Linz, 05.09.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn C M, geb. , G, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B A, M, L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 03.06.2008, FE-437/2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:
I.
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als
- die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung
- das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges und
- die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden
ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen
bis einschließlich 5. November 2008 festgesetzt wird.
Rechtsgrundlagen:
§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und
7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
§ 32 Abs.1 Z1 FSG
§ 30 Abs.1 FSG
§ 64 Abs.2 AVG
II.
Betreffend die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens ist der erstinstanzliche Bescheid – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit
für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 05.04.2008, entzogen
- bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten
- bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einer allfällig
bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen
und
- verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG beizubringen.
Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 16.06.2008 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Dem Bw wurde – wegen der Begehung eines sogenannten "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" – im Jahr 2005 die Lenkberechtigung entzogen.
Der Bw lenkte am 05.04.2008 um 19.11 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz. Bei dieser Fahrt befand sich der Bw in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand.
Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 22.08.2008 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO eine Geldstrafe verhängt.
Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;
VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;
vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur uva.
Gemäß § 24 Abs.1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.
Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbes. durch einen durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm) § 99 Abs.1b StVO begangen hat.
Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;
Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;
vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;
VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97
VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;
vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 uva.
Bei erstmaliger Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO
- Lenken eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholisierungsgrad von 0,40 bis einschließlich 0,59 mg/l oder
- Lenken eines KFZ in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand
beträgt gemäß § 26 Abs.1 FSG die Entziehungsdauer .... 1 Monat;
Betreffend das Lenken eines KFZ in einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand siehe VwGH vom 09.02.1999, 98/11/0154.
Der Bw hat – wie dargelegt – innerhalb eines Zeitraumes von etwas mehr als drei Jahren zwei Übertretungen nach § 5 Abs.1 StVO begangen.
Die Festsetzung der nunmehrigen Entziehungsdauer erfolgt unabhängig von der im Jahr 2005 festgesetzten Entziehungsdauer (damals 18 Monate).
VwGH vom 04.12.1990, 90/11/0197 mit Vorjudikatur.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 12.12.2000, 2000/11/0238 in einem vergleichbaren Fall eine Entziehungsdauer von sieben Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, auch im gegenständlichen Fall die Entziehungsdauer mit sieben Monaten – gerechnet ab 05. April 2008 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines), somit bis einschließlich 05. November 2008 – festzusetzen.
Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.
Dem Bw war daher das Lenken eines in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ für die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung der Lenkberechtigung zu verbieten.
Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen; VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.
Dem Bw war daher für die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Betreffend die Verpflichtung, vor Ablauf der Entziehungsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen hat der (Rechtsvertreter des) Bw am 04.09.2008 die Berufung zurückgezogen.
In diesem Punkt ist dadurch der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen;
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler