Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163183/13/Sch/Ps

Linz, 16.09.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, geb. am, W, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. März 2008, Zl. VerkR96-11248-2007, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 50 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. März 2008, Zl. VerkR96-11248-2007, wurde über Herrn M H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, verhängt, weil er am 5. Mai 2007 um 21.59 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der B1 in Fahrtrichtung Vöcklabruck gelenkt habe, wobei er im Ortsgebiet von Gampern bei Strkm. 254,915 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 54 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde verzichtet (§ 51e Abs.5 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Polizeianzeige aufgrund einer Geschwindigkeitsmessung mittels stationärem Radargerät zugrunde. Dabei wurde festgestellt, dass die im dortigen Ortsgebiet von Bierbaum, Gemeinde Gampern, geltende erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vom Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen um 54 km/h überschritten worden ist. Der nunmehrige Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des oben angeführten Pkw wurde von der Erstbehörde gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert.

 

Der Berufungswerber hat hierauf mitgeteilt, dass er zum angefragten Zeitpunkt nicht gefahren sei und daher ein Radarfoto sehen möchte. Dieses wurde in der Folge von der Behörde beigeschafft und dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht. Laut entsprechender erstbehördlicher Niederschrift hat der Berufungswerber hierauf angegeben, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen zum angeführten Zeitpunkt in der Werkstatt M in L gestanden sei. Auch vermeinter er, dass die Heckleuchten, wie sie auf dem Radarfoto dargestellt sind, nicht zu einem Fahrzeug der Marke S, zu welchem das oben erwähnte Kennzeichen gehört, sondern zu einem Mercedes passen würden.

 

Der Berufungswerber hat weiters eine Rechnung der erwähnten Kfz-Werkstätte, datiert mit 30. Mai 2007, vorgelegt, welche sich auf eine offenkundige "Fehlersuche" bezieht (Klärung der Ursache von Geräuschen aus dem Motorraum). Vom Berufungswerber wurde auf der Rechnung handschriftlich vermerkt, dass der Wagen von 4. bis 30. Mai 2007 in der erwähnten Kfz-Werkstätte gestanden sei.

 

Eine behördliche Nachfrage in der Werkstätte hat allerdings ergeben, dass das Fahrzeug erst vom 7. Mai 2007 an dort abgestellt war, sohin kann der Bestätigung nicht entnommen werden, dass der Berufungswerber am Vorfallstag, also am 5. Mai 2007, allenfalls über das Fahrzeug aufgrund des Werkstattaufenthaltes nicht hat verfügen können.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in der Folge eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, über telefonisches Ersuchen des Berufungswerbers – er könne beruflich bedingt Verhandlungstermine schwerlich wahrnehmen und sei ohnedies nicht in der Lage, eine Erklärung dafür abzugeben, wie das Radarfoto zustande gekommen sein könnte – wurde die Verhandlung wiederum abberaumt.

 

Zumal das im Akt befindliche Radarfoto zwar das Kennzeichen des abgebildeten Fahrzeuges einwandfrei erkennen lässt, aber hinsichtlich Marke und Type wenig aussagekräftig ist, wurde vom Oö. Verwaltungssenat unter Einschaltung der betroffenen Polizeidienststelle versucht, besseres Fotomaterial beizuschaffen, allerdings kann auch auf diesen Radarfotoausfertigungen eine verlässliche Aussage zur Fahrzeugtype nicht getroffen werden.

 

Der Berufungswerber ist vor Erlassung der gegenständlichen Berufungsentscheidung eingeladen worden, in die erwähnten Unterlagen Einsicht zu nehmen, die dafür gesetzte Frist ließ er allerdings ungenützt verstreichen.

 

Zusammenfassend ergibt sich für die Berufungsbehörde folgende Sachlage:

Es liegt ein Radarfoto vor, auf dem zwar keine Fahrzeugmarke oder Fahrzeugtype einwandfrei erkennbar sind, also letztlich keine zuverlässige Aussage getroffen werden kann, ob hier ein Fahrzeug der Marke S, Mercedes, Opel etc. sich auf dem Bild befindet. Allerdings kann bezüglich des Fahrzeugkennzeichens kein Zweifel bestehen, hier ist das Radarbild völlig einwandfrei. Dieses ist dem auf den Berufungswerber zugelassenen Pkw zugewiesen.

 

Der Berufungswerber konnte – oder wollte – auf entsprechende Anfrage der Erstbehörde hin keinen anderen Lenker benennen, er selbst sei auch nicht gefahren. Er könne sich nicht erklären, wie das Foto zustande gekommen sei. Laut seinen Angaben sei nämlich das Fahrzeug weder von ihm noch von einer anderen Person zum angeführten Zeitpunkt am Tatort gelenkt worden.

 

Folgte man dieser Verantwortung des Berufungswerbers, bliebe als Erklärung letztlich nur, dass jemand die Kennzeichentafeln (zumindest die hintere Tafel) vom Fahrzeug des Berufungswerbers entfernt, auf einem anderen Fahrzeug angebracht und dann die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. In der Folge müsste dann dieser Täter die Kennzeichentafel(n) wieder am Fahrzeug des Berufungswerbers montiert haben, was daraus zu schließen wäre, dass dieser zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, nicht mehr über die Kennzeichentafel(n) zu verfügen.

 

Eine solche Sachverhaltsvariante kann aber wohl nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden. Deshalb verbleibt als Ergebnis nur schlüssig begründbar, dass der Berufungswerber selbst die hier verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat und durch seine konstruiert wirkende Verantwortung lediglich bestrebt war, einer Bestrafung zu entgehen.

 

Nach der Aktenlage sind an der Zuverlässigkeit der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung keinerlei Zweifel angebracht. Die Feststellung der Überschreitung durch Radarmessung ist daher für eine Bestrafung jedenfalls hinreichend.

 

Gemäß § 99 Abs.2 Z9 StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h des Erlaubten von 72 Euro bis 2.180 Euro. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro erscheint schon in Anbetracht des vorgegebenen Strafrahmens nicht überhöht. Dazu kommt noch, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem derart gravierenden Ausmaß einem Fahrzeuglenker wohl nicht mehr versehentlich unterlaufen, sondern bewusst, also vorsätzlich, in Kauf genommen werden.

 

Dem Berufungswerber kommt auch keinerlei Milderungsgrund zugute, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere das von ihm angegebene monatliche Nettoeinkommen von 1.200 Euro, werden es ihm ermöglichen, die Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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