens noch konkret festgelegt werde, welche (Konstruktions-)Pläne und sonstige Unterlagen nachzuweisen und welche Anforderungen damit zu erfüllen seien. Mangels diesbezüglicher Kenntnis in der ersten Phase sei es einem Teilnehmer allerdings unmöglich – im Sinne der geforderten Vollständigkeit, bei sonstigem Ausscheiden – alle erdenklichen Subunternehmer, Projektleiter etc. anzuführen, wenn doch alle Einzelheiten erst später bekannt gegeben würden.

 

Zu Punkt 2.1 wird ausgeführt, dass gemäß Ausschreibungsunterlage das gegenständliche Verfahren als Verhandlungsverfahren gestaltet sei. § 28 BVergG lege allerdings exklusiv fest, unter welchen Voraussetzungen die Wahl dieses Verfahrens zulässig sei. Sämtliche geforderten Tatbestandsmerkmale lägen gegenständlich nicht vor, sodass die Wahl des Verhandlungsverfahrens unzulässig sei. Bezüglich globaler Preisbemessung sei auszuführen, dass es eine solche sogar für das Gesamtprojekt "Hochwasserschutz M Nord" (bestehend aus Dämmen, Mobilwänden usw.) gebe, nämlich 144 Mio. Euro.

 

Ebenso werde die Wahl einer Rahmenvereinbarung als Vertragskonstrukt als rechtswidrig erachtet. Gemäß § 151 Abs.5 BVergG dürfe die Laufzeit einer Rahmen­vereinbarung grundsätzlich drei Jahre nicht überschreiten. Bei sachlicher Rechtfertigung könne eine Laufzeit – wie gegenständlich – von fünf Jahren vorgesehen werden, wobei die dafür ausschlaggebenden Gründe festzuhalten seien.

Dem gegenständlichen Ausschreibungsgegenstand, nämlich insbesondere im Hinblick auf die künftigen (Assistenz-)Einsätze, scheine der gewählte Rahmen sowohl für drei als auch für fünf Jahre von der Zielsetzung her vollkommen verfehlt. Gemäß Ausgangssituation (1.3.1) gehe es beim gegenständlichen Projekt geradezu um die Nachhaltigkeit eines Hochwasserschutzes. Wenn nunmehr ein bestimmter Bieter für die gegenständliche Beschaffung von Einsatzmaterialien (Hochwasserschutz) zum Zug komme und damit verbunden Assistenzeinsatzdienstleistungen zu erbringen habe und diese Einsatzbereitschaft nach fünf Jahren auslaufe, werde damit ein neutraler, fairer Wettbewerb nach Ablauf dieser fünf Jahre konterkariert und vereitelt, zumal nicht anzunehmen sei, dass nach fünf Jahren andere Teilnehmer solche Einsatzbereit­schaften/Assistenzdienstleistungen quasi auf fremdem Produkt erbringen werden können. Gerade der Nachhaltigkeitsgedanke im Hochwasserschutzbereich stehe einer zeitlich befristeten Rahmenvereinbarung entgegen, da dadurch künftige Wettbewerbe (nach Ablauf der Rahmenvereinbarungslaufzeit) behindert, eingeschränkt und verfälscht werden würden.

 

Weiters wurde zu Punkt 7. vorgebracht, dass der von der Auftraggeberin gewählte Begriff "Subunternehmer" ein unbestimmter Begriff sei. Weder in der Judikatur noch in der Literatur gebe es eine allgemein anerkannte Definition. Dieser Umstand, verbunden damit, dass die zu erbringenden Leistungen noch nicht annähernd konkretisiert seien, führe zu einer Verletzung des Transparenzgebotes. Bei unvollständigen Angaben zu Subunternehmern im Teilnahmeantrag habe die Auftraggeberin strengste Konsequenzen (Ausscheiden) gewählt. Für einen Bieter müsse bei Angebotsabgabe abschätzbar und überprüfbar sein, ob sein Angebot der Ausschreibungsunterlage entspreche. Dies sei nach der Fassung des gegenständlichen Teilnahmeantrages für den Bieter unmöglich.

Im Zusammenhang mit jenen Leistungsanteilen, die (allfällig) ein Subunternehmer erbringe und, die gemäß Teilnahmeunterlage zwingend anzugeben seien, sei auf die BVergG-Novelle 2007 zu verweisen, wonach § 75 Abs.6 Z7 ("Angabe, welche Teile des Auftrages der Unternehmer unter Umständen als Subaufträge zu vergeben beabsichtigt") entfallen sei.

 

Die Auftraggeberin fordere unter Punkt 10.3.1 eine Beschreibung der Produktionsstätte samt technischer Ausstattung. Nach der derzeitigen Konzeption wäre der Auftraggeberin insofern ein willkürliches Handeln jederzeit möglich, als etwa im weiteren Verlauf des Verfahrens behauptet werden könne, der Bieter hätte die technische Ausstattung bis in kleinste Details anführen müssen. Dadurch sei es dem Bieter wiederum nicht möglich, im Vorfeld zu prüfen, ob sein Teilnahmeantrag der Ausschreibungsunterlage entspreche. Durch die unspezifische Festlegung der Auftraggeberin könnte auch in einem Nachprüfungsverfahren nicht überprüft werden, ob sich die Auftraggeberin an ihre eigenen Festlegungen gehalten habe. Diesbezüglich sei das Transparenz­gebot verletzt. Unsachlich und nicht gerechtfertigt sei die auferlegte Verpflichtung, auch Zubehör zu Mobilteilen in exakt dieser einen Produktionsstätte herzustellen. Es werde kaum einen Bieter geben, der die gesamte Wertschöpfung zu einem Mobilteil in einer einzigen Produktionsstätte herstellen könne.

 

Zu den Punkten 10.3.5 und 10.3.6 des Teilnahmeantrages wurde vorgebracht, dass zur Form der (zwingenden) Referenzen auszuführen sei, dass dieser Grad der Detaillierung in der zur Verfügung stehenden Zeit kaum beizuschaffen sei. Gerade in der gegenwärtigen Urlaubssaison sei dieser Umstand geeignet, den Wettbewerb im vorliegenden Verfahren zu verzerren, zumal es nicht alleine am Bieter gelegen sei, dass dieser Umstand erfüllt werde. Die Auftraggeberin mache es vielmehr von Zufälligkeiten abhängig, ob es einem Bieter möglich sei, ein vollständiges Angebot zu legen. Ein glücksspielhafter Charakter sei dem Vergaberecht fremd und verletze die Grundsätze des Gleichbehandlungs-, Fairness- und Transparenzgebotes.

 

Die Antragstellerin sei ein seit Jahrzehnten im Bau- und Baunebengewerbe tätiges Unternehmen, sei für seine (auch öffentlichen) Auftragsausführungen mehrfach und immer wieder auch überregional, medial beglückwünscht und prämiert worden und sei im Jahr 2006 durch das Nachrichtenmagazin "Trend" die Auszeichnung zum besten Gewerbebetrieb Österreichs erfolgt.

Im Jahr 2004/2005 sei im Baubereich eine Expansion in den bisher noch nicht erschlossenen (Bau-)Tätigkeitsbereich mobiler Hochwasserschutz in die Wege geleitet und vollzogen worden. Die Antragstellerin habe dazu langjährig entwickeltes Know-How sowie Patente und Gebrauchsmuster zum Hochwasser­schutzsystem "Aqua Stop" zur eigenen Anwendung (Herstellung und Verwertung) durch entsprechende Patent- und Know-How-Verträge lizenziert und erworben.

Was die gegenständliche Beschaffung betreffe, sei die Antragstellerin (auch) technisch leistungsfähig, auch, wenn sie "Newcomer" sei.

Aufgrund der Newcomer-Eigenschaft und der Phase des gegenwärtigen Markteintritts sei die Antragstellerin zwar technisch voll leistungsfähig, was den gegenständlichen Auftrag betreffe, allerdings (ohne Teilnahme als Bieterge­meinschaft) nicht in der Lage, diese technische Leistungsfähigkeit durch die von der Auftraggeberin aufgestellten Muss-Kriterien gemäß 10.3.5 und 10.3.6 der Ausschreibungsunterlage nachzuweisen.

 

Da das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge nach ständiger Judikatur des EuGH der Öffnung der Märkte und der Förderung des Wettbewerbs diene, seien daher die Bestimmungen der Richtlinie im Zweifel so auszulegen, dass die Schranken für den Marktzutritt möglichst abgebaut werden. Vor diesem Hintergrund sei auch Art. 23 Abs.3 der Lieferkoordinierungs­richtlinie 93/06 zu betrachten. Demnach seien verlangte Nachweise (Referenzen) durch den Gegenstand des Auftrages nur dann gerechtfertigt, wenn es keine andere Möglichkeit gebe, die technische Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Bei dieser Interpretation werde nämlich dem Ziel des Abbaus von Markt­zutrittsbarrieren am besten Rechnung getragen. Auch gehe das BVA in diese Richtung: Das Fehlen von Erfahrung als bauleitende Firma stelle keinen nicht sanierbaren Ausscheidensgrund dar, da anderenfalls eine Expansion von Unternehmen in bislang noch nicht erschlossene Tätigkeitsbereiche nie in Betracht käme und der Wettbewerb dadurch von vornherein beschränkt wäre.

