Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100042/8/Fra/Ka

Linz, 28.02.1991

VwSen - 100042/8/Fra/Ka Linz, am 28.Februar 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Dr. W St, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Mai 1991, Zl. 933-10-9761633, wegen Übertretung der Linzer Parkgebührenverordnung, nach der am 24. Februar 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Dieser wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzten Rechtsvorschriften wie folgt zu lauten haben: "§§ 2 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz." Die Strafsanktionsnorm wird auf "§ 6 Abs.1 lit.a O.Ö. Parkgebührengesetz" präzisiert.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 51e Abs.1 VStG.

II. Der Berufung wird hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe teilweise stattgegeben. Die Geldstrafe wird auf 400 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 19 VStG.

III. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 40 S. Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 10. Mai 1991, Zl. 933-10-9761633, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach §§ 1, 2, 3, 5, 6 der Linzer Parkgebührenverordnung i.V.m. §§ 1, 2, 3, 4, 6 des OÖ. Parkgebührengesetzes gemäß § 6 Abs.1 des OÖ. Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt, weil er am 7. Dezember 1990 um 9.35 Uhr in der M.straße gegenüber Nr. 11 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Audi, grau, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 100 S verpflichtet.

I.2. Begründend führt die Erstbehörde aus, der Beschuldigte habe zu seiner Rechtfertigung angegeben, daß sich seine Anwaltskanzlei in L, befinde und er eine dringende Ladetätigkeit für seinen Betrieb durchführen mußte. Die zeugenschaftliche Einvernahme des betreffenden Straßenaufsichtsorganes habe jedoch ergeben, daß sich die Meldungslegerin etwa 15 Minuten im Sichtbereich des Fahrzeuges aufgehalten habe und währenddessen keine Ladetätigkeit feststellen konnte.

I.3. In der fristgerecht gegen das oben angeführte Straferkenntnis eingebrachten Berufung beantragt der Berufungswerber, seinem Rechtsmittel Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; hilfsweise das Straferkenntnis aufzuheben und die Strafhöhe herabzusetzen. Als Berufungsgründe macht er Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Ausdrücklich bekämpft er auch die Strafhöhe, wobei er im wesentlichen folgende Argumente vorbringt:

a) Da ihm die Aussage der Meldungslegerin erst im Straferkenntnis zur Kenntnis gebracht worden sei, und er somit keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt habe, leide das Verfahren an einer Mangelhaftigkeit; b) die Nichtgewährung der Möglichkeit zu einer Stellungnahme bedeute auch eine Mißachtung des rechtlichen Gehörs, weshalb Verfahrensvorschriften verletzt worden seien; c) die Erstbehörde vertrete die Ansicht, daß eine Ladetätigkeit nur über einen begrenzten Zeitraum zulässig sei. Diese Rechtsansicht sei unrichtig. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1981, 254/80, sind durch das Gesetz keine zeitlichen Grenzen für eine Ladetätigkeit gesetzt. Wesentlich sei nur, daß sie unverzüglich und ohne Unterbrechung durchgeführt werde. Sie setze aber nicht voraus, daß sich der Lenker ununterbrochen in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges aufhalte (VwGH vom 7.12.1984, 84/02B/0025). Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die Erstbehörde das Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen; d) nach den Feststellungen der Erstbehörde sei nicht ersichtlich, wie lange sein PKW abgestellt gewesen war.

Laut Meldungslegerin liege der Beobachtungszeitraum bei 15 Minuten. Es zeige sich somit, daß für das Abstellen eines Fahrzeuges im Parkverbot (15 Minuten) eine exorbitant hohe Geldstrafe verhängt wurde. Daß daher bei der Strafbemessung angeblich auf das Verschulden Bedacht genommen worden sei, erscheine völlig absurd. Worin die angeblichen einschlägigen Vorstrafen bestehen sollen, sei unergründlich, zumal seines Wissens derzeit lediglich mehrere Verfahren anhängig seien und noch keine einzige rechtskräftige Erledigung existiere. Die Strafhöhe sei daher wesentlich über der Norm liegend. Die Herabsetzung auf 100 S werde ausdrücklich begehrt.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat am 24. Februar 1992 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung wird der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt aus folgenden Gründen als erwiesen angenommen:

Die Meldungslegerin konnte sich bei der Verhandlung nicht mehr an die in Rede stehende Amtshandlung erinnern. Dies ist aufgrund des inzwischen verstrichenen Zeitraumes nicht lebensfern. Der Meldungslegerin wurde daher die im Akt befindliche Zeugenaussage vom 6. Mai 1991 durch Verlesung vorgehalten. Frau Sch führte hiezu aus, daß, wenn sie seinerzeit diese Aussage gemacht hat, diese sicher der Wahrheit entspricht. Auch der Beschuldigte konnte sich zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht mehr konkret daran erinnern, welche Ladetätigkeit er durchgeführt hat. Dies ist ebenso verständlich und kann daher nicht als belastender Umstand gewertet werden. Da jedoch der Beschuldigte im gesamten Verfahren nie dargetan hat, welche Ladetätigkeit er durchgeführt hat, erscheint seine Verantwortung nicht glaubwürdig. Der Beschuldigte hat während des ganzen Verfahrens keinen Versuch unternommen, die behauptete Ladetätigkeit zu belegen bzw. zu untermauern.

In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, daß der Einwand des Beschuldigten, durch die Nichtgewährung der Stellungnahmemöglichkeit sei das Verfahren mangelhaft geführt wurde, zu Recht erfolgt ist. Hiemit wurde das Prinzip der Gewährung des rechtlichen Gehöres mißachtet. Dieser Mangel wurde jedoch nunmehr im Berufungsverfahren saniert.

II. Die verhängte Strafe war herabzusetzen, da sie nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates weder dem Unrechts- noch dem Schuldgehalt der Übertretung entspricht. Bei einem gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen bis zu 3.000 S war unter Berücksichtigung der Kriterien des § 19 VStG einerseits darauf Bedacht zu nehmen, daß keine besonders gravierende Schädigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, eingetreten ist und andererseits von keinem schwerwiegenden Verschulden des Berufungswerbers auszugehen ist. Darüberhinaus liegt nach dem Wissensstand des unabhängigen Verwaltungssenates lediglich eine (und nicht mehrere - wie dies die Erstbehörde angenommen hat -) einschlägige rechtskräftige Vormerkung vor (Erkenntnis des UVS vom 20. November 1991, VwSen-100035/11/Fra/Ka) vor. Diese war als erschwerend zu werten. Die nunmehr verhängte Strafe beträgt somit lediglich rund 13 % des gesetzlichen Strafrahmens und kann auch sicherlich im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten (Kopie des Einkommenssteuerbescheides liegt im Akt, wobei zusätzlich davon ausgegangen wird, daß keine Sorgepflichten bestehen und kein nennenswertes Vermögen vorliegt) nicht als überhöht angesehen werden. zu III. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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