Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163386/7/Zo/Jo

Linz, 01.09.2008

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des H B, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte H G K, U C, H vom 16.07.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 09.07.2008, Zl. VerkR96-6944-2007, wegen insgesamt 16 Übertretungen der Verordnung (EWG) 3821/85 sowie der Verordnung (EG) 561/2006 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.08.2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Hinsichtlich Punkt 1 wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser wie folgt lautet:

         

          Sie haben als Beifahrer (2. Lenker und daher Fahrer iSd Verordnung        [EG] 561/2006 des angeführten Kraftfahrzeuges, welches mit einem digitalen Kontrollgeräte im Sinne der Verordnung [EWG] Nr. 3821/85    ausgerüstet ist) ihre Fahrerkarte nicht im Kontrollgerät verwendet.

          Die verletzte Rechtsvorschrift wird auf Artikel 15 Abs.2 1. Satz der         Verordnung (EWG) 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG)          561/2006 konkretisiert.

 

          Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben     und die Strafe auf 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden)    herabgesetzt.

 

II.                 Hinsichtlich der Punkte 2, 5, 8, 9, 12, 13 und 16 des Straferkenntnisses wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese Punkte zu einem Tatvorwurf zusammengefasst werden, wobei der Spruch wie folgt lautet:

 

          Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur       Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich     Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen           begangen. Es wurde festgestellt, dass sie zu folgenden Zeiten nach         einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von    mindestens 45 min eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt:

-         Am 25.11.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 13.31 Uhr bis 21.43 Uhr, das sind 7 Stunden 3 min, nur 34 min Fahrtunterbrechung eingelegt.

-         Am 26.11.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 10.32 Uhr bis 16.27 Uhr, das sind 4 Stunden 53 min nur 31 min Fahrtunterbrechung eingelegt.

-         Am 04.12.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 19.50 Uhr bis 05.12.2007, 01.20 Uhr, das sind 5 Stunden 18 min, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

-         Am 05.12.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 16.43 Uhr bis 06.12.2007, 00.21 Uhr, das sind 6 Stunden 42 min, nur 15 min Fahrtunterbrechung eingelegt.

-         Am 06.12.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 19.17 Uhr bis 07.12.2007, 00.54 Uhr, das sind 5 Stunden und 2 min, nur 17 min Fahrtunterbrechung eingelegt.

-         Am 09.12.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 08.57 Uhr bis 19.51 Uhr, das sind 9 Stunden und 14 min, nur 16 min Fahrtunterbrechung eingelegt.

-         Am 12.12.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 18.04 Uhr bis 13.12.2007, 01.24 Uhr, das sind 6 Stunden 29 min, nur 22 min Fahrtunterbrechung eingelegt.

 

          Hinsichtlich der Strafhöhe werden die von der Erstinstanz verhängten      sieben Einzelstrafen zu einer Strafe zusammengefasst und diese auf        300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) herabgesetzt.

 

III.              Hinsichtlich der Punkte 3, 6, 10 und 14 des Straferkenntnisses wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese zu einem Tatvorwurf zusammengefasst werden, wobei der Spruch wie folgt lautet:

 

              Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur        Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich          Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende          Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass sie bei         Zweifahrerbesatzung zu folgenden Zeiten nicht innerhalb von 30   Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder   wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden eingehalten haben:

-         Vom 26.11.2007, 08.06 Uhr zum 27.11.2007, 14.06 Uhr wurde lediglich eine Ruhezeit von 8 Stunden 24 min eingehalten, das ist eine Verkürzung von 36 min.

-         Vom 04.12.2007, 03.30 Uhr zum 05.12.2007, 09.30 Uhr wurde lediglich eine Ruhezeit von 1 Stunde eingehalten, das ist eine Verkürzung von 8 Stunden.

-         Vom 06.12.2007, 14.13 Uhr zum 07.12.2007, 20.13 Uhr wurde lediglich eine Ruhezeit von 3 Stunden und 41 min eingehalten, das ist eine Verkürzung von 5 Stunden und 19 min.

-         Vom 12.12.2007, 18.03 Uhr zum 14.12.2007, 00.03 Uhr wurde lediglich eine Ruhezeit von 1 Stunde 31 min eingehalten, das ist eine Verkürzung von 7 Stunden und 29 min.