Es gehe also zur Beurteilung der Frage, ob die von der Auftraggeberin gegenständlich aufgestellten Muss-Kriterien (Referenzen) zu einer markt­abschottenden Wirkung gegenüber Newcomern am Markt führen, darum, ob es unmöglich sei, die technische Leistungsfähigkeit anders als durch Referenzen nachzuweisen.

Gerade von dieser Unmöglichkeit des Nachweises anders als durch Referenzen gehe aber gegenständlich die Auftraggeberin gar nicht aus. In 2.2 der Teilnahmeunterlage sei ein Verfahren mittels Beiziehung eines Prüfstatikers spezifiziert, das technisch und statisch einwandfreie Leistungen sicherstellen solle. Die Auftraggeberin führe dort selbst aus, dass das erklärte Ziel all dieser Maßnahmen (nämlich Prüfstatiker) darin bestehe, eben die technisch und statisch einwandfreie Leistungserbringung sicherzustellen.

Wenn aber nunmehr die technisch und statisch einwandfreie Leistungsfähigkeit ohnedies in einem gesonderten Verfahren mittels Prüfstatiker sichergestellt werde, verbleibe kein Raum, die technische Leistungsfähigkeit an – willkürlich festgelegte – Quadratmeterflächenzahlen in der Vergangenheit zu knüpfen.

Die Auftraggeberin liefere damit selbst den Nachweis, dass die technische Leistungsfähigkeit anders als durch Referenzen nachgewiesen werden könne. Aufgrund dieser Möglichkeit des Nachweises seien die aufgestellten Projekt-Referenz-Muss-Kriterien (gemeinschafts-)rechtswidrig, da damit lediglich Marktzutrittsbarrieren generiert und einer im gegenständlichen Bereich ohnedies oligopolähnlichen Marktstruktur Vorschub geleistet werde.

Zur Klarstellung: Die Antragstellerin sei (auch ohne Eingehen einer Bietergemeinschaft) keinesfalls "vollständig projektunerfahren", es könnten lediglich die in der Teilunterlage (junktimierten) Quadratmeterflächen-Vorgaben nicht referenziert werden.

Zum System "Aqua Stop", welches die Antragstellerin gedenke anzubieten, seien entsprechende Teststellungen errichtet, bei deren Besichtigung/Prüfung durch einen entsprechenden Sachverständigen die technische Leistungsfähigkeit jederzeit verifiziert werden könne.

 

Die Antragstellerin erachte sich in ihrem Recht auf Durchführung eines fairen, gesetzmäßigen und transparenten Vergabeverfahrens und dass die Aus­schreibung entgegen den im Vergabeverfahren geltenden fundamentalen Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz gestaltet wurde, verletzt.

 

 

2.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die M GmbH als Auftraggeberin am Nachprüfungsverfahren beteiligt.

 

In ihrer Stellungnahme vom 19. August 2008 führte die Auftraggeberin zum Nachprüfungsantrag zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Ausführungen zu den in den Teilnahmeunterlagen festgelegten Referenzen für eine Beauftragung wegen fehlender vergaberechtlicher Leistungsfähigkeit nicht in Betracht komme und ihr daher im vorliegenden Fall die Antragslegitimation fehle.

 

Zum Vorbringen, dass die in den Teilnahmeunterlagen geforderten Referenzen in der zur Verfügung stehenden Zeit kaum beizuschaffen seien, wurde vorgebracht, dass die Auftraggeberin die gesetzliche Mindestteilnahmefrist von 30 Tagen gemäß dem § 59 und § 62 Abs.1 Z2 BVergG 2006 jedenfalls eingehalten habe. Diese Frist sei insbesondere auch deshalb jedenfalls ausreichend, da die Auftraggeberin den vorliegenden Ausschreibungsgegenstand bereits zum zweiten Mal europaweit ausschreibe, die von der Antragstellerin bekämpften Festlegungen in den Teilnahmeunterlagen sich zwischen den beiden Verhandlungsverfahren nicht geändert hätten und die Antragstellerin auch im ersten Verfahren bereits einen Teilnahmeantrag abgegeben habe, der im Wesentlichen die geforderten Referenzen bereits enthalten habe. Der Antragstellerin sei bereits bekannt gewesen, dass nach dem ersten Vergabeverfahren jedenfalls das Beschaffungsvorhaben neuerlich ausgeschrieben werde. Die europaweite Bekanntmachung sei im österreichischen elektronischen Lieferanzeiger bereits am 16. Juli 2008 verfügbar gewesen, die Antragstellerin habe die Teilnahmeunterlagen jedoch erst am 22. Juli 2008 angefordert und sich somit sieben Tage dazu Zeit gelassen.

 

Der in den Teilnahmeunterlagen geforderte Nachweis von Referenzen sei zulässig. Aus § 75 Abs.6 Z1 BVergG 2006 ergebe sich, dass ein öffentlicher Auftraggeber bei Bauaufträgen als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit stets eine Liste der bisher erbrachten Bauleistungen verlangen könne. Öffentliche Auftraggeber seien keinesfalls, aufgrund welcher Umstände auch immer, gehalten, per se auf den Nachweis von Referenten zu verzichten. Gerade im vorliegenden Fall, in dem in technischer und statischer Hinsicht höchst komplexe Leistungen anzubieten seien, habe die Auftraggeberin in ihren Teilnahme- oder Ausschreibungsunterlagen dafür zu sorgen, dass ausschließlich Unternehmen beauftragt würden, die technisch leistungsfähig seien und insofern über ein entsprechendes technisches Know-How verfügen würden. Würde man der Ansicht der Antragstellerin folgen, hätte die Auftraggeberin keine Möglichkeit, anhand von Referenzen zu beurteilen, ob das angebotene und letztlich zu beauftragende Mobilschutzsystem praxiserprobt sei. Diese Rechtsansicht werde auch durch die ständige Spruchpraxis der Vergabekontrollbehörden bestätigt, in der darauf hingewiesen werde, dass Eignungsnachweise so weit verlangt werden dürften, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt sei. Die in den Teilnahmeunterlagen festgelegten Musskriterien seien keinesfalls willkürlich festgelegte Quadratmeterflächenzahlen, sondern handle es sich dabei um praxiserprobte Kennzahlen aus mehreren öffentlich bekanntgemachten Vergabeverfahren. Überdies habe sich aus dem ersten Vergabeverfahren, bei dem sich die Antragstellerin im Rahmen einer Bietergemeinschaft gemeinsam mit der A GmbH beworben habe, gezeigt, dass sie in dieser Konstellation ohne Probleme in der Lage sei, die geforderten Referenzen nachzuweisen.

 

Das Beschaffungsvorhaben sei im Punkt 1.3 der Teilnahmeunterlagen ausreichend konkret beschrieben, um den Bietern die Entscheidung zu ermöglichen, ob der Ausschreibungsgegenstand für diese von Interesse sei. Eine darüber hinausgehende Konkretisierung des Leistungsgegenstandes in der ersten Stufe eines zweistufigen Vergabeverhandlungsverfahrens sei vergaberechtlich nicht erforderlich. Die Antragstellerin hätte im ersten Vergabeverfahren bereits einen Teilnahmeantrag abgegeben und es könne ihr als ordentlichem Kaufmann nicht unterstellt werden, sie hätte dazumals keine Kenntnis gehabt, worum es bei diesem Beschaffungsvorhaben gehe.

 

Die Wahl des Verhandlungsverfahrens sei im vorliegenden Fall durch den konkreten Ausschreibungsgegenstand nicht bloß gerechtfertigt, sondern im Sinne einer wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel geradezu geboten. Nur dadurch könne aufgrund des konkreten Ausschreibungsgegenstandes eine effektive Vergleichbarkeit der Angebote und damit eine möglichst kostengünstigste Beschaffung sichergestellt werden. Die Auftraggeberin habe neben Planung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des Mobilschutzes auch eine sogenannte Einsatz-Assistenz ausgeschrieben. Diese umfasse insbesondere die Instandhaltung und Wartung, den Tausch von Klein- und Verschleißteilen sowie das Ersatzteilservice durch den künftigen Auftragnehmer. Diese ausschreibungsrelevanten Teilleistungen könnten als Elemente einer technischen Betriebsführung qualifiziert werden. Eine solche Betriebsführung habe es für mobile Hochwasserschutzsysteme in Europa, soweit überschaubar, jedenfalls aber in Österreich bis dato noch nicht gegeben. Die sich daraus ergebenden kalkulatorischen Risken für die Bieter und insbesondere auch für die Auftraggeberin seien für den doch erheblichen Anteil der Einsatz-Assistenz beträchtlich. Aufgrund dieser Umstände sei die Auftraggeberin berechtigt gewesen, ein Verhandlungsverfahren gemäß § 28 Abs.1 Z3 BVergG 2006 durchzuführen.

 

Die Wahl einer Rahmenvereinbarung gemäß den §§ 150 ff BVergG 2006 sei an keine gesetzlichen Voraussetzungen gebunden und daher jederzeit und für jeden Leistungsgegenstand zulässig. Gerade aufgrund einer vorgesehenen zeitlich versetzten Projektrealisierung sei die Rahmenvereinbarung auch technisch und betriebswirtschaftlich das zweckmäßigste Vergabemodell.

 

Zur beanstandeten Subunternehmerregelung sei festzuhalten, dass im Punkt 7. der Teilnahmeunterlagen die Subunternehmerregelung unter Bezugnahme auf die §§ 83 und 108 Abs.1 Z2 BVergG 2006 festgelegt sei. Der Entfall der Bestimmung des § 75 Abs.6 Z7 durch die Vergaberechtsnovelle 2007 habe im konkreten Fall keine Relevanz. Auch nach der Vergaberechtsnovelle 2007 sei die Auftraggeberin wie bisher verpflichtet, im Fall der Beiziehung eines Subunternehmers die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit zu überprüfen. Ferner müsse jedes Angebot und in einem Verhandlungsverfahren bereits der Teilnahmeantrag insbesondere gemäß § 108 Abs.1 Z2 BVergG 2006 Ausführungen über Subunternehmer, ihrer Befugnis und beruflichen Zuverlässigkeit enthalten.

 

Zum vorgebrachten unzulässigen Nachweis der jeweiligen Produktionsstätte habe die Antragstellerin bereits im ersten Vergabeverfahren eine kurz gehaltene Beschreibung ihrer Produktionsstätte in B vorgelegt. Die Auftraggeberin habe diese kurze Beschreibung jedenfalls für ausreichend bewertet und in keiner Weise beanstandet. Die Auftraggeberin beabsichtige in keinster Weise die von der Antragstellerin vermutete überschießende Auslegung diesbezüglich zu vollziehen. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang für die Auftraggeberin nur, dass sich die Produktionsstätte aufgrund zwingend geforderter Qualitätsansprüche im Hinblick auf die Verarbeitung der Aluminiumteile (Schweißnähte etc.) im Raum der EU oder des EWR befinde.

 

Allgemein seien die Vorbringen der Antragstellerin nur mit einer verfahrens­taktischen Verzögerungsabsicht zu erklären.

 

 

3.      Mit Replik vom 19. Juli 2008 hat die Antragstellerin zusammengefasst im Wesentlichen erwidert, dass sich die Antragstellerin insbesondere gegen die von Vergaberechtsconsultern propagierte und § 70, insbesondere dessen Abs.2 BVergG 2006 widersprechenden Praxis der exzessiven Festlegung von Eignungs(muss)kriterien (bei sonstigem Ausscheiden) wende. Ein solches Verhalten führe dazu, wenn diese Kriterien bestandsfest würden, dass kein Angebot tatsächlich jedes dieser geforderten Musskriterien erfülle und sohin es einem Auftraggeber völlig willkürlich überlassen sei, den zum Zug kommenden Bieter auszuwählen. Den nicht zum Zug kommenden (ausgeschiedenen) Bietern würde es nicht möglich sein, in einem Nachprüfungsverfahren derartige Umstände überprüfen zu lassen, wenn sie sich nicht gegen die Ausschreibung bzw. die Festlegung in der Ausschreibung selbst wehren würden, zumal derartige Einwendungen in der Folge präkludiert seien.

 

Zur behaupteten fehlenden Antragslegitimation müsse die Antragstellerin im Rahmen der Überprüfung der Ausschreibung auf deren Gesetzmäßigkeit antragslegitimiert sein, insbesondere wenn sie behaupte, dass die von der Auftraggeberin gewählten Eignungskriterien gesetzwidrig seien.

 

Zu den geforderten Referenzen könne, da der Leistungsgegenstand nicht eindeutig definiert sei, ein Bieter im Vorfeld nicht abschätzen, ob er einen Subunternehmer benötige. Insbesondere sei durch die Leistungsbeschreibung bei objektiver Betrachtung anzunehmen, dass der Bieter auch im Katastrophenfall eine Leistung zu erbringen habe, die jedoch nicht näher spezifiziert sei, insbesondere hinsichtlich Reaktionszeiten bzw. wo der Hochwasserschutz gelagert werden solle. Es könne einem potentiellen Bieter daher nicht zugemutet werden, für jeden irgendwie denkmöglichen Leistungsteil, den die Auftraggeberin im zweiten Teil des Verfahrens vorsehen könnte, einen Subunternehmer namhaft zu machen, nur um sich vor dem Ausscheiden zu schützen. Benötige man aufgrund eines im Verhandlungsverfahren geänderten Bedürfnisses der Auftraggeberin einen anderen Subunternehmer, so wäre es für die Auftraggeberin ein Leichtes, einen Bieter auszuscheiden.

Sämtliche Ausführungen der Auftraggeberin zur ersten Ausschreibung seien hinfällig und obsolet, da diese widerrufen wurde. Überdies seien im ersten Verfahren die Referenzen mit Originalunterschrift vorzulegen gewesen, sodass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht darauf zurückgreifen könne und diese Referenzen von den Kunden wiederum mit Originalunterschriften neu zu beschaffen seien.

Der Antragstellerin sei es nicht möglich gewesen, eine entsprechende europaweite Veröffentlichung ausfindig zu machen. Nun solle ihr aufgetragen werden, die Durchführungsbestätigung des europäischen Veröffentlichungsorgans mit dem exakten Wortlaut des veröffentlichten Textes vorzulegen.

Überdies sei durch die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes als Mobilschutz einem am Hochwasser interessierten Marktteilnehmer die Suche nach für ihn interessanten Vergabeverfahren unzulässig erschwert bzw. unmöglich gemacht worden. Rechtsrichtig wäre der vorliegende Vergabevorgang als mobiler Hochwasserschutz zu bezeichnen gewesen und wäre hiedurch der faire Wettbewerb schon in der Phase der Veröffentlichung durch Intransparenz unzulässig beschränkt. Überdies sei das Wort Mobilschutz nicht definiert und werde dieses Wort in Zusammenhang mit Autopannenhilfe verwendet.

 

Gemäß § 75 BVergG 2006 dürfe die Auftraggeberin andere als die in Abs.5 bis Abs.7 angeführten Nachweise nicht verlangen. Gemäß Z6 dürfe bei Bauaufträgen eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen verlangt werden. Inwieweit diese geeignet sei, die technische Leistungsfähigkeit des Bieters/Teilnehmers nachzuweisen, habe schlussendlich ein Gremium bei der Auftraggeberin mit Sachverstand zu beurteilen. Keineswegs zulässig und auch nicht im Gesetz vorgesehen, sei eine, wie von der Auftraggeberin vorgenommen, willkürliche Festlegung von verbauten Quadratmetern. Diese belege lediglich, dass ein Teilnehmer Material für die entsprechenden Quadratmeteranzahlen an einen Auftraggeber geliefert habe und belege nicht, dass das Produkt auch unter Last tatsächlich einsatzfähig sei bzw. inwieweit das Produkt nach der Belastung wieder verwendbar sei usw. Es sei darauf abzustellen, ob der Bieter im abgefragten Bereich (im vorliegenden Fall Bauleistungen mit längerer Ausführungsdauer) Projekterfahrungen aufweise, welche den projektierten Umfang in etwa erreichen. Zweitens sei das angebotene Produkt durch Tests und/oder gutachterliche Befundung in Augenschein zu nehmen und auf seine Tauglichkeit zu beurteilen. Nur so sei es der Auftraggeberin möglich, von einem leistungsfähigen Bieter ein den Anforderungen der Auftraggeberin entsprechendes Produkt zu erhalten. Sonstige Festlegungen seien unnotwendig, schikanös bzw. würden bestehende Marktteilnehmer bevorzugen. Aufgrund des kleinen Bereiches der in Frage kommenden Marktteilnehmer sei es bei der vorliegenden Ausschreibung für die Antragstellerin schon jetzt deutlich vermutbar, wer den Zuschlag erhalte. Dies sei schon aus dem Ergebnis der letzten drei (von der vergebenden Stelle durchgeführten bzw. betreuten) Vergabeverfahren ersichtlich. Dadurch würde der Wettbewerb bewusst oder unbewusst unzulässig beschränkt.

 

Weiters sei für die Antragstellerin fraglich, warum die Bieter keine Referenzen für die europaweit einzigartige Betriebsführung für mobile Hochwasserschutz­systeme vorzuweisen hätten und wie die Auftraggeberin beurteilen möchte, ob ein Bieter hiefür leistungsfähig sei. Es werde darauf hingewiesen, dass die Auftraggeberin nur an leistungsfähige Bieter vergeben dürfe.

 

Der Verweis auf bereits drei durchgeführte Vergabeverfahren begründe nicht die Rechtmäßigkeit des Vorgehens hinsichtlich der verlangten Quadratmeterflächen­anzahlen. Angesichts der Tatsache, dass in allen angeführten Vergabeverfahren die selbe Zuschlagsempfängerin ausgewählt worden sei, stelle sich die Frage, ob der jeweilige Berater der Auftraggeberin für eine entsprechende Bewerbervielfalt nicht sorgen könne. Der Antragstellerin könne als seit jahrzehntelang erfolgreichem Bauunternehmen die technische Leistungsfähigkeit nicht abgesprochen werden.

 

Zur mangelnden Konkretisierung des Leistungsgegenstandes sei gerade in der Kombination von vage beschriebenem Projekt und den drastischen Folgen des Ausscheidens im Falle der Nichtangabe von Subunternehmern, Schlüssel­personen, Produktionsstätten usw. die Rechtswidrigkeit gelegen. Die Auftraggeberin könne völlig willkürlich in der zweiten Stufe des Verfahrens Leistungsteile festlegen, welche gewisse Teilnehmer im Teilnahmeantrag nicht berücksichtigt hätten und würde dies zu einer Ausscheidung des jeweiligen Bieters führen, die mangels Präklusion auch nicht mehr bekämpft werden könne.

 

Zur Wahl des Verhandlungsverfahrens sei es nicht richtig, dass eine globale Preisgestaltung nicht möglich wäre. So sei es der Auftraggeberin sehr wohl möglich gewesen, (sogar) die Gesamtkosten des Projekts zu schätzen und sei jedem Bieter dessen Produkt hoffentlich bekannt, sodass dieser auch die Wartungsanfälligkeit und den Betreuungsaufwand abschätzen können müsse. Die Auftraggeberin müsse nur die entsprechenden Festlegungen treffen. Zumal die Voraussetzungen des § 28 BVergG nicht erfüllt seien, sei die Durchführung des Verhandlungsverfahrens und sohin auch der Rahmenvereinbarung nicht zulässig gewesen.

 

Der Antragstellerin sei der Begriff des Subunternehmers nicht klar und würden mangels Definition von Seiten der Auftraggeberin diesbezüglich Probleme vorprogrammiert sein. Eine Definition des Begriffes Subunternehmer sei aber unabdingbar. Ohne eine derartige Definition wäre jede Ausscheidens­entscheidung intransparent, weil nicht überprüft werden könne, ob sich die Auftraggeberin an ihre eigenen Festlegungen gehalten habe.

 

Hinsichtlich des Nachweises der jeweiligen Produktionsstätte sei die Antragstellerin nicht bereit, auch nur irgendwelche Interpretationsspielräume zu tolerieren. Auch ein Hinweis auf das erste Verfahren tauge nicht. Die mangelnde Überprüfbarkeit des Auftraggeberinverhaltens verletze das Transparenzgebot im ersten wie auch in diesem Verfahren.

 

 

4.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Vergabeunterlagen, Ausdruck der gegenständlichen Bekanntmachung aus dem Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. September 2008, in der auch zwei Zeugen einvernommen wurden.

 

4.2.1. In dieser Verhandlung wurde von der Antragstellerin noch zusätzlich vorgebracht, dass bezüglich der Subunternehmerproblematik der § 69 BVergG auf die Änderung eines definierten Leistungsgegenstandes abziele, wobei im konkreten Verfahren der Leistungsgegenstand noch gar nicht definiert sei.

Der Ausscheidensgrund, dass sämtliche Subunternehmer und nicht nur solche für wesentliche Leistungen anzugeben seien, ziele darauf ab, dass die Auftraggeberin hier willkürliche Ausscheidungen aufgrund mangelnder Subunternehmernennungen machen könne.

Hinsichtlich der Referenzen könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei deren Fehlen um einen behebbaren Mangel handle. Die Auftraggeberin hätte dies ausdrücklich in den Teilnahmeunterlagen anführen können. Überdies habe es hier zur ersten Ausschreibung eine Einschränkung bzw. Verschärfung gegeben, als hier nur mehr Hochwasserschutzsysteme entsprechend dem Punkt 3.1.1 BWK-Merkblatt als Referenzen herangezogen werden dürften, während in der ersten Ausschreibung eine solche Einschränkung nicht der Fall gewesen sei. Bei diesen Hochwasserschutzsystemen handle es sich grundsätzlich um reine Dammbalken­systeme, während es auch andere Systeme gebe, zum Beispiel Schlauchsysteme oder dergleichen und der Antragstellerin die Möglichkeit zur Vorlage von zusätzlichen Referenzen dadurch eingeschränkt worden sei.

 

Die Antragstellerin könne die erforderlichen Referenzen mit den angegebenen Einschränkungen auch in Zusammenhang mit der ehemaligen A GmbH, mit der sie eine Bietergemeinschaft hatte, nicht erfüllen.

 

Von der Antragstellerin wurde auch noch auf einen bestehenden Beweisantrag zur Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Prüfstatik, wie im Nachprüfungsantrag auf Seite 13 angeführt, verwiesen und dieser Antrag auch ausdrücklich aufrechterhalten.

 

4.2.2. Ebenfalls in dieser Verhandlung wurde von der Auftraggeberin noch zusätzlich vorgebracht, dass die Behauptung, die Auftraggeberin würde das Vergabeverfahren durchführen und gezielt den Auftrag einem bestimmten Bewerber, nämlich I, erteilen, gerade durch den Widerruf des ersten Verfahrens bewiesen werden würde. Hätte die Auftraggeberin tatsächlich eine Präferenz zugunsten von I, hätte sie das Erstverfahren keinesfalls widerrufen, sondern mit dem vermeintlichen Wunschkandidaten fortgeführt und abgeschlossen.

 

Zum behaupteten zu wenig konkretisierten Leistungsgegenstand stehe dieses Vorbringen im Widerspruch dazu, dass die Antragstellerin im ersten Verhandlungsverfahren keine Bedenken hatte, sich am Verfahren zu beteiligen, bei dem der selbe Leistungsgegenstand festgelegt gewesen sei. In § 69 Z3 BVergG 2006 sei in den erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung darauf hingewiesen, dass im Verhandlungsverfahren typische Änderungen des Leistungsgegenstandes sich ergeben könnten und daher auch noch in der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens allfällig benötigte Subunternehmer nachnominiert werden könnten.

 

Eine Bieterin hätte im Katastrophenfall keine Leistungen zu erbringen, dies sei bereits in einer Fragebeantwortung zum ersten Vergabeverfahren klargestellt worden und sei diese Regelung auch für das nunmehrige Verhandlungsverfahren übernommen worden.

 

Zu den festgelegten Referenzen wurde ausgeführt, es sei jedenfalls erforderlich, Lösungen zu vergeben, die dem Stand der Technik und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Die Praxistauglichkeit könne ausschließlich über Referenzen nachgewiesen werden. Die Mindestanforderungen im vorliegenden Projekt seien sogar verhältnismäßig geringer als bei den drei Referenzausschreibungen P, W und L. Darüber hinaus habe sich die Antragstellerin in Bietergemeinschaft mit A im ersten Verhandlungs­verfahren beteiligt und diese in dieser Hinsicht nicht erhöhten Referenz­anforderungen als Bietergemeinschaft damals erfüllt.

 

Zur vorgebrachten unzulässigen Wahl des Verhandlungsverfahrens werde festgehalten, dass es sich beim vorliegenden Ausschreibungsgegenstand um einen Generalunternehmerauftrag handle, der aus mehreren Einzelleistungen bestehe. Die Auftraggeberin sei gehalten im Sinne des Wettbewerbes, eine funktionale Ausschreibung in der zweiten Stufe durchzuführen, um die unterschiedlichsten technischen Lösungen, die es am Markt gebe, in das Verfahren miteinzubeziehen und dadurch einen möglichst hohen Wettbewerb zu gewährleisten. Aufgrund dieser funktionalen Ausschreibung sei es unumgänglich, für die Vergleichbarkeit der Angebote das Verhandlungsverfahren durchzuführen. Darüber hinaus habe der Bieter umfassende Ausführungsplanungen zu erbringen und Statikleistungen und habe der Auftragnehmer auch ein Betriebskonzept umzusetzen. All diese Leistungen würden es erforderlich machen, die Angebote im Wege des Verhandlungsverfahrens vergleichbar zu machen, weil ansonsten nicht gewährleistet werden könne, dass dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot der Auftrag erteilt werden könne.

 

4.3.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Mit europaweiter Bekanntmachung vom 19. Juli 2008 wurde im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union mit der Überschrift "A: Flussregulierungs- und Hochwasserschutzarbeiten" unter der Zl. 2008/S 139-186120 der Auftrag "HWS D Nord Mobilschutz" bekanntgemacht.

Das Ende der Teilnahmefrist wurde mit 18. August 2008, 15.00 Uhr, festgelegt.

 

Punkt II.1.5.) "Kurze Beschreibung des Auftrages oder Beschaffungsvorganges" lautet:

"Das Ausschreibungsziel besteht im Abschluss einer fünfjährigen Rahmen­vereinbarung mit optionalen Verlängerungsmöglichkeiten zur Beauftragung der Planung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung samt Einsatz-Assistenz für den mobilen Hochwasserschutz. Der Aufbau des Mobilschutzes im Falle eines aufkommenden Hochwassers ist nicht vom Ausschreibungsgegenstand umfasst. Die Beauftragung erfolgt für jedes Einzel-Vorhaben jeweils gesondert durch einen Abruf aus der Rahmenvereinbarung."

 

Unter Punkt II.1.6.) "Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)" findet sich der Eintrag "45246000, 45246400".

 

Der Auftrag wurde als Bauauftrag im Oberschwellenbereich im Verhandlungs­verfahren mit vorheriger Bekanntmachung ausgeschrieben. Zu den Teilnahme­bedingungen wurde auf gesonderte Teilnahmeunterlagen verwiesen.

 

In den Teilnahmeunterlagen, Stand 15. Juli 2008, bezeichnet als Teilnahmeantrag, lautet der Punkt 1.3.2 "Ausschreibungsziel":

"Das Ausschreibungsziel besteht im Abschluss einer fünfjährigen Rahmen­vereinbarung mit optionalen Verlängerungsmöglichkeiten zur Beauftragung der Planung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung samt Einsatz-Assistenz für den mobilen Hochwasserschutz im Rahmen des Projektes 'Hochwasserschutz D Nord'. Der Aufbau des Mobilschutzes im Fall eines aufkommenden Hochwassers ist nicht vom Ausschreibungsgegenstand umfasst.

