Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522048/10/Br/RSt

Linz, 16.09.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Hermann Bleier, Mag. Dr., Mitglied                                                                     3B09, Tel. Kl. 15695

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M J, geb.   , M, vertreten durch Dr. J W u. Dr. G H, Rechtsanwaltspartnerschaft, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 6.8.2008, Zl. VerkR21-94-2008/EF-Mg/Rei, nach der am 8.9.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008; §§ 24 Abs.4 iVm 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008 iVm § 5 § 14 Abs.2, 3 u. 5 FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber I. dessen Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zu deren Wiedererlangung entzogen und ihm auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung verboten. Ferner wurde ihm im Punkt II. des Bescheides aufgetragen den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding abzuliefern, III. wurde ihm der Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse EzB abgewiesen  und im Punkt IV. im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gestützt wurden die Entscheidung auf §§ 3,  8, 29 Abs. 3 FSG Führerscheingesetz - FSG, BGBl. 1997/1/120 i.d.g.F (gemeint wohl idF BGBl. Nr. 31/2008) iVm § 56 u. 64 Abs.2 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 - AVG

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

 

"Zu I.:

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4 FSG) nicht mehr gegeben sind, die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, Kraftfahrzeuge zu lenken. (§§ 8 und 9 FSG).

 

Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 Z. 4 FSG hat das Gutachten "nicht geeignet" zu lauten, falls der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet ist.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Aus einem Abschlussbericht der PI E vom 27.05.2008 geht hervor, dass Sie verbotene Suchtmittel konsumiert haben.

 

Aufgrund dieses Sachverhaltes bestand der begründete Verdacht, dass Sie Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B und von führerscheinfreien Kraftfahrzeugen nicht uneingeschränkt besitzen und Sie wurden deshalb aufgefordert eine amtsärztliche Untersuchung zu absolvieren.

 

Das amtsärztliche Gutachten hat unsere Amtsärztin Frau Hofrat Dr. M B am 10.07.2008 erstattet.

 

Das Gutachten lautet:

Herr J ist derzeit nicht geeignet Kraftfahrzeuge der Klasse B, sowie führerscheinfreie Kraftfahrzeuge zu lenken.

 

Begründung:

Bei nunmehr neuerlich positivem Harnbefund auf Cannabinoide ist ein fortgesetzter Cannabiskonsum anzunehmen. Bei derzeit positivem Harnbefund ist eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme aus amtsärztlicher Sicht nicht zielführend im Sinne einer positiven Beurteilung. Die vom Vorgutachter der BH Eferding dokumentierte hohe Rückfallgefährdung in das alte Verhaltensmuster hat sich leider bestätigt. Es wird daher Herrn J empfohlen neuerlich nach nachgewiesener strikter Abstinenz (Harnkontrollen alle 6 Wochen) neuerlich sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Im Rahmen dieser Untersuchung wäre eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme dann beizubringen.

 

Dieser Sachverhalt wurde von Ihnen anlässlich Ihrer persönlichen Vorsprache am 05.06.2008 zur Kenntnis genommen.

 

Als Grundlage für diese Entscheidung haben wir das schlüssige und in zweifelsfreier Weise dargelegte Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen Frau Hofrat Dr. M B vom 10.07.2008 herangezogen. Wir hatten keine Ursache, an diesem Gutachten zu zweifeln, da sie eindeutig und schlüssig sind.

Die Entziehung der Lenkberechtigung ist eine Verwaltungsmaßnahme, die in erster Linie im Interesse der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer vorzukehren ist. Persönliche oder wirtschaftliche Belange dürfen nicht berücksichtigt werden.

 

Zu II.:

Da Personen, welche die zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer Führerscheinklasse im öffentlichen Straßenverkehr erforderliche gesundheitliche Eignung nicht mehr besitzen, eine Gefahr für die Verkehrssicherheit bilden und demnach zum Schutz der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs behördliche Maßnahmen geboten sind, musste wegen Gefahr im Verzug von der Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG Gebrauch gemacht werden.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber aus wie folgt:

"Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 06.08.2008, VerkR21-94-2008/EF-Mg/Rei, erhebe ich innerhalb offener Frist

 

 

BERUFUNG.

 

 

Die Erstbehörde entzieht dem Berufungswerber die Lenkberechtigung, weil er gesundheitlich nicht mehr geeignet sei und erlässt darüber hinaus ein Verbot, die in § 32 FSG genannten Fahrzeuge zu lenken.

 

 

Die Erstbehörde stellt fest, dass der Berufungswerber „verbotene Suchtmittel konsumiert" hat. Die Amtsärztin diagnostiziert den Berufungswerber er sei (gesundheitlich) zum Lenken von Kraftfahrzeugen mit und ohne Führerschein nicht geeignet. Aufgrund eines positiven Harnbefundes auf Cannabinoide sei ein „fortgesetzter Cannabiskonsum" anzunehmen.

Sonstige Sachverhaltsfeststellungen werden im angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Dem amtsärztlichen Gutachten vom 10.07.2008 ist zu entnehmen, dass die Amtsärztin offensichtlich der Meinung ist, weil der Berufungswerber nicht in der Lage sei, „den Cannabiskonsum zu unterlassen" sei er nicht lenkgeeignet. Sie diagnostiziert „Zustand bei fortgesetztem Cannabiskonsum."

 

 

Dies ist nach gehender österreichischer Rechtslage kein vertretbarer Grund, die gesundheitliche Lenkeignung in Zweifel zu ziehen. § 14 Abs 5 FSG - GV behandelt Personen, die mit Alkohol, Suchtmittel oder Arzneitmittel gehäuften Missbrauch begangen haben in gleicher Weise wie Personen, die alkohol-, Suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren. (VwGH 18.03.2003, 2002/11/0209). Nach Vorstellung der Amtsärztin müsste daher jedem, der den Konsum von Suchtmitteln, Alkohol oder Arzneimitteln nicht gänzlich unterlassen kann, die gesundheitliche Lenkberechtigung abgesprochen werden.

 

 

Gelegentlicher Konsum von Cannabis ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeugs beeinträchtigt die gesundheitliche Lenkeignung ebenso wenig wie gelegentlicher Alkoholkonsum ohne Zusammenhang mit dem Lenken von Fahrzeugen.

 

 

Ich stelle daher die

ANTRÄGE:

 

1.             auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung,

2.             auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

 

 

 

M J"

 

2.1. Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber eine Fehlbeurteilung der Amtsärtzin nicht aufzuzeigen.

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien angesichts der Sachlage geboten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, sowie durch Erörterung des negativen Eignungsgutachtens durch die Amtsärztin Dr. B und die Verlesung der im Akt der belangten Behörde erliegenden Harnbefunde, der Verlesung des Gerichtsbeschlusses, 2 U 142/05k- 8 und des vom Berufungswerbervertreter am 3.9.2008 übermittelten Schriftsatzes, sowie der Verlesung der verkehrspsychologischen Stellungnahme aus dem Jahr 2006 im Rahmen der Berufungsverhandlung. Zur Berufungsverhandlung erschien der Berufungswerber trotz persönlicher Ladung nicht. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil.

 


Den Verfahrensparteien wurde am 9.9.2008 noch das Tonbandprotokoll über die Berufungsverhandlung übermittelt, wobei dessen Rechtsvertreter unter Hinweis auf die zu intendierte Bewertung der Beweislage und die bestehende Mitwirkungspflicht neuerlich die Entgegnung mittels einem Gutachten anheim gestellt. Dieser Anregung kam der Berufungswerber nicht nach.

 

3.2. Diese Nichteignung wurde von der zuständigen Amtsärztin im Zuge einer Untersuchung des Berufungswerbers festgestellt, worüber ein Gutachten erstattet wurde.

Zu diesem Verfahren kam es durch eine Anzeige der PI Eferding an die Staatsanwaltschaft Wels, wonach der Berufungswerber verdächtigt wurde vor dem 10.3.2008 eine unbekannte Menge Cannabis besessen und an einem unbekannten Ort konsumiert zu haben. Das folglich eingeleitete gerichtliche Verfahren wurde vom BG Grieskirchen mit dem o.a. Beschluss (v.18.5.2008) gemäß §§ 37, 35 Abs.2 SMG unter Ausspruch  einer Probezeit von zwei Jahren eingestellt. Dies jedoch mit der Auflage, dass sich der Berufungswerber für die Dauer der Probezeit gemäß § 11 Abs.2 SMG einer gesundheitsbezogenen Maßnahme  in Form einer ärztlichen Überwachung seines Gesundheitszustandes durch Harnuntersuchungen unterzieht. Diesbezüglich wurde er unaufgefordert, spätestens alle drei Monate zwecks Harnkontrollen bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vorzusprechen.

Vor diesem Hintergrund wurde das h. Verfahren eingeleitet.

Durch die Amtsärztin der nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Führerscheinbehörde wurde der Berufungswerber am 10.6.2008 amtsärztlich untersucht. Dieser Untersuchung lag ein positiver Harnbefund auf Cannabinoide vom März 2008 zu Grunde. Im Rahmen dieser Untersuchung berichtete der Berufungswerber über seinen Suchtmittelkontakt etwa seit dem Jahr 2003/2004. Damals habe er jemanden getroffen der Cannabis rauchte. Folglich habe er gelegentlich aber nicht regelmäßig geraucht. Beim Bundesheer ist im Mai 2005 ein Drogentest auf Cannabis positiv verlaufen. Deshalb wurde 2005 vom BG Grieskirchen unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren eine ärztliche Überwachung angeordnet.

Den auch im März 2008 wieder positiv verlaufenen Harntest erklärte er gegenüber der Amtsärztin mit zwei bis dreimaligem Rauchen während des Urlaubes. Seit daher habe er laut seinen Angaben gegenüber der Amtsärztin nichts mehr geraucht.

 

Im Rahmen dieser Untersuchung wurde abermals die Vorlage eines Harnbefundes angeordnet. Dieser erbrachte per 20.6.2008 neuerlich den Nachweis von THC in einer Höhe von 89,3 ng/ml und sohin abermals ein positives Ergebnis.

Daraus schloss die Amtsärztin einen fortgesetzten Konsum und dzt. einen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden   Gesundheitsstatus.

 

3.2.1. Im Rahmen der Berufungsverhandlung legte die Amtsärztin ihr Kalkül der Nichteignung umfassend dar. Sie strich hervor, dass eben die Angaben des Berufungswerbers nicht den Tatsachen entsprochen hätten, woraus aus ihrer langjährigen ärztlichen u. amtsärztlichen Praxis der fachliche Schluss zu ziehen (gewesen) sei, dass der Berufungswerber offenbar häufiger missbräuchlichen Konsum tätigte als er dies darzulegen versuchte. So wurde insbesondere auf den positiven Harntest im Juni verwiesen, welcher trotz der angeordneten Beobachtung positiv war. Daraus sei aus fachlicher Sicht, so die Amtsärztin, auf regelmäßigen Cannabiskonsum zu schließen. Auch die Verweigerung der Auskunft darüber woher der Berufungswerber das Cannabis bezog hob die Amtsärztin ebenfalls als derartiges Indiz hervor (Seite 3 unten des Tonbandprotokolls).

Die Amtsärztin legte ferner unter Hinweis auf einschlägige Literatur[1] die Nachweisdauer von Cannabis im Harn dar, dessen zeitliche Dauer sich mit häufigeren Konsum verlängere. Ebenfalls wurde der Begriff iSd Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung "des gehäuften Missbrauches" ausgeführt, der beim Berufungswerber laut Amtsärztin als gegeben schlussgefolgert wurde.

Die unmittelbare Einwirkung auf die Fahreignung erklärte die Amtsärztin konkret mit nicht vorhersehbaren songennanten "Flashback's", welche außerhalb des unmittelbaren Suchtgiftbeeinträchtigungsstatus auftreten können.

 

 

3.3. Die Ausführungen der Amtsärztin im Zuge der Berufungsverhandlung erweisen sich als durchaus plausibel und gut nachvollziehbar. Besonders aussagekräftig war der Umstand der positiven Harntests trotz der gerichtlich bzw. amtsärztlich angeordneten Überwachung zu werten. Da laut Darstellung der Gutachterin bei einmaligem Rauchen eine Nachweisdauer von Cannabis lediglich bis zu 36 Stunden, bei mäßigem Konsum bis fünf Tagen und bei regelmäßigem Konsum ein solcher Nachweis (ein positives Testergebnis) bis zu 20 Tagen anzunehmen ist, sprechen die hier positiven Befunde vom März und Juni 2008 wohl eine deutliche Sprache und lassen am fachlichen Kalkül der Amtsärztin des anzunehmenden "gehäuften Missbrauchs" wohl keine vernünftigen Zweifel offen.