 

              Die verletzte Rechtsvorschrift wird auf Artikel 8 Abs.5 der Verordnung     (EG) 561/2006 richtig gestellt.

 

              Hinsichtlich der Strafhöhe werden die von der Erstinstanz verhängten      vier Einzelstrafen zu einer Strafe zusammengefasst und auf 600 Euro      (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) herabgesetzt.

 

IV.              Hinsichtlich der Punkte 4, 7, 11 und 15 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese Punkte zu einem Tatvorwurf zusammengefasst werden, wobei der Spruch wie folgt lautet:

              Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur        Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich          Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen               begangen. Es wurde festgestellt, dass sie zu folgenden Zeiten die erlaubte Tageslenkzeit von maximal 10 Stunden überschritten haben:

-         Vom 26.11.2007, 08.06 Uhr bis 27.11.2007, 21.36 Uhr betrug die Lenkzeit 18 Stunden und 31 min, das ist eine Überschreitung um 8 Stunden und 31 min.

-         Vom 04.12.2007, 03.31 Uhr zum 06.12.2007, 00.21 Uhr betrug die Lenkzeit 19 Stunden und 40 min, das ist eine Überschreitung um 9 Stunden und 40 min.

-         Vom 06.12.2007, 19.17 Uhr bis 10.12.2007, 19.26 Uhr betrug die Lenkzeit 32 Stunden und 11 min, das ist eine Überschreitung um 22 Stunden und 11 min.

-         Vom 12.12.2007, 18.04 Uhr bis 14.12.2007, 00.59 Uhr betrug die Lenkzeit 13 Stunden und 8 min, das ist eine Überschreitung um 3 Stunden und 8 min.

 

              Hinsichtlich der Strafhöhe werden die von der Erstinstanz verhängten      vier Einzelstrafen zu einer Strafe zusammengefasst und diese auf 650      Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 130 Stunden) herabgesetzt.

 

V.                 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 170 Euro (Das sind 10 % der nunmehr herabgesetzten Geldstrafen). Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

        

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. bis IV.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu V.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. bis IV.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"Sehr geehrter Herr B!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung):

 

1)    Sie haben als Beifahrer (2. Lenker und daher Fahrer im Sinn der EG-VO 561/2006) des angeführten Kraftfahrzeuges, welches mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist, sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes nicht an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes gehalten, da Sie ihre Fahrerkarte nicht im Kontrollgerät verwendet haben.

 

Tatort:   Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 9,850.

Tatzeit:    16.12.2007, 14:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

2)    Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit
von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 25.11.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 13.31 Uhr bis 21.43 Uhr, das sind 7 Stunden 3 Minuten, nur 34 Minuten Fahrtunterbrechung eingelegt.

 

Tatort:   Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 9,850.

Tatzeit:  16.12.2007, 14:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 7 EG-VO 561/2006

 

3)    Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Am
26.11.2007, 08.06 Uhr zum 27.11.2007, 14.06 Uhr, wurde lediglich eine Ruhezeit von 8 Stunden 24 Minuten eingehalten, das ist eine Verkürzung von 36 Minuten.

 

Tatort:   Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 9,850.

Tatzeit:  16.12.2007, 14:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

 

4)    Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter ais 2 mal pro Woche an folgenden Tagen auf 10 Stunden verlängert haben. Datum: 26.11.2007, 08.06 Uhr bis 27.11.2007, 21.36 Uhr, Lenkzeit von 18 Stunden 31 Minuten, das ist eine Überschreitung um 8 Stunden 31 Minuten.

 

Tatort:   Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 9,850.

Tatzeit:  16.12.2007, 14:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

5)    Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 26.11.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 10.32 Uhr bis 16.27 Uhr, das sind 4 Stunden 53 Minuten nur 31 Minuten Fahrtunterbrechung eingelegt.

 

Tatort:   Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 9,850.
Tatzeit:  16.12.2007, 14:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 7 EG-VO 561/2006

 

6)    Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Am
04.12.2007, 03.30 Uhr zum 05.12.2007, 09.30 Uhr, wurde lediglich um eine Ruhezeit von 1 Stunde eingehalten, das ist eine Verkürzung von 8 Stunden.