 

Auf Basis des derzeitigen Planungsstandes umfasst das Ausschreibungsziel die Vorhaben für folgende Gemeinden im M:

 

-                Baulos 1:       N

-                Baulos 2:       M

-                Baulos 3:       B

-                Baulos 4:       S

-                Baulos 5:       M

-                Baulos 6:       G

-                Baulos 7:       S"

 

Punkt 1.3.3 "Ausschreibungsgegenstand" lautet:

"Der vom künftigen Auftragnehmer im Auftragsfall zu erbringende Ausschreibungsgegenstand umfasst die Leistungen zur Realisierung des Mobilschutzes nach dem Stand der Technik in den soeben dargelegten Gemeinden. Dabei bezieht sich der vorliegende Ausschreibungsgegenstand im Wesentlichen auf folgende Ausführungsleistungen:

 

-               Planung und Lieferung des Mobilschutzes bestehend aus Mobilteilen (Stützen und Dammbalken aus Metall) samt Befestigungselementen, Dichtungen, Verankerungssystemen am Stahlbetonsockel sowie den für die Montage erforderlichen Montagewerkzeugen, Aufbauvorrichtungen, Gerüsten, Lager- und Trans­portgebinden etc

-               Montage und Inbetriebnahme des Mobilschutzes

 

-               Instandhaltung und Wartung

-               Schulung des Aufbaupersonals

 

-               Transport zum und vom Einsatzort

-               Absicherung der Wand während Einsatz / Schulungen

-               Abbau am Einsatzort nach Probeaufbau, Schulungen etc

-               Reinigen der abgebauten Wand nach einem Einsatz

-               Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft

-               Austausch von Klein- und Verschleißteilen

 

-               Klein- und Verschleißteileservice (Dichtungen, Klein- und Befestigungsteile, Werkzeuge und Aufbauvorrichtungen etc)

 

-               Ersatzteileservice (Einbauteile, Stützen, Dammbalken etc).

 

Der Ausschreibungsgegenstand in Bezug auf die in Punkt 1.3.2 genannten Gemeinden umfasst in Summe rund 7.600 m2 Mobilschutz. Das größte Einzel-Vorhaben betrifft das Baulos 5 in M mit rund 3.300 m2. Die größten Höhen sind in G zu realisieren, mit bis zu 3,6 m, wobei die überwiegende Höhe zwischen rund 2,0 m und 2,6 m liegen wird.

 

Der zur Angebotsabgabe in die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens eingeladene Bewerber hat mit seinem Angebot zwingend nachzuweisen, dass mit seinem Mobilschutzsystem diese Anforderungen im Hinblick auf Fläche und Höhe realisiert werden können. Darüber hinaus hat der Bewerber mit seinem Angebot zwingend nachzuweisen, dass mit seinem Mobilschutzsystem die technischen und sonstigen Vorgaben der Einreichunterlagen samt behördlichen Bewilligungs­bescheiden erfüllt und im Auftragsfall auch umgesetzt werden können. Dem Bewerber steht es bereits während der Teilnahmefrist in der ersten Stufe des Verhandlungsverfahrens frei, in die gesamten, derzeit vorliegenden Einreichunterlagen samt behördlichen Bewilligungsbescheiden (Grundsatz­genehmigung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 und rechtskräftiger Bewilligungsbescheid für M [Baulos 5]) bei der vergebenden Stelle nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung Einsicht zu nehmen. In der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens hat der Bewerber unter anderem entsprechende (Konstruktions-)Pläne und sonstige Unterlagen seinem Angebot beizulegen, um nachzuweisen, dass mit dem angebotenen Mobilschutzsystem diese technischen Vorgaben erfüllt werden. In den Ausschreibungsunterlagen für die zweite Stufe des Verfahrens wird noch konkret festgelegt, welche (Konstruktions-)Pläne und sonstigen Unterlagen nachzuweisen sind und welche Anforderungen damit zu erfüllen sind.

 

Im Auftragsfall hat der künftige Auftragnehmer seine beauftragten Leistungen als mobiles Hochwasserschutzsystem nach den Vorgaben und Konstruktionsmerkmalen des Punktes 3.1.1 (Standardsysteme – Dammbalken/Dammtafelsysteme) des BWK-Merkblattes zu erbringen (BWK-Merkblatt 'Mobile Hochwasserschutzsysteme, Grundlagen für Planung und Einsatz, Dezember 2005', herausgegeben von der BWK-Bundesgeschäftsstelle www.bwk-bund.de). Darüber hinaus gilt für das vorliegende Vergabeverfahren die Terminologie des BWK-Merkblattes analog."

 

Punkt 7. "Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen" des Teilnahmeantrages lautet:

"Der Bewerber ist im Auftragsfall berechtigt, Teile der Leistungen an Subunternehmer weiterzugeben. Der Bewerber hat in seinem Teilnahmeantrag einen allfälligen Subunternehmer samt den von diesem zu erbringenden Leistungsteil anzugeben (Subunternehmer-Erklärung [Beilage ./1]). Die Subunternehmer-Erklärung hat alle Subunternehmer zu umfassen, unabhängig davon, ob diese wesentliche oder unwesentliche Teile des Auftrages im Sinne des § 83 BVergG erbringen sollen, oder ob diese erforderlich oder nicht erforderlich im Sinne des § 108 Abs 1 Z 2 BVergG sind. Der Bewerber hat für jeden seiner Subunternehmer jeweils in Bezug auf von diesem allenfalls zu erbringenden Subunternehmerleistungen alle Nachweise dem Teilnahmeantrag beizulegen, die vom Bewerber selbst zu erbringen sind.

 

Dies bedeutet zunächst, dass für den Subunternehmer jedenfalls alle Nachweise gemäß den Punkten 9.3 und 10.1 beizulegen sind. Darüber hinaus sind beispielsweise für den Subunternehmer insbesondere die Nachweise gemäß Punkt 10.3.4 beizulegen, wenn der Subunternehmer etwa als Projektleiter nominiert wird.

 

Darüber hinaus ist dem Teilnahmeantrag für jeden in Beilage ./1 genannten Subunternehmer eine verbindliche Zusage des jeweiligen Subunternehmers beizulegen, dass dieser im Auftragsfall die angeführten Subunternehmer­leistungen erbringen wird (Subunternehmer-Verfügungserklärung). Der Bewerber hat damit den Nachweis über die tatsächliche Verfügbarkeit des Subunternehmers zu erbringen.

 

Fehlen in einem Teilnahmeantrag die namentliche Angabe eines Subunter­nehmers, die Bezeichnung der Subunternehmer-Leistungen oder die Subunternehmer-Verfügungserklärung, liegt ein unbehebbarer Mangel vor, sodass der Teilnahmeantrag zwingend auszuscheiden ist.

 

Ein Wechsel des Subunternehmers ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin und darüber hinaus nur dann zulässig, wenn eine sachliche Notwendigkeit für den Wechsel besteht. Im Übrigen wird die Auftraggeberin einem Wechsel des Subunternehmers grundsätzlich dann zustimmen, wenn der Bewerber die Gleichwertigkeit des Subunternehmers nachweist. Die Auftraggeberin behält sich vor, für den neuen Subunternehmer alle Nachweise zu fordern, die vom Bewerber zu erbringen sind."

 

Punkt 10.3.1 "Produktionsstätte" lautet:

"Der Bewerber hat in Beilage ./6 anzugeben, wo sich die Produktionsstätte befindet, in der die Mobilteile samt Zubehör (Stützen, Dammbalken etc) hergestellt werden. Darüber hinaus hat der Bewerber in Beilage ./6 die technische Ausstattung dieser Produktionsstätte zu beschreiben. Ferner hat der Bewerber anzugeben, welche Maßnahmen zur Qualitätsabsicherung in regelmäßigen Abständen ergriffen werden; allfällige Bestätigungen Dritter (Zertifikate etc) sind dem Teilnahmeantrag beizulegen. Als Mindestanforderung wird festgelegt, dass diese Produktionsstätte sich jedenfalls im Raum der EU oder des EWR befinden muss.

 

Im Auftragsfall ist der Bewerber verpflichtet, die ausschreibungsrelevanten Mobilteile samt Zubehör in dieser Produktionsstätte herzustellen und der Auftraggeberin zu liefern. Im Auftragsfall hat der Bewerber durch entsprechende Nachweise zu belegen, dass diese Vorgabe auch tatsächlich eingehalten wurde. Der Auftragnehmer hat einen allfälligen Wechsel der Produktionsstätte jedenfalls vorab schriftlich anzuzeigen."

 

Beilage 6 des Teilnahmeantrages verlangt auf einer Größe von A4 in einem grauen Feld eine Kurzbeschreibung der technischen Ausstattung der Produktionsstätte und eine Kurzbeschreibung der Maßnahmen zur regelmäßigen Qualitätssicherung.

 

Punkt 10.3.5 "Mindest-Unternehmensreferenzen – projektbezogen" lautet:

"Der Bewerber hat seine Referenzen nachzuweisen, die jeweils von diesem als zivilrechtlicher Auftragnehmer erbracht wurden (Unternehmensreferenzen). Dabei hat der Bewerber als zwingendes Mindesterfordernis in Beilage ./9 entweder ein Referenzprojekt, das alle Musskriterien gemäß litera a erfüllt, oder zwei Referenzprojekte, das alle Musskriterien gemäß litera b erfüllt, nachzuweisen.

 

Eine Unternehmensreferenz ist nur dann zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit geeignet, wenn das Projekt alle nachstehenden Musskriterien entweder der Kategorie A oder der Kategorie B erfüllt:

 

a.       Kategorie A

a.1     Das Referenzprojekt muss mobile Hochwasserschutzsysteme, welche die Anforderungen des Punktes 3.1.1 BWK-Merkblatt erfüllen, mit einer Fläche von zumindest 1.000 m2 umfassen.

a.2     Das Referenzprojekt muss Teile von mobilen Hochwasser­schutzsystemen mit einer Höhe von zumindest 2,0 m umfassen.

a.3     Für das Referenzprojekt muss mit dem Teilnahmeantrag eine System-Beschreibung (Dammbalken, Stützen, Stützenabstand etc) vorgelegt werden.

 

a.4     Für das Referenzprojekt muss mit dem Teilnahmeantrag ein Profilquerschnitt vorgelegt werden, der sich auf einen bearbeiteten Abschnitt mit einer Höhe von zumindest 2,0 m bezieht und aus dem die System-Beschreibung (litera a.3) ersichtlich ist.

b.       Kategorie B

 

b.1     Das Referenzprojekt muss mobile Hochwasserschutzsysteme, welche die Anforderungen des Punktes 3.1.1 BWK-Merkblatt erfüllen, mit einer Fläche von zumindest 500 m2 umfassen.

 

b.2     Das Referenzprojekt muss Teile von mobilen Hochwasser­schutzsystemen mit einer Höhe von zumindest 2,0 m umfassen.

 

b.3     Für das Referenzprojekt muss mit dem Teilnahmeantrag eine System-Beschreibung (Dammbalken, Stützen, Stützenabstand etc) vorgelegt werden.

 

b.4     Für das Referenzprojekt muss mit dem Teilnahmeantrag ein Profilquerschnitt vorgelegt werden, der sich auf einen bearbeiteten Abschnitt mit einer Höhe von zumindest 2,0 m bezieht und aus dem die System-Beschreibung (litera b.3) ersichtlich ist."

 

Punkt 10.3.6 "Mindest-Unternehmensreferenzen – projektunabhängig" lautet:

"Der Bewerber hat seine Referenzen nachzuweisen, die jeweils von diesem als zivilrechtlicher Auftragnehmer erbracht wurden (Unternehmensreferenzen). Dabei hat der Bewerber in Beilage ./10 so viele Referenzen nachzuweisen, um mit diesen Referenzen in Summe alle nachstehenden Musskriterien zu erfüllen.

 

Die Unternehmensreferenzen sind nur dann zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit geeignet, wenn alle Projekte in Summe alle nachstehenden Musskriterien erfüllen:

 

a.     Es müssen insgesamt Referenzen für mobile Hochwasserschutzsysteme, welche die Anforderungen des Punktes 3.1.1 BWK-Merkblatt erfüllen, in Summe mit einer Fläche von zumindest 3.000 m2 nachgewiesen werden.

 

b.     Es müssen zumindest zwei Referenzen nachgewiesen werden.

 

c.      Jede Referenz muss mobile Hochwasserschutzsysteme mit einer Fläche von zumindest 50 m2 umfassen."

 

Ein derartiges Vergabeverfahren in dieser Ausgestaltung wurde soweit bekannt bisher noch nicht durchgeführt, vor allem wurde eine Einsatz-Assistenz bzw. technische Betriebs­führung bisher noch nie ausgeschrieben. Eine Kostenschätzung hinsichtlich der Bauleistungen ist relativ genau möglich, hinsichtlich der technischen Betriebsführung jedoch mit großen Unsicherheiten behaftet.

 

4.4.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Vergabeunterlagen, dem Ausdruck aus dem Supplement zum EU-Amtsblatt und der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Darin wurde insbesondere auch der Umstand der Unwägbarkeiten der Abschätzung der Kosten für die Nachbetreuung bzw. Betriebsführung für den Unabhängigen Verwaltungssenat nachvollziehbar dargelegt. Gerade im Falle der Sicherung der Einsatzbereitschaft kann nur der Bieter aufgrund seiner Kenntnis des Produktes einschätzen, welcher Aufwand hier anfallen wird. Auch der einvernommene Zeuge Dipl.-Ing. R S hat glaubwürdig und nachvollziehbar angegeben, dass auch beim Hochwasserschutz in A West keine Daten über die Betriebsführung vorliegen, da dies einerseits vom städtischen Bauhof gemacht wird und andererseits in Kostenstellen, die der Straßenverwaltung pauschal zugeordnet werden, verbucht wird, sodass hier gesonderte Kosten für die Betriebsführung und Wartung dieser Elemente nicht herauszurechnen sind. Auch wurde dargelegt, dass derartige Betriebsführungen praktisch soweit bekannt noch nie vergeben worden sind.

 

Die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich Prüfstatik bzw. Hochwasserschutz war entbehrlich, da dieser maximal die Tauglichkeit und Eignung des von der Antragstellerin geplanten anzubietenden Produktes beurteilen kann. Bei der Frage, inwieweit Referenzen zum Nachweis einer technischen Leistungsfähigkeit des Bieters verlangt werden können, handelt es sich jedoch um eine Rechtsfrage.

 

Eine Durchführungsbestätigung des europäischen Veröffentlichungsorgans mit dem exakten Wortlaut des veröffentlichten Textes war nicht notwendig, da sich aus dem Ausdruck der gegenständlichen Bekanntmachung aus dem Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union dieser Text ja ergibt und auch das Veröffentlichungsdatum (19. Juli 2008) darin angeführt ist und sich schon daraus die Fristeinhaltung ergibt.

 

 

5.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1.   Gemäß § 1 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 regelt dieses Landesgesetz den Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeber in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesen (Vergabeverfahren), die gemäß Art. 14b Abs.2 Z2 B-VG in den Vollzugsbereich des Landes fallen.

 

Gemäß Art. 14b Abs.2 Z2 lit.c B-VG ist die Vollziehung Landessache hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs.2, soweit sie nicht unter die Z1 lit.c fällt, sowie der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 127 Abs.3 und Art. 127a Abs.3 und 8.

 

Gemäß Art. 127a Abs.3 B-VG überprüft der Rechnungshof die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt.

 

Gemäß Art. 14b Abs.2 B-VG letzter Satz gelten Gemeinden unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner als Rechtsträger, die im Sinne der Z1 lit.b und c und der Z2 lit.b und c der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen.

 

Aufgrund des Firmenbuchauszuges besteht die M GmbH ausschließlich aus den Gesellschaftern Marktgemeinde M, Markt­gemeinde N, Marktgemeinde M, Marktgemeinde B, Marktgemeinde S, Stadtgemeinde G und Marktgemeinde S, die je eine Stammeinlage von 5.000 Euro geleistet haben.

 

Aufgrund der oben zitierten Bestimmungen des B-VG ist ein Unternehmen, an dem eine Gemeinde unabhängig von ihrer Einwohnerzahl allein oder gemeinsam mit anderen Gemeinden mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Art. 14b Abs.2 lit.c B-VG. Da an der M GmbH ausschließlich Gemeinden am Stammkapital beteiligt sind, ist die M GmbH öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 1 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 und unterliegt daher das gegenständliche Nachprüfungsverfahren den Bestimmungen des Oö. VergRSG 2006.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 obliegt dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 1 Abs.1 leg.cit.

 

5.2.   Gemäß § 2 Abs.3 Oö. VergRSG 2006 ist der Unabhängige Verwaltungssenat bis zur Zuschlagsentscheidung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen die bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens und die dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (§ 2 Z16 lit.a BVergG 2006) des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Rahmen der vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte.

 

5.3.   Gemäß § 7 Abs.1 Oö. VergRSG hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers bzw. einer Auftraggeberin mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn

1.     sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller bzw. die Antragstellerin in den von ihm bzw. ihr nach § 5 Abs.1 Z5 geltend gemachten Rechten verletzt und

2.     diese Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

 

Gemäß Abs.2 leg.cit. kommt als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen, insbesondere auch die Streichung von diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.

 

5.4.   Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wird der eingebrachte Nach­prüfungs­­antrag grundsätzlich als zulässig angesehen. Dem Einwand der Auftraggeberin, dass die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen die im Teilnahmeantrag geforderte technische Leistungsfähigkeit nicht erbringt und daher ihr Antrag unzulässig sei, wird seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht gefolgt, da bei einer derartigen Rechtsauslegung es praktisch unmöglich wäre, dass aus Sicht der Antragstellerin diskriminierende Ausschreibungsbedingungen einer inhaltlichen Nachprüfung unterzogen werden könnten. Wie die Antragstellerin dazu richtig ausführt, könnte bei einer derartigen Rechtsauslegung die Auftraggeberin durch ein willkürliches Festlegen von Eignungskriterien bereits bestimmte Bieter bzw. Teilnehmer vom Vergabeverfahren ausschließen und auch eine inhaltliche Behandlung ihres Nachprüfungsantrages grundsätzlich verhindern (EuGH v. 11.01.2005, C-26/03).

 

5.5.   Zu den von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten ist auszuführen wie folgt:

 

5.5.1 Beschreibung des Auftragsgegenstandes:

Grundsätzlich wird das gegenständliche Vergabeverfahren zweistufig in einem Verhandlungsverfahren abgewickelt. Dabei geht es in der ersten Stufe, zu der auch die Teilnahmeunterlagen erstellt wurden, grundsätzlich darum, potentielle Teilnehmer bzw. Bieter in die Lage zu versetzen, grundsätzlich beurteilen zu können, ob für sie der Ausschreibungsgegenstand von Interesse ist und sie daher einen Teilnahmeantrag stellen, um die konkreten Ausschreibungs­unterlagen zu bekommen. Gerade auch aus der Natur dieses stufenweisen Verfahrens kann abgeleitet werden, dass es sich in dieser ersten Stufe bei den Teilnahmeunterlagen noch um keine konkreten, individualisierten und detaillierten Beschreibungen des Auftragsinhaltes handeln muss. So kann der Teilnehmer auch noch in der Phase nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen immer noch entscheiden, ob er daraufhin ein Angebot erstellt oder nicht.

Durch die Anführung der CPV-Nummern und die gewählte Beschreibung in der EU-Bekanntmachung musste es für jeden verständigen Bieter aus der Branche eindeutig erkennbar sein, um welche Leistung es sich grundsätzlich handelt.

Die Auftraggeberin hat überdies dargelegt, dass sie eine funktionelle Ausschreibung für die zu beschaffenden Leistungen beabsichtigt. Gerade auch aus diesem Umstand ist abzuleiten, dass hier die Anforderungen nochmals hinsichtlich der konkreten Leistungsfestsetzung herabgemindert werden. Erst in der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens hat auch eine entsprechende Konkretisierung zu erfolgen. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates dürfen daher an diese erste Stufe keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden; vor allem nähere Spezifikationen, wie von der Antragstellerin gefordert, sind eben im zweiten Teil dieser Ausschreibung festzulegen. Im Falle von Unklarheiten kann jeder potentielle Teilnehmer überdies auch Anfragen an die Auftraggeberin richten. Der Antragstellerin ist hier grundsätzlich auch noch entgegenzuhalten, dass sie in diesem Punkt auch deshalb weniger schutzwürdig ist, als sie sich auch bereits an dem ersten praktisch von der Beschreibung des Auftragsgegenstandes gleichartigen Vergabeverfahren beteiligt hat und hiebei offensichtlich keine Bedenken hatte bzw. auch hier Anfragen gestellt hat. Das diesbezügliche Vorbringen, dass im Erstverfahren deshalb keine Anfechtung erfolgt ist, da die Bieterin unter Zeitdruck stand und sie das Gesamtverfahren nicht verzögern wollte, ist hier für sie nicht entlastend.

 

Überdies muss auch ausgeführt werden, dass im Falle des Ausscheidens bzw. Nichtzulassens am Verhandlungsverfahren dies wiederum einem eigenen Nachprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden kann und daher das von der Antragstellerin befürchtete willkürliche Vorgehen der Auftraggeberin auch hier einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass dann, wenn die Auftraggeberin hier keine konkreten Angaben macht, sie hier auch keinen überhöhten Maßstab hinsichtlich der Eignung und des Ausscheidens anlegen darf.

 

Aus dem systematischen Zusammenhang in den Ausschreibungsunterlagen zu den Punkten 1.3.2 und 1.3.3 und auch in Zusammenschau mit dem Inhalt der europaweiten Bekanntmachung ergibt sich sehr wohl, dass die Auftragnehmerin im Hochwassereinsatzfall keine Leistungen zu erbringen hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Formulierung vorweg eingefügt wurde und erst dann die konkreten Leistungen dargestellt wurden. Wenngleich hier der Auftraggeberin durchaus vorgehalten werden kann, dass sie aufgrund der Erfahrungen im ersten Vergabeverfahren dies noch näher bzw. durch einige erläuternde Sätze noch ausdrücklicher klarstellen hätte können. So sind gerade die Formulierungen des Punktes 1.3.3 "Transport zum und vom Einsatzort, Absicherung der Wand während Einsatz, Reinigen der abgebauten Wand nach dem Einsatz" geeignet, hier zumindest gewisse Unklarheiten herbeizurufen, wobei aber sich, wie gesagt, aus dem Gesamtzusammenhang ableiten lässt, dass hier unter Einsatzort bzw. Einsatz nicht der Hochwasserfall gemeint ist.

 

5.5.2. Wahl des Vergabeverfahrens:

Zur Wahl des Vergabeverfahrens legt § 28 BVergG 2006 in seinem Abs.3 fest, dass Aufträge, wenn es sich um Bauleistungen handelt, im Verhandlungs­verfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden können, wenn sie ihrer Natur nach oder wegen der mit der Leistungserbringung verbundenen Risken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen.

 

Dazu haben die Auftraggeberin und auch die einvernommenen Zeugen nachvollziehbar klargelegt, dass aus dem Auftrag zwar der Teil der Bauleistungen relativ gut abgeschätzt werden kann, während aber die Einsatz-Assistenz bzw. technische Betriebsführung hier mit großen Unwägbarkeiten behaftet ist. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist es somit nachvollziehbar, dass sich zwar aufgrund des Leistungsumfanges eindeutig ergibt, dass das Vergabeverfahren als Bauleistung im Oberschwellenbereich auszuschreiben ist, jedoch insbesondere die technische Betriebsführung aufgrund des geforderten in Punkt 1.3.3 festgelegten Leistungsumfanges, insbesondere Instandhaltung und Wartung, Reinigen der abgebauten Wand nach dem Einsatz, Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft sowie Austausch von Klein- und Verschleißteilen, Klein- und Verschleißteileservice sowie Ersatzteileservice, durchaus große Unwägbarkeiten beinhaltet. Dazu kommt, dass derartige Leistungen offensichtlich noch nie ausgeschrieben wurden bzw. keine solchen Ausschreibungen bekannt sind und diese Leistungen sehr produktabhängig, das heißt vom jeweils zum Einsatz gelangenden System abhängig sind und eine Abschätzung der dafür notwendigen Aufwände praktisch nur der Bieter, der sein System am besten kennt, vornehmen kann. Dass die Auftraggeberin eine gesamtglobale Kostenschätzung des gesamten Vorhabens mit 144 Mio. Euro für sämtliche Maßnahmen am M getroffen hat, schließt hier nicht aus, dass es hinsichtlich speziell dieser technischen Betriebsführung doch erhebliche Unwägbarkeiten gibt und daher dieser Bereich im Rahmen der Ausschreibung die globale Preisgestaltung aufgrund der mit der Leistungserbringung verbundenen Risken im Sinne des § 28 Z3 BVergG 2006 nicht zulässt. In Anbetracht der möglichen Schäden nach einem Hochwasserfall, der überdies auch nicht voraussagbar ist,  ist es jedenfalls plausibel, dass dieser Bereich einen maßgeblichen Kostenfaktor an der Gesamtausschreibung ausmachen wird.

 

Zur Wahl einer Rahmenvereinbarung ist grundsätzlich den Ausführungen der Auftraggeberin beizupflichten, dass eine solche gemäß §§ 150 ff BVergG 2006 grundsätzlich an keine besondere Art des Auftrages gebunden und somit auch für Bauaufträge zulässig ist. Die Auftraggeberin hat zudem dargelegt, dass gerade die Ausführung der ausgeschriebenen mobilen Hochwasserschutzanlagen in verschiedenen Gemeinden und in verschiedenen Bauetappen erfolgt und somit ein Abruf der Leistungen durchaus zweckmäßig ist, überdies als auch bei einer Änderung, zum Beispiel der Förderbedingungen oder sonstiger Rahmen­bedingungen, auch Teile der Leistung überhaupt nicht abgerufen werden müssen.

 

Gemäß § 151 Abs.3 BVergG 2006 darf die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung drei Jahre nicht überschreiten. Sofern dies ausnahmsweise, insbesondere aufgrund des Gegenstandes der Rahmenvereinbarung, sachlich gerechtfertigt werden kann, darf eine maximale Laufzeit von fünf Jahren vorgesehen werden. Die Auftraggeberin hat hier ebenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass gerade bei den Dienstleistungen der technischen Betriebsführung und auch aufgrund des Umfanges und des zeitlichen Rahmens der Bauausführung es notwendig war, hier eine Laufzeit von fünf Jahren vorzusehen. Diese Gründe werden auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat als sachlich gerechtfertigt angesehen.

 

Mit ihrem Vorbringen zu diesem Punkt, wonach die Nachhaltigkeit eines Hochwasserschutzes eine fünfjährige Laufzeit unterbinde, bringt die Antragstellerin auch selbst zum Ausdruck, dass ihrer Meinung nach ja sogar eine noch längerfristige Bindung notwendig wäre. Dass sich nach dieser Frist niemand mehr um eine solche Betriebsführung außer der Zuschlagsempfängerin bewerben wird, kann der Unabhängige Verwaltungssenat nicht erkennen, da ja gerade dann entsprechende Erfahrungswerte aus einer solchen Betriebsführung bereits bekannt sein werden und daher eine weitere Ausschreibung hier durchaus konkreter werden kann, sodass auch Dritte besser abschätzen können, ob eine derartige Dienstleistung für sie von Interesse sein kann.

 

5.5.3. Subunternehmerregelung:

Zur Subunternehmerregelung im Punkt 7. der Teilnahmeunterlagen ist grundsätzlich auszuführen, dass gemäß § 103 Abs.3 BVergG 2006 im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, wenn der Unternehmer die Leistungsfähigkeit von Subunternehmern benötigt, um seine eigene Leistungsfähigkeit nachzuweisen, er die in Frage kommenden Subunternehmer bekanntzugeben hat und die deren Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit betreffenden Bescheinigungen und Nachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen hat.