Das schließlich der Berufungswerber auch der Berufungsverhandlung nicht zu folgen geneigt war und sich offenbar einer eigenen Darstellung zu seinen Konsumangaben auch der Berufungsbehörde gegenüber verschließt, lässt insbesondere seine anwaltliche Darstellung über die jeweilige Einmaligkeit des Konsums vor den positiven Tests als unhaltbare Zweckbehauptung erscheinen. Mit inhaltsleeren rechtlichen Pauschaldarstellungen lässt sich die fachliche Empirie nicht widerlegen bzw. wird dieser damit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Der Berufungswerber war offenbar auch nicht geneigt über h. Anregung vor der Verhandlungsanberaumung dem vorliegenden Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Vielmehr scheint er durch Anträge auf die amtswegige Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme zu verkennen, dass die Amtsärztin als Sachverständige ihr Gutachten im Rahmen der Berufungsverhandlung zu erörtern und klarzustellen hatte und dies auch tat, wobei der Berufungswerber wiederum nicht bereit war als Verfahrenspartei und Rechtsmittelwerber sich dabei selbst einzubringen.

Mit den Berufungsausführungen vermochte das amtsärztliche Gutachten jedenfalls nicht erschüttert zu werden. Vielmehr erwies sich dieses als logisch nachvollziehbar und überzeugte dieses die Berufungsbehörde, dass der Berufungswerber offenbar trotz der angeordneten Beobachtung nicht in der Lage ist sich eines fortgesetzten (gehäuften) Suchtmittelkonsums zu enthalten.

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

     "Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

    

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

               3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9)

     ...

     Gesundheitliche Eignung:

     § 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

     (2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist – so wie hier -  das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

     (3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

     1.  gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;

     2.  zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen

Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Bedingungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

     ...

     Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

     Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

     1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

     2.  die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen,

Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

     ..."

     Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-

Gesundheitsverordnung - FSG-GV (in der hier anzuwendenden Fassung, BGBl. II Nr.  64/2006) von Bedeutung:

    ...

     Gesundheit

     § 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

     ...

     4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

     a) Alkoholabhängigkeit oder

     b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, ...

     ...

     Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

     § 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

     ...

(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von

Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

 (4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

     ..."

 

 

4.1. Wenn der Rechtsvertreter des Berufungswerber in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf § 14 Abs.1 u. 2 FSG-GV vermeint, eine solche eignungsrelevante Feststellung bedürfe zwingend einer fachärztlichen Stellungnahme, welche im Berufungsverfahren hier von amtswegen, allenfalls mit einem Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4  einzuholen wäre, verkennt er einerseits den grundsätzlichen Unterschied zwischen Erteilungs- u. dem Entzugsverfahren und andererseits das Gebot an der Mitwirkungspflicht am eigenen Verfahren. So wurde ihm bereits im h. Schreiben vom 20.8.2008 und darüber hinaus im Anschluss an das Berufungsverfahren im Zuge der Übermittlung des Tonbandprotokolls eröffnet, dem auf einem Gutachten gestützten Beweisergebnis auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten zu müssen bzw. wurde ihm dies mit Blick auf sein Vorbringen klarzulegen versucht.  Warum er weder zur Verhandlung erschien und er es trotz mehrfachen Hinweises unterlässt ein Gutachten vorzulegen, sich aber andererseits auf einen Aufforderungsbescheid – zu einer psychiatrischen Untersuchung – berufen will, darf in diesem Zusammenhang als nicht nachvollziehbar und geradezu als widersprüchlich und unerfindlich festgestellt werden.

Der Judikatur zum § 14 FSG-GV ist jedenfalls keine Beweisregel abzuleiten, dass einem aus einem gehäuften Missbrauch von Cannabis schlussgefolgerten amtsärztliche Kalkül der "fehlenden gesundheitlichen Eignung" nur nach zusätzlicher Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme ein Solches erfolgen dürfte. Der Nachweis der Eignung iSd § 14 Abs.3 FSG-GV bei der Erteilung  der LB vermag verfahrensrechtlich wohl kaum mit einem Entzugsverfahren wegen Nichteignung gleichgesetzt werden.

Es wäre demnach letztlich die Pflicht des Berufungswerbers gewesen durch gedeihliche Mitwirkung am eigenen Verfahren, seinen behaupteten Standpunkt zumindest durch den Versuch, dem amtsärztlichen Kalkül auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten, nachzukommen anstatt sich nur auf einen formalen Standpunkt zurückzuziehen und zu seinem Verfahren überhaupt nichts beizutragen und dort nicht einmal an der Verhandlung teilzunehmen. Im Gegensatz dazu hat sich die Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung ausführlich mit dem amtärztlichen Gutachten auseinandergesetzt und hatte dieses zu würdigen (VwGH 20.2.2001, 2000/11/0287 mit Hinweis auf VwGH 24.9.1991, 91/11/0020).

          Im vorliegenden Fall liegen schlüssige Feststellungen für den fachlich untermauerten Verdacht des gehäuften Missbrauches von Suchtmittel vor, woraus seitens der Amtsärztin der fachliche Schluss auf die gegenwärtig fehlende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht zu bezweifeln ist.

Es trifft wohl zu, dass ein lange zurückliegender oder nur gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch nicht berühren würde (vgl. u. a. das VwGH 23. Mai 2000, 99/11/0340). Von einem bloß "gelegentlichen" Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers kann aber schon deshalb nicht die Rede sein, weil er sowohl bei seiner amtsärztlichen Untersuchung zumindest einen zweimaligen Konsum zugab und darüber hinaus trotz der bestehenden Abstinenzaufforderung sogar zwei definitive Nachweise eines fortgesetzten Konsums vorliegen. Das bloß schriftliche Vorbringen des Berufungswerbers erweist sich auch vor diesem Hintergrund offenkundig als schlichtweg unrichtig. Auch diesbezüglich hätte der Berufungswerber bei der Berufungsverhandlung Gelegenheit gehabt diesem fachlich untermauerten Widerspruch durch entsprechendes unmittelbares Vorbringen klarzustellen zu versuchen.

Bei einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln muss es sich um häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln, ohne dass allerdings der Nachweis einer damals bestehenden Suchtmittelabhängigkeit erforderlich ist. Bei dem vom Berufungswerber selbst eingeräumten Cannabiskonsum in den Jahren 2003/2004 und im Mai 2005 und das zugegebene zwei- bis dreimalige Rauchen im Mai dieses Jahres in Verbindung mit dem positiven Harntest im Zuge der hier anlassgegenständlichen amtsärztlichen Gutachtenserstattung kann wohl nicht mehr von einem bloß gelegentlichen Konsum im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rede sein (siehe dazu unter anderem VwGH 4.7. 2002, 2001/11/0024, mwN).

 

4.3. Wenn die Amtsärztin bereits anlässlich der Berufungsverhandlung eine neuerliche und eine für den Berufungswerber positiv zu erwartende Begutachtung nach einer noch über einige Monate zu belegender Abstinenz in Aussicht stellte und sie im Zuge dieses Verfahrens den Berufungswerber zur Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme anzuleiten beabsichtigt, wird auch dann der Mitwirkung des Berufungswerbers bedürfen. Er kann sich daher jedenfalls jetzt nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine gesundheitliche Nichteignung nicht ohne eine solche Stellungnahme alleine durch den Amtsarzt getroffen werden hat können. Die Berufungsbehörde hat die gegenwärtige Beweislage ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Letztlich bleibt immer nur das amtsärztliche Gutachten als Grundlage für die Feststellung der Eignung, auch wenn es hierfür der Vorlage einer positiven fachärztlichen (psychiatrischen Stellungnahme) bedarf. Auch der Amtsarzt kann daran ebenso wenig gebunden werden, wie die Berufungsbehörde an die Würdigung eines solchen Gutachtens in eine bestimmte Richtung.

 

Die Berufung war demnach als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. B l e i e r

 


[1] Reinhard Haller, Das Psychiatrische Gutachten, 2. Auflage, Seite 200 ff

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 18. November 2008, Zl.: 2008/11/0162-6

 

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