Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521972/8/Kof/Jo

Linz, 08.09.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau G W, geb. , L, W gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land vom 30.04.2008, VerkR21-582-2007 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und Frau G W

die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt erteilt:

-         befristet bis 31. August 2009

-         Kontrolluntersuchung:

      Vorlage einer Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie             

      bis 28.02.2009 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land         

 

 

Rechtsgrundlage:  § 8 Abs.3 Z2 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) gemäß § 24 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 09.05.2008 erhoben.

 


Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Betreffend die gesundheitliche Eignung der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B wurde von der amtsärztlichen Sachverständigen, Frau Dr. C. K., Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Gesundheit das amtsärztliche Gutachten gemäß  § 8 FSG  vom 01.09.2008, San-235812/2-2008  erstellt.

 

Die amtsärztliche Sachverständige hat dabei eine näher bezeichnete verkehrspsychologische Stellungnahme sowie einen näher bezeichneten Befund eines Facharztes für Neurologie verwertet.

Gemäß diesem schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien Gutachten              ist die Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B – unter Vorschreibung  der  im  Spruch  angeführten  Befristung  sowie  Auflage –  geeignet.

 

Die Bw hat im Rahmen des Parteiengehörs am 08.09.2008 folgende Erklärung abgegeben:

"Ich beantrage die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt:

-         befristet bis 31.08.2009

-         Kontrolluntersuchung:

     Vorlage einer Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie              

     bis 28.02.2009 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land."

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 


 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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