Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163237/6/Zo/Jo

Linz, 16.09.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau H G, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L, Mag. R, F, vom 28.04.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 01.04.2008, Zl. VerkR96-1371-2006, wegen zwei Übertretungen der StVO zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                 Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 29.03.2006 zwischen 10.00 und 11.00 Uhr in Freistadt auf dem Hauptplatz nächst des Haus Nr. als Lenkerin eines PKW an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und weder ohne unnötigen Aufschub die Polizeidienststelle verständigt noch den anderen Beteiligten ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen habe. Weiters habe sie nach diesem Verkehrsunfall ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten. Sie habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.5 und § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen, weshalb über sie Geldstrafen in Höhe von 70 bzw. 110 Euro sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 18 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass im Sachverständigengutachten die genauen Höhenangaben fehlen würden. Bei ihrem Fahrzeug habe es Vorschäden gegeben und es sei keine Stellprobe durchgeführt worden. Im Sachverständigengutachten würden sämtliche Höhenangaben fehlen, weshalb es unschlüssig sei.

 

Sie habe beim Ausparken von einer Kollision nichts bemerkt, weil sie sonst natürlich Anzeige bei der Polizei erstattet hätte.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Verkehrstechnik zu den Fragen, ob die auf den Fotos ersichtlichen Schäden zu dem behaupteten Verkehrsunfall passen bzw. ob die Berufungswerberin diesen Unfall bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können. Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Berufung stattzugeben war, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Das Fahrzeug der Berufungswerberin war zur Vorfallszeit in Freistadt auf dem Hauptplatz im Bereich einer Kurzparkzone abgestellt, wobei die Parkplätze annähernd rechtwinkelig zur Fahrbahn angeordnet sind. Das Fahrzeug der Berufungswerberin war dabei links neben dem PKW der behaupteten Unfallgegnerin abgestellt. Aufgrund der Angaben einer namentlich nicht genannten Person war vorerst davon auszugehen, dass die Berufungswerberin beim Ausparken den rechts neben ihr abgestellten PKW gestreift habe. Sowohl bei diesem Fahrzeug als auch beim Fahrzeug der Berufungswerberin sind entsprechende Schäden vorhanden, welche mit Fotos dokumentiert wurden.

 

Aus dem Gutachten des Sachverständigen für Verkehrstechnik vom 02.09.2008 ergibt sich, dass die dokumentierten Schäden in Bezug auf ihre Höhe zur Fahrbahn nicht korrespondieren. Auch unter Berücksichtigung einer leichten Höhenkorrektur (ca. 15 mm für das Fahrzeug der Berufungswerberin, weil in diesem ja eine Person gesessen ist) stimmen die Höhen der Schäden bei beiden Fahrzeugen nicht überein. Entsprechend der Fotos ist von serienmäßigen Fahrzeugen auszugehen und es gibt keine Hinweise darauf, dass die Fahrzeuge in relevantem Umfang beladen gewesen seien bzw. das Fahrzeug der Berufungswerberin gerade zum Zeitpunkt des behaupteten Anstoßes eine entsprechende Fahrbahnunebenheit befahren habe. Die Schäden würden nur dann zusammenpassen, wenn das Fahrzeug der Berufungswerberin zum Zeitpunkt des behaupteten Zusammenstoßes auf einem tieferen Niveau gestanden wäre als das angeblich zweitbeteiligte Fahrzeug. Derartige Umstände seien aber aus dem Akt nicht nachvollziehbar, weshalb aus technischer Sicht die Schadensbilder nicht korrespondieren.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde ua von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten keine Verwaltungsübertretungen bilden.

 

5.2. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich, dass Zweifel daran bestehen, dass die Berufungswerberin den gegenständlichen Verkehrsunfall tatsächlich verursacht hat. Die Schadenshöhen der beiden Fahrzeuge würden nur dann zusammenpassen, wenn das Fahrzeug der Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Kollision wegen einer Fahrbahnunebenheit auf einem tieferen Niveau gestanden wäre als der zweite PKW. Aus dem Akt ergeben sich aber keine Hinweise, welche einen derartigen Niveauunterschied wahrscheinlich machen würden. Die zweite Möglichkeit einer Korrespondenz der beiden Höhen, nämlich eine deutliche Querbeschleunigung des Fahrzeuges der Berufungswerberin, kann aufgrund des Ausparkmanövers, welches naturgemäß mit niedriger Geschwindigkeit durchgeführt wird, ausgeschlossen werden. Es bestehen daher zusammengefasst Zweifel, ob die Berufungswerberin den ihr vorgeworfenen Verkehrsunfall tatsächlich verursacht hat, weshalb die ihr vorgeworfenen Übertretungen nicht bewiesen werden können. Es war daher ihrer Berufung stattzugeben und das Verfahren einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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