Gemäß Abs.4 leg.cit. ist Unternehmern, die aufgrund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den §§ 68 bis 78 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, unter Bedachtnahme auf Abs.6 und 7 Gelegenheit zur Beteiligung am nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und am Verhandlungs­verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu geben.

 

Gemäß § 70 Abs.1 BVergG 2006 kann der Auftraggeber von Unternehmen, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, Nachweise darüber verlangen, dass ihre

1.     berufliche Befugnis,

2.     berufliche Zuverlässigkeit,

3.     finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie

4.     technische Leistungsfähigkeit

gegeben ist.

Gemäß Abs.2 leg.cit. dürfen Nachweise vom Unternehmer nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist.

 

§ 75 Abs.1 BVergG 2006 lautet:

Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 70 Abs.1 Z4 kann der Auftraggeber je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen die in Abs.5 bis 7 angeführten Nachweise verlangen. Andere als die in den Abs.5 bis 7 angeführten Nachweise darf der Auftraggeber nicht verlangen.

 

Gemäß § 75 Abs.6 BVergG 2006 können als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit bei Bauaufträgen verlangt werden

1.     eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen;

2.     Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind oder über die der Unternehmer bei der Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird;

3.     Ausbildungsnachweise und -bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlichen Personen;

4.     bei Bauleistungen, deren Art ein entsprechendes Verlangen des Auftraggebers rechtfertigt, die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages gegebenenfalls anwenden will;

5.     eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird;

6.     eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;

7.     die Beschreibung, dass der Unternehmer die für die Erbringung der Bauleistung erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.

 

Generell geht es bei diesen Regelungen grundsätzlich um den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers und nicht des Produktes.

 

Gemäß § 83 BVergG 2006 zweiter Satz hat der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekanntzugeben sind.

Dies steht unter der Überschrift Subunternehmerleistungen.

 

§ 108 Abs.1 Z2 BVergG 2006 regelt, dass jedes Angebot insbesondere enthalten muss die Bekanntgabe der Subunternehmer, deren Leistungsfähigkeit für den Nachweis der Leistungsfähigkeit des Bieters erforderlich ist.

 

Grundsätzlich bezieht sich sowohl der § 83 als auch der § 108 BVergG 2006, die die Auftraggeberin als Rechtfertigung für ihre Subunternehmerregelung heranzieht, auf die Ausschreibungsunterlagen bzw. auf das Angebot und nicht auf die Teilnahmeunterlagen. In diesen können nur für die Unternehmer eignungsnotwendige Subunternehmer zum Nachweis der Befugnis desselben verlangt werden (vgl. § 103 Abs.3 BVergG 2006).

Insofern ist die Formulierung des Punktes 7. in den Teilnahme­unterlagen, wo es ausschließlich um Leistungen geht, rechtswidrig und war daher zu streichen, da sich diese Festlegungen im Grunde bereits auf den Auftrag beziehen und somit die Regelung allenfalls in die Ausschreibungsunterlagen, die in der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens erstellt werden, aufzunehmen wäre.

 

5.5.4. Beschreibung der Produktionsstätte:

Zur geforderten Beschreibung der Produktionsstätte samt technischer Ausstattung im Punkt 10.3.1 des Teilnahmeantrages ist grundsätzlich festzuhalten, dass diese Vorgaben durch die Auftraggeberin nach § 75 Abs.6 Z5 BVergG 2006 durchaus verlangt werden können. Die Nennung und Beschreibung der Produktionsstätte kann durchaus auch für die Mobilteile samt Zubehör verlangt werden, wobei bereits aus der Formulierung des Klammerausdruckes beim Zubehör, wo "Stützen, Dammbalken etc." genannt werden, hervorgeht, dass es sich hier doch um wesentliche Teile handeln wird, für die es entsprechend wichtig ist, dass sie in einer qualitätsvollen Weise hergestellt werden. Gerade bei derartigen Bauwerken, an die enorme Anforderungen bezüglich Belastung und Sicherheit gestellt werden müssen, ist eine derartige Festlegung durchaus zulässig und mit den Grundsätzen des Vergabeverfahrens vereinbar. Überdies ergibt sich aus der Beilage 6, dass hier jeweils nur eine kurze Beschreibung dieser Betriebsstätte und der technischen Ausrüstung gefordert wird.

 

Auch die Festlegung, dass diese Produktionsstätte im EU- bzw. EWR-Raum liegen muss, ist nicht zu beanstanden, da hier keine Diskriminierung der Bieter weder nach innerstaatlichem Recht noch nach den EU-Richtlinien erfolgt.

 

Überdies ist der Antragstellerin insofern beizupflichten, als es sich beim Fehlen von derartigen Nachweisen um einen behebbaren Mangel handeln wird, sodass ein vorschnelles Ausscheiden bei Fehlen von Nachweisen von Seiten der Auftraggeberin nicht zulässig wäre und übrigens einem Nachprüfungsantrag zugänglich wäre, wie auch eine willkürliche und überschießende Anwendung dieses Ausscheidensgrundes.

 

5.5.5. Referenzen:

Zu den geforderten Referenzen ist grundsätzlich festzuhalten, dass an der Frist zur Beibringung vom Unabhängigen Verwaltungssenat keine Beanstandung gefunden werden kann. Die gesetzliche Mindestteilnahmefrist von 30 Tagen gemäß § 59 iVm § 62 Abs.1 Z2 BVergG 2006 wurde jedenfalls eingehalten. Die europaweite Bekanntmachung wurde laut dem eingeholten Ausdruck aus dem Supplement zum EU-Amtsblatt am 19. Juli 2008 veröffentlicht. Das Ende der Teilnahmefrist wurde mit 18. August 2008, 15.00 Uhr, festgelegt und somit 30 Tage nach der Ausschreibung. Auch wenn diese Frist in die Urlaubszeit fiel, kann es jedoch aufgrund deren Gesamtdauer einem Teilnehmer am Vergabeverfahren sehr wohl zugemutet werden, hier von den Auftraggebern die unterschriebenen Referenzen einzuholen. Dazu kommt noch, dass ja die Antragstellerin als Mitglied einer Bietergemeinschaft bereits im ersten Vergabeverfahren teilgenommen hat und hier schon Referenzen eingeholt und vorgelegt hat. Auch wenn diese zulässigerweise mit Originalunterschrift verlangt werden, so müsste es umso einfacher sein, an die ehemaligen Auftraggeber heranzutreten mit der nochmaligen Bitte, die bereits ausgestellte Referenz nochmals im Original zu unterfertigen. Da die Vorlageverpflichtung für alle Teilnehmer am Vergabeverfahren in gleicher Weise besteht, ist darin auch keine Diskriminierung zu sehen.

 

Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Referenzen ist auszuführen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat auch diesbezüglich keinen Grund zur Beanstandung findet. Wie die Auftraggeberin dargelegt hat, ist für die im Einsatzfall hoch beanspruchten Hochwasserschutzsysteme eine Praxiserprobung unbedingt erforderlich. Gerade auch durch die ständige Spruchpraxis der Vergabekontrollbehörden darf die Auftraggeberin jedenfalls alle ihr erforderlich scheinenden Nachweise, die im Zusammenhang mit dem konkreten Auftrag stehen, zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit verlangen (Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, RZ 7 zu § 75). Die Referenzen stehen eindeutig in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem ausgeschriebenen Beschaffungsvorhaben. Sie sind auch sachlich durchaus angemessen und erscheinen nicht willkürlich festgelegt. So umfassen sie nur in etwa die Hälfte der geforderten Quadratmeterleistungen bzw. sogar weniger. Auch eine Einschränkung auf Dammbalkensysteme bei den Referenzen ist durchaus zulässig, da ja, wie die Auftraggeberin dargelegt hat, aufgrund der behördlichen Bewilligungen ein solches System zur Errichtung gelangen muss. Gerade bei derartig sensiblen und immens heiklen Bauleistungen, was die Sicherheit anbetrifft, sind die verlangten Referenzen durchaus zulässig und geboten und übersteigen nicht das unbedingt erforderliche Ausmaß. Dass derartige Referenzen auch in anderen größeren Hochwasserschutzverfahren wie A West, W und P verlangt wurden, macht diese zwar noch nicht per se zulässig. Es ist jedoch ein Indiz dafür, dass die Auftraggeberin hier keinesfalls bei der Festlegung "aus dem Rahmen fällt". Eine Marktabschottung kann darin nicht gesehen werden und muss sich die Antragstellerin als "Newcomerin", sofern sie die Referenzen wirklich nicht erbringen kann und sie sich nicht in einer Bietergemeinschaft mit einem entsprechend leistungsfähigen Partner für ein derartig großes Vorhaben bewerben will, eben zunächst durch kleinere Aufträge die entsprechende Leistungsfähigkeit erwerben.

 

5.6.   Im Gesamten war daher spruchgemäß zu entscheiden und nur der Punkt 7. über die Subunternehmerregelung aus den Teilnehmerunterlagen zu streichen. Da die Antragstellerin in diesem Punkt und somit mit ihrem gesamten Antrag teilweise obsiegt, hat sie Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin und war daher gemäß § 23 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 der Gebührenersatz zuzusprechen.

 

 

6.      Für den Nachprüfungsantrag sind Stempelgebühren in der Höhe von 49,40 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein ist der per Post zugestellten Ausfertigung für die Antragsstellerin angeschlossen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 1. Dezember 2008, Zl.: B 1885/08-3

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 18.03.2009, Zl.: 2009/04/0010-5

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum