Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420544/6/WEI/Ga

Linz, 17.09.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des H K, Unternehmer,  vertreten durch Mag. T R, Rechtsanwalt in L, vom 3. April 2008 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge Abbruchs einer Werbeanlage (Plakatwand) am 21. Februar 2008 auf dem Grundstück Nr., KG L, durch dem Bürgermeister zuzurechnende Or­gane der Stadt Leonding den Beschluss gefasst:

 

 

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67 Abs 1 Z 2 AVG 1991; § 67c AVG iVm § 33 Abs 1 VwGG.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

 

1. Mit dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 7. April 2008 rechtsfreundlich eingebrachten Schriftsatz vom 3. April 2008 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage von Urkunden vorgebracht, dass ihm mit Bescheid des Bürgermeisters von L vom 4. März 2004, Zl. III/1-3140-131/9-03/2004 Spe/au, die Baubewilligung für die Errichtung eines Geschäfts-, Büro- und Wohngebäudes mit Tiefgarage auf dem Grundstück Nr.  der KG L erteilt worden wäre. Diese Baubewilligung wäre zuletzt bis einschließlich 31. Oktober 2008 verlängert worden.

Die Anzeige der Errichtung einer Werbeanlage (Plakatwand) in Form einer Baustelleneinplankung während der Bauphase auf dem Grundstück  der KG L habe die Baubehörde zur Kenntnis genommen und mit Mitteilung gemäß § 25a Abs 2 Oö. Bauordnung 1994 kundgetan, dass keine Untersagung beabsichtigt sei und die Werbeanlage errichtet werden dürfe. Im Frühjahr 2004 sei die Werbeanlage dann errichtet und vermietet worden.

 

Am 21. Februar 2008 hätten Hilfsorgane der Stadtgemeinde L trotz aufrechter Baubewilligung die Werbeanlage auf dem Grundstück Nr. , KG L, entfernt. Auf Grund dieser Vorgangsweise sei der Beschwerdeführer mit Schadenersatzansprüchen der Firma P W W GmbH in Höhe von rund 25.000 Euro konfrontiert.

 

Der in seinen verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzte Beschwerdeführer hat daher Beschwerde gegen die beschriebene Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhoben und beantragt, den angefochtenen Verwaltungsakt kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären. Die Voraussetzungen nach § 27 Abs 5 und 5 Oö. Bauordnung 1994 für die Beseitigung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen wären nicht vorgelegen.

 

2. Im Hinblick auf vom Beschwerdevertreter mitgeteilte Vergleichsverhandlungen, deren Ergebnis zur Zurückziehung der Beschwerde führen könnten, und das wiederholte Ersuchen, aus prozessökonomischen und Kostengründen mit weiteren Verfahrensschritten noch zuzuwarten, hat der Oö. Verwaltungssenat das Verfahren vorerst ruhen lassen.

 

Nunmehr hat der Beschwerdevertreter mit dem am 12. September 2008 per Telefax beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Schriftsatz die Maßnahmenbeschwerde vom 3. April 2008 "in Folge Einigung mit der Stadtgemeinde L" zurückgezogen.

 

3. Die zu VwSen-420544-2008 anhängige Maßnahmenbeschwerde war daher
analog dem § 33 Abs 1 VwGG, welche Regelung die Bestimmung des § 67c Abs 3 AVG sachgerecht ergänzt, für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides (dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, 1999, Rz 376) zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.04.1999; VwSen-400521/6/WEI/Bk vom 29.12.1998).

Eine Kostenentscheidung zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, der gemäß § 79a Abs 3 AVG auch im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, weil die belangte Behörde noch nicht ins Verfahren eingebunden war und daher keine Kosten entstanden sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Bundestempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro für die Beschwerde und für 4 kurze Beilagen à 3,60 Euro (14,40), insgesamt daher in Höhe von 27,60 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

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