Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110880/2/Kl/RSt

Linz, 03.09.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des L G, B, vertreten durch B Rechtsanwalts GmbH, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. Juli 2008, VerkGe96-133-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass als verletzte Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG zu zitieren ist "§ 23 Abs.1 Z3 und § 7 Abs.1 Z4 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl Nr. 593/1995 idF BGBl I Nr. 153/2006".

 

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. Juli 2008, VerkGe96-133-2008, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsttrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 und § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der L D.O.O. (Unternehmer) mit dem Sitz in B am 24.4.2008 gegen 18.30 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem mazedonischen Kennzeichen C und dem Sattelanhänger mit dem mazedonischen Kennzeichen A , deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: L D.O.O., Zl. B, Lenker: H A, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (8 Stück Landmaschinen) von Grieskirchen mit einem Zielort in Schweden ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchgeführt hat. Die mitgeführte Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr Österreich – Mazedonien mit der Nr. , ausgestellt vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, war für diesen Drittlandverkehr nicht gültig.

 

Weiters wurde verfügt, dass die gemäß § 37 Abs.5 VStG am 25.4.2008 von den Aufsichtsorganen der Zollverwaltung eingehobene vorläufige Sicherheit im Betrag von 1.453 Euro für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet wird.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der mazedonischen Regierung keine Bestimmung über die sogenannte Belohnungsgenehmigung finde. Die Vereinbarung sei auf Belohnungsgenehmigungen nicht anwendbar. Aus den besonderen Bedingungen der Belohnungsgenehmigung sei ersichtlich, dass die Bewilligung für den Verkehr nach, durch und aus Österreich gelte, damit auch der Drittlandverkehr, also die Beförderung von Gütern aus einem anderen als dem in der Genehmigung ausgegebenen Drittland nach Österreich oder umgekehrt umfasst. Es gäbe keine gesetzliche Bestimmungen, die eine Änderung der Regelung über Belohnungsgenehmigungen nach dem 1.1.2007 festgesetzt hätte, und sei daher davon auszugehen, dass für diese es keine Beschränkung gäbe, die besage, dass man nach drei Auslandsfahrten wieder in den Heimatstaat zurückkehren müsse.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Weil der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und auch in der Berufung kein anderes Vorbringen zum Sachverhalt erstattet wurde und die Berufung sich lediglich gegen die rechtliche Beurteilung richtet, eine mündliche Verhandlung aber nicht beantragt wurde, kann von einer Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG abgesehen werden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die Anzeige samt den in Kopie angeschlossenen Unterlagen und die Ausführungen des Bws, welcher in seinen Stellungnahmen den Sachverhalt bestätigte. Es steht daher als erwiesen fest, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer und Verantwortlicher der L D.O.O. mit dem Sitz in Bitola ist, und am 24.4.2008 gegen 18.30 Uhr mit dem näher bezeichneten Lastkraftfahrzeug ein gewerbsmäßiger grenzüberschreitender Güterverkehr von Grieskirchen mit dem Zielort in Schweden durchgeführt wurde, wobei eine Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich – Mazedonien mit der Nummer (Belohnungsgenehmigung) gültig bis zum 31.1.2009, verwendet wurde. Diese Genehmigung wurde bereits am Vortag für einen Transport von Schweden nach Österreich zum LOCO-Verkehr abgestempelt bzw. entwertet. Eine weitere Genehmigung lag nicht vor. Insbesondere war die weiters mitgeführte CEMT-Genehmigung mit der Nummer 00471 für Österreich nicht gültig, weil sie mit einem Rundsiegel mit dem Buchstaben "A", welcher durchgekreuzt ist, versehen war.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.1 Z3 und Abs.4 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl Nr. 593/1995 idF BGBl I Nr. 153/2006 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 1.453 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 bis 4 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind: Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung, Bewilligung des Bundesministers, aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers.

 

Gemäß Art.1 Z1 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der mazedonischen Regierung über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern, BGBl III Nr.93/2001, in Kraft getreten am 1.3.2001, findet diese Vereinbarung Anwendung auf den österreichisch-mazedonischen grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr).

 

Gemäß Art.1 Z2 dieser Vereinbarung bezieht sich die Vereinbarung auf den gewerbsmäßigen Verkehr und den Werkverkehr einschließlich mit leeren Lastkraftfahrzeugen.

 

Gemäß Art.7 Z1 dieser Vereinbarung bedürfen die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der Vertragspartei, in dem der Transport stattfindet.

