Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110879/2/Kl/RSt

Linz, 03.09.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn A B, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Juni 2008, VerkGe96-97-2007/Ep, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe vollinhaltlich bestätigt, dass im vorletzten Absatz des Tatvorwurfes im Straferkenntnis der Ausdruck "und Tatort" zu entfallen hat.

 

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 146 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Juni 2008, VerkGe96-97-2007/Ep, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von je 365 Euro (in zwei Fällen), eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2 und Abs.7 iVm 1. § 6 Abs.2 GütbefG 1995 und 2. § 6 Abs.4 und Abs.2 GütbefG 1995 verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu vertreten hat, dass der Güterbeförderungsunternehmer S K, Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit fünf Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr" im Standort T, mit einem von der "KFZ-Handel Autoverleih R H Ges.m.b.H.", L, angemieteten Lastkraftwagen (amtliches Kennzeichen:    , AUT) durch den Lenker C W A am 4.6.2007 einen gewerblichen Gütertransport (1 Palette Kunstborsten, 1 Palette Werkzeuge, Schrauben, Muttern und Scheiben) von Wels nach Thalheim und Enns durchgeführt hat, ohne dass der Unternehmer dafür gesorgt hat,

 

1.     dass eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde, obwohl gemäß § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird

 

2.     dass die für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mittels Mietfahrzeugen erforderlichen Dokumente – nämlich ein Mietvertrag des Fahrzeuges und ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers – mitgeführt wurden, obwohl gemäß § 6 Abs.4 Güterbeförderungsgesetz bei der Verwendung von Mietfahrzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern gemäß Ziffer 1 ein Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen und sofern der Lenker nicht der Mieter ist, ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen ist.

 

Tatzeit und Tatort: am 04.06.2007 um 17.00 Uhr auf der A25, Straßenkilometer 13,3, Gemeinde Wels, am Parkplatz der Tankstelle am ÖBB Terminal Wels (wie von Organen der Landesverkehrsabteilung festgestellt wurde)

 

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trifft den Bw gemäß § 23 Abs.7 GütbefG als genehmigter gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Gewerbeberechtigung "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit fünf Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr" des Güterbeförderungsunternehmers S K im Standort T.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe angefochten. Es wurde ausgeführt, dass den Bw kein Verschulden treffe, da er zum Tatzeitpunkt bedingt durch Krankheit nicht in der Lage gewesen sei, die Pflichten des Unternehmers zu erfüllen, sodass es in der Obhut des Unternehmers gelegen sei, einen anderen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen oder selbst Sorge zu tragen. Dies hätte der Unternehmer auch getan, indem er die erforderlichen Papiere ca. eine Stunde später bei der Polizeistation Wels vorgewiesen habe. Es zeige daher auch, dass er von der Nichtverfügbarkeit wegen Krankheit gewusst hätte.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Weil der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und vom Bw nicht angefochten wurde, hingegen in der Berufung nur unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe je Delikt verhängt wurde und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde, kann von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG abgesehen werden.

 

4. Im Grunde des vorliegenden Strafaktes, insbesondere aufgrund der Anzeige, steht als erwiesen fest und wurde zu keiner Zeit vom Beschuldigten in Abrede gestellt, dass am 4.6.2007 durch den Lenker C W A eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von Wels nach Thalheim und Enns für das Güterbeförderungsunternehmen S K (Gewerbestandort in T) mit einem näher bezeichneten angemieteten Lastkraftwagen durchgeführt wurde, wobei vom Unternehmer nicht Sorge getragen wurde, dass eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie ein Mietvertrag über das Kraftfahrzeug sowie ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers mitgeführt wurde.

Der Bw ist gewerberechtlicher Geschäftsführer.

 

Dieser Sachverhalt kann daher auch als erwiesen der nunmehrigen Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF. BGBl I Nr. 153/2006, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 6 Abs.4 GütbefG sind, wenn Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden, folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

 

1.      Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

 

2.      sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 und Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder Abs.2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 23 Abs.7 GütbefG ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt wurde.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes hat der Güterbeförderungsunternehmer S K, welcher Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit fünf Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ist, nicht Sorge getragen, dass am 4.6.2007 eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie ein Mietvertrag des Fahrzeuges und ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers mitgeführt wurde. Der Bw ist seit 24.11.2005 gewerberechtlicher Geschäftsführer des genannten Güterbeförderungsunternehmens. Er hat daher die vorgeworfene Tat im Sinn des § 23 Abs.7 GütbefG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretungen ist erfüllt.

 

Die Spruchberichtigung war erforderlich, weil die belangte Behörde zu Recht in der Einleitung des Schuldspruches auf den Tatort am Standort der Gewerbeausübung hinweist. Die Erwähnung des Ortes der Betretung ist hingegen nur Sachverhaltselement und zur Spruchkonkretisierung erforderlich. Bei der Annahme des Tatortes in Wels wäre Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 27 VStG gegeben. Zu Recht hat daher der Magistrat der Stadt Wels die Anzeige gemäß § 27 VStG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet.

 

5.3. Wenn hingegen der Bw auf seine Krankheit verweist und auf die Verpflichtung des Unternehmers hinweist, so bringt er damit zum Ausdruck, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift trifft.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht.

 

Wenn sich daher der Bw auf Krankheit als Entschuldigung stützt, so ist ihm die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, dass dieser Umstand allein nicht ausreicht. Vielmehr hat der Bw das mangelnde Verschulden glaubhaft zu machen und dazu darzulegen, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dazu reicht es nicht aus, dass er zum Tatzeitpunkt nicht im Betrieb anwesend gewesen ist, vielmehr ist glaubhaft zu machen, dass der Bw für die Zeit seiner Abwesenheit entsprechende Maßnahmen getroffen hat, dass für die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben Vorsorge getroffen ist. Auf dritte Personen darf sich der Bw nicht verlassen. Vielmehr hätte er von vorne herein für eine entsprechende Vertretung Vorsorge zu treffen gehabt, zumal eine solche Maßnahme durchaus zumutbar ist (VwGH vom 27.11.1995, 93/10/0100 und vom 11.5.1998, 97/10/0250 sowie vom 17.1.1990, 89/03/0165). Es ist daher das Vorbringen des Bws nicht ausreichend, ihn von seinem Verschulden zu entlasten, da er sich auf keine Vertretungsregelung und Vorsorgemaßnahmen beruft. Es liegt daher zumindest fahrlässige Tatbegehung vor.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat daher zurecht auf die öffentlichen Interessen der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen. Strafmildernde und straferschwerende Umstände lagen nicht vor. Sie hat auf die Erforderlichkeit einer Geldstrafe Bedacht genommen, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Sie hat eine Geldstrafe verhängt, die nahezu die Mindeststrafe beträgt.

 

Im Grunde dieser Ausführungen kann nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Zurecht ist darauf hinzuweisen, dass der Bw durch die Tatbegehung dem Schutzzweck der Norm, nämlich die geordnete Gewerbeausübung und die dazu erforderliche Kontrolle missachtet bzw. verletzt hat. Ein Vorbringen, dass in seiner Abwesenheit die gesetzlichen Verpflichtungen in anderer Weise bzw. durch andere Maßnahmen eingehalten werden, fehlt der Berufung. Es war daher die Sorgfaltsverletzung des Bws auch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen, dass eine der Mindeststrafe nahestehende Geldstrafe verhängt wurde, war daher die verhängte Geldstrafe für jedes Delikt tat- und schuldangemessen und nicht überhöht und erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Es waren daher die verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen für jedes Delikt zu bestätigen.

 

Besondere Milderungsgründe lagen nicht vor und wurden nicht vorgebracht, sodass von einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG nicht Gebrauch zu machen war. Auch lag nicht geringfügiges Verschulden vor, sodass nicht von einer Strafe gemäß § 21 VStG abzusehen war. Geringfügigkeit liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bws weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurück bleibt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 146 Euro, gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Verschulden, Krankheit ist kein Entlastungsgrund, es bedarf weiterer Maßnahmen, Kontrollsystem

 

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