Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251803/2/Lg/Ba

Linz, 09.09.2008

 

 

E R K E N N T N I S

Bescheid

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 24. April 2008, Zl. SV96-26-2005, mit welchem ein Verwaltungsstrafverfahren gegen O G, S, S, wegen zwei Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) eingestellt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen

(§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4.8.2006 eingeleitet. In dieser Verfolgungshandlung wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma R, G GmbH, Sitz in G, K, für die illegale Beschäftigung von zwei näher bezeichneten Ausländern "seit dem 18.4.2005" verantwortlich zu sein, wobei der Tag der Kontrolle (also der 6.8.2005) in der Unterkunft der Ausländer offensichtlich als Tatzeitende intendiert ist. Der angefochtene Bescheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass diese Verfolgungshandlung nicht den Voraussetzungen des § 44a Z 1 VStG genüge, da mangels Betretung der Ausländer bei der Arbeit hinsichtlich des Tatzeitendes sowie ferner im Hinblick auf den Tatort Zweifel bestünden.

 

In der Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich des Tatorts die Angabe des Unternehmenssitzes ausreichend sei. Nach der Angabe der Ausländer seien sie am 6.8.2005 durch die in Rede stehende Gesellschaft beschäftigt gewesen, sodass auch das Tatzeitende feststehe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass mit der Angabe des Unternehmenssitzes und der Angabe des Zeitpunkts des Arbeitsbeginns und der (als Endzeitpunkt intendierten) Betretung den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG Genüge getan ist. Hingewiesen sei darauf, dass die Richtigkeit der Zeitangaben unter dem Blickwinkel des Konkretisierungsgebots irrelevant ist. Dennoch war im Hinblick auf den Ablauf der Frist gemäß § 31 Abs.3 VStG die Berufung abzuweisen. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass die Berufung erst am 19.5.2008 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist und dass selbst bei Aufhebung des Bescheides vor dem Ablauf der Strafbarkeitsverjährungsfrist die für die Fortsetzung des Verfahrens innerhalb dieser Frist zur Verfügung stehende Zeit überaus knapp gewesen wäre, ganz zu schweigen von der ebenfalls ins Auge zu fassenden Zeit für die Durchführung eines Berufungsverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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