 

Im Grunde des in Art.1 Z1 der Vereinbarung geregelten Anwendungsbereiches ist daher ersichtlich, dass die Vereinbarung nur für den bilateralen Verkehr, also den Verkehr zwischen Österreich und Mazedonien, und den Transitverkehr, also eine Durchfahrt durch Österreich, gilt. Die im Straferkenntnis vorgehaltene und erwiesene Fahrt mit Beladung in Österreich und Entladeort in Schweden stellt aber weder einen bilateralen Verkehr zwischen Österreich und Mazedonien noch einen Transitverkehr, also eine Durchfahrt durch Österreich dar. Es ist daher die genannte Vereinbarung und die aufgrund dieser Vereinbarung ausgestellte Genehmigung für diese Fahrt nicht anwendbar. Vielmehr hätte der Bw für diese Fahrt einer CEMT-Genehmigung oder einer Bewilligung des Bundesministers bedurft. Eine für Österreich gültige CEMT-Genehmigung oder eine Einzelbewilligung des Bundesministers wurde aber nicht mitgeführt. Es hat daher der Bw eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung ohne die gemäß § 7 Abs.1 erforderliche Genehmigung durchgeführt.

 

Hingegen sind die weiteren Berufungsausführungen rechtlich nicht nachvollziehbar, zumal das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Mazedonien seit 1.3.2001 unverändert in Kraft ist. Eine Änderung der Rechtslage mit 1.1.2007 ist nicht ersichtlich. Es ist aber dem Bw beizupflichten, dass der Ausdruck "Belohnungsgenehmigung" dem Abkommen nicht zu entnehmen ist. Aus Abkommen Österreichs mit anderen Vertragsstaaten ist ersichtlich, dass solche "Belohnungsgenehmigungen" mit "Zusatzprotokoll zur Förderung des Kombinierten Verkehrs" geregelt sind. Ein Zusatzprotokoll zur Vereinbarung BGBl III Nr. 93/2001 ist nicht kundgemacht und kommt daher nicht zur Anwendung. Im Übrigen gelten solche Belohnungsgenehmigungen nur im Zusammenhang mit dem kombinierten Verkehr. Der durchgeführten Fahrt ist aber ein kombiniertes Verkehr nicht zu entnehmen; letzterer wurde auch nicht vom Bw vorgebracht.

 

Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

 

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Verantwortlicher des genannten Unternehmens hat der Bw die Tat gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

5.2. Im Grunde des § 5 Abs.1 VStG war auch vom Verschulden des Beschuldigten, nämlich zumindest Fahrlässigkeit auszugehen. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und ist eine Entlastung dem Bw nicht gelungen, da die Berufung kein Vorbringen enthält, das einer Entlastung dienen könnte.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit des Bws strafmildernd gewertet und die persönlichen Verhältnisse mit einem monatlichen Einkommen von ca. 1.500 Euro netto, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt. Auch hat sie bei der Strafbemessung auf den besonderen Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen. Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Im Grunde des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe darstellt und der Unrechtsgehalt der Tat erfüllt wurde, ist daher die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bws angepasst. Insbesondere war kein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe vorhanden und war daher nicht gemäß § 20 VStG mit einer Herabsetzung der Strafe vorzugehen. Auch konnte von keinem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weil das Verhalten des Bws nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt, weshalb auch nicht von einer Strafe gemäß § 21 VStG abzusehen war. Es konnte daher auch die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt werden. Geänderte Umstände wurden hingegen vom Bw nicht vorgebracht.

 

5.4. Im Straferkenntnis wurde der Verfall der vorläufigen Sicherheit erkannt.

 

Gemäß § 37a Abs.5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten gemäß § 37 Abs.5 der Verfall ausgesprochen wird. Gemäß § 37 Abs.5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

 

Die belangte Behörde verweist zurecht auf den Wohnsitz des Beschuldigten in Mazedonien und auf den Umstand, dass ein Vertrag zwischen Österreich und Mazedonien im Hinblick auf eine Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen nicht besteht, sodass ein Vollzug der Strafe unmöglich ist. Im Grunde dieser Voraussetzungen war auch der Verfallsausspruch zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

Vereinbarung Österreich-Mazedonien, Drittlandverkehr, keine Genehmigung, kein Zusatzprotokoll über Belohnungsgenehmigung kundgemacht

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 23.11.2009, Zl.: 2008/03/0152-5

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