 

Tatort:   Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 9,850.
Tatzeit:  16.12.2007, 14:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

7)    Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als 2 mal pro Woche an folgenden Tagen auf 10 Stunden verlängert haben. Datum: 04.12.2007, 03.31 Uhr zum 06.12.2007, 00.21 Uhr, Lenkzeit von 19 Stunden 40 Minuten, das ist eine Überschreitung um 9 Stunden 40 Minuten.

 

Tatort:   Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 9,850.
Tatzeit:  16.12.2007, 14:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

8)    Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 04.12.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 19.50 Uhr bis 05.12.2007, 01.20 Uhr, das sind 5 Stunden 18 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

 

Tatort:   Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 9,850.
Tatzeit:  16.12.2007, 14:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 7 EG-VO 561/2006

 

9)   Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 05.12.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 16.43 Uhr bis 06.12.2007, 00.21 Uhr, das sind 6 Stunden 42 Minuten nur 15 Minuten Fahrtunterbrechung eingelegt.

 

Tatort:   Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 9,850.
Tatzeit:  16.12.2007, 14:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 7 EG-VO 561/2006

 

10)     Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Am 06.12.2007, 14.13 Uhr zum 07.12.2007, 20.13 Uhr, wurde lediglich eine Ruhezeit von 3 Stunden 41 Minuten eingehalten, das ist eine Verkürzung von 5 Stunden 19 Minuten.

 

Tatort:   Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 9,850.
Tatzeit:  16.12.2007, 14:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

11)    Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als 2 mal pro Woche an folgenden Tagen auf 10 Stunden verlängert haben. Datum: 06.12.2007, 19.17 Uhr bis 10.12.2007, 19.26 Uhr, Lenkzeit von 32 Stunden 11 Minuten, das ist eine Überschreitung um 22 Stunden 11 Minuten.

 

Tatort:   Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 9,850.
Tatzeit:  16.12.2007, 14:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

12)           Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 06.12.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 19.17 Uhr bis 07.12.2007, 00.54 Uhr, das sind 5 Stunden 2 Minuten nur 17 Minuten Fahrtunterbrechung eingelegt.

 

Tatort:   Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 9,850.
Tatzeit:  16.12.2007, 14:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 7 EG-VO 561/2006

 

13)           Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 09.12.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 08.57 Uhr bis 19.51 Uhr, das sind 9 Stunden 14 Minuten nur 15 Minuten Fahrtunterbrechung eingelegt.

 

Tatort:   Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 9,850.
Tatzeit:  16.12.2007, 14:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 7 EG-VO 561/2006

 

14)           Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Am 12.12.2007, 18.03 Uhr zum 14.12.2007, 00.03 Uhr, wurde lediglich eine Ruhezeit von 1 Stunde 31 Minuten eingehalten, das ist eine Verkürzung von 7 Stunden 29 Minuten.

 

Tatort:   Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 9,850.
Tatzeit:  16.12.2007, 14:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

15)           Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als 2 mal pro Woche an folgenden Tagen auf 10 Stunden verlängert haben. Datum: 12.12.2007, 18.04 Uhr bis 14.12.2007, 00.59 Uhr, Lenkzeit von 13 Stunden 8 Minuten, das ist eine Überschreitung um 3 Stunden 8 Minuten.

 

Tatort:   Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 9,850.
Tatzeit:  16.12.2007, 14:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

16)           Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 12.12.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 18.04 Uhr bis 13.12.2007, 01.24 Uhr, das sind 6 Stunden 29 Minuten nur 22 Minuten Fahrtunterbrechung eingelegt.

 

Tatort:   Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 9,850.
Tatzeit:  16.12.2007, 14:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 7 EG-VO 561/2006

 

Fahrzeug:

Kennzeichen, LKW, MAN TGL02

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist,

Gemäß

 

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1)  365,00

132 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

2)  120,00

  52 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

3)    80,00

  36 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

4)  365,00

132 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

5)  120,00

  52 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

6)  365,00

132 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

7)  365,00

132 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

8)  150,00

  60 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

9)  120,00

  52 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

10)350,00

120 Stunden  

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

11)365,00

132 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

12)120,00

  52 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

13)120,00

  52 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

14)365,00

132 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

15)350,00

120 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

16)120,00

  52 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) zu zahlen:

384 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher

         4.224 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber sinngemäß geltend, dass die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht von österreichischen Behörden bestraft werden dürften. Dies deshalb, weil es sich um völlig unterschiedliche Fahrtstrecken an verschiedenen Tagen handelt und lediglich die Kontrolle am 16. Dezember in Österreich stattgefunden hat. Die Verstöße seien nicht in Österreich begangen worden und alleine der Umstand, dass sie in Deutschland nicht bestraft worden sind, führe noch nicht zur Zuständigkeit der österreichischen Verwaltungsbehörden.

 

Das von der österreichischen Behörde verhängte Strafmaß sei wesentlich höher als für ähnliche Delikte in Deutschland und im Hinblick auf die Vielzahl von behaupteten Übertretungen über einen Zeitraum von 21 Tagen mit gravierenden zeitlichen Unterbrechungen sei eine Überprüfung durch ein österreichisches Gericht und anschließender Anrufung des Europäischen Gerichtshofes erforderlich.

 

Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass sich bei der Auswertung der Datenblätter die tatsächlichen Pausen bzw. unterschiedlichen Fahrer feststellen lassen, außerdem habe der Betroffene Bedienungsfehler behauptet, sodass die Daten im Gerät nicht richtig erfasst worden seien. Auch deshalb sei eine Bestrafung nicht zulässig. Die fehlerhafte Handhabung der Fahrerkarte dürfe nicht automatisch zu Verletzungen der im Straferkenntnis angegebenen Rechtsvorschriften führen, weshalb auch deshalb das Straferkenntnis gerichtlich überprüft werden müsse.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.08.2008. An dieser hat eine Vertreterin des Berufungswerbers teilgenommen. Der Berufungswerber selbst sowie die Erstinstanz sind zur Verhandlung nicht erschienen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber war zum Zeitpunkt der Kontrolle Beifahrer im LKW mit dem Kennzeichen. Er hatte als Beifahrer seine Fahrerkarte nicht im Kontrollgerät verwendet. Die Auswertung seiner Fahrerkarte ergab, dass er am 25.11.2007 zwischen 13.31 Uhr und 21.43 Uhr bei einer Lenkzeit von 7 Stunden und 3 min eine Fahrtunterbrechung von 34 min einlegte. Eine weitere Unterbrechung von 15 min legte er erst nach dieser 34-minütigen Unterbrechung ein. Im 30-Stunden-Zeitraum vom 26.11.2007, 08.06 Uhr bis zum 27.11.2007, 14.06 Uhr hielt er lediglich eine Ruhezeit von 8 Stunden und 24 min ein, die nächste ausreichende Ruhezeit legte er erst am 27.11.2007 von 21.37 Uhr bis 28.11.2007, 10.03 Uhr ein. In der Zeit vom 26.11.2007, 08.06 Uhr bis 27.11.2007, 21.36 Uhr betrug seine Lenkzeit 18 Stunden und 31 min. Weiters hielt er am 26.11.2007 zwischen 10.32 Uhr und 16.27 Uhr bei einer Lenkzeit von 4 Stunden und 53 min nur eine Fahrtunterbrechung von 31 min ein.

 

Im 30-Stunden-Zeitraum vom 04.12.2007, 03.30 Uhr bis zum 05.12.2007, 09.30 Uhr hielt er lediglich eine Ruhezeit von 1 Stunde ein, in welcher das Fahrzeug gestanden ist. Das Fahrzeug wurde zwar zwischenzeitig über längere Zeiträume vom zweiten Fahrer gelenkt und es mag sein, dass sich der Berufungswerber in dieser Zeit tatsächlich ausgeruht hat, nachdem das Fahrzeug aber bewegt wurde, gelten diese Zeiten nicht als Ruhezeit. In der Zeit vom 04.12.2007, 03.31 Uhr bis zum 06.12.2007, 00.21 Uhr betrug die Lenkzeit des Berufungswerbers 19 Stunden und 40 min. Vom 04.12.2007, 19.50 Uhr bis zum 05.12.2007, 01.20 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und 18 min keine Fahrtunterbrechung ein. Vom 05.12.2007, 16.43 Uhr bis 06.12.2007, 00.21 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 6 Stunden und 42 min nur drei Fahrtunterbrechungen von jeweils 15 min ein.

 

Die nächste ausreichende Ruhezeit endete am 06.12.2007 um 14.30 Uhr. Im 30-Stunden-Zeitraum, beginnend zu diesem Zeitpunkt bis zum 07.12.2007, 20.13 Uhr hielt er wiederum lediglich eine Ruhezeit von 3 Stunden und 41 min ein, auch hier gibt es wieder einen längeren Zeitraum, in welchem der Beifahrer den LKW lenkte, wobei dieser Zeitraum aber nicht als Ruhezeit gewertet werden kann. In der Zeit vom 06.12.2007, 19.17 Uhr bis zum 10.12.2007, 19.26 Uhr (erst hier hielt der Berufungswerber das nächste Mal eine ausreichende Ruhezeit ein) betrug die Lenkzeit 32 Stunden und 11 min. Vom 06.12.2007, 19.17 Uhr bis 07.12.2007, 00.54 Uhr legte der Berufungswerber bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und 2 min nur eine Fahrtunterbrechung von 17 min ein. Am 09.12.2007 in der Zeit von 08.57 Uhr bis 19.51 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 9 Stunden und 14 min nur eine Fahrtunterbrechung von 16 min ein.

 

Im 30-Stunden-Zeitraum, beginnend am 12.12.2007, 18.03 Uhr bis 14.12.2007, 00.03 Uhr hielt der Berufungswerber lediglich eine Ruhezeit von 1 Stunde und 31 min ein, auch hier gibt es einen längeren Zeitraum, in welchem der zweite Lenker den LKW gelenkt hatte. Vom 12.12.2007, 18.04 Uhr bis zum 14.12.2007, 00.59 Uhr betrug die tatsächliche Lenkzeit 13 Stunden und 8 min. In der Zeit vom 12.12.2007, 18.04 Uhr bis 13.12.2007, 01.24 Uhr hielt der Berufungswerber bei einer Lenkzeit von 6 Stunden und 29 min nur eine Fahrtunterbrechung von 22 min ein, wobei er in dieser Zeit auch zwei weitere kürzere Unterbrechungen von jeweils 15 min eingelegt hatte.

 

Diese Übertretungen sind aufgrund der im Akt befindlichen Auswertung der Fahrerkarte objektiv bewiesen. Die völlig unbelegte Behauptung des Berufungswerbers, dass er durch eine falsche Bedienung des Kontrollgerätes auf seiner Fahrerkarte falsche Zeiten aufgezeichnet hätte, ist nicht nachvollziehbar. Ohne genaue und nachprüfbare Angaben, welche Zeiten das Kontrollgerät angeblich falsch aufgezeichnet haben soll, ist davon auszugehen, dass die Aufzeichnungen im Gerät richtig sind. Diese sind daher der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie Lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

 

Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat der Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 min einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 min, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 min ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.5 der Verordnung (EG) 561/2006 muss ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben.

 

Gemäß § 134 Abs.1a KFG 1967 sind Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs.4 der Verordnung (EG) 561/2006, der Verordnung (EWG) 3821/85 sowie der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Artikel 2 Abs.2 und 3 der Verordnung [EG] 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Fall der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

 

5.2. Nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim mehrmaligen Überschreiten der Lenkzeiten bzw. beim mehrmaligen Unterschreiten der Ruhezeiten oder beim Nichteinhalten der notwendigen Lenkpausen in den Fällen, in denen diese Übertretungen in einem engen zeitlichen Konnex stehen und es sich um ineinandergreifende Transporte handelt, von einem Gesamtkonzept im Sinne eines fortgesetzten Deliktes auszugehen (siehe z.B. VwGH vom 28.03.2003, 2002/02/0140). Es waren daher die entsprechenden Punkte im erstinstanzlichen Straferkenntnis jeweils zusammenzufassen. Weiters war der Spruch hinsichtlich der Lenkzeiten sowie der Ruhezeiten sprachlich exakter zu fassen und die verletzten Rechtsvorschriften zu korrigierten. Die jeweiligen Zeiträume, in denen der Berufungswerber die Lenkzeiten überschritten bzw. die Ruhezeiten unterschritten hat, wurden ihm bereits in der Strafverfügung (und damit innerhalb der Verjährungsfrist) richtig und vollständig vorgehalten. Für den Berufungswerber war daher klar, welche Übertretungen ihm korrekt vorgehalten wurden und er war in seinen Verteidigungsrechten in keiner Weise eingeschränkt. Es besteht auch keinerlei Gefahr, dass er wegen dieser Übertretungen neuerlich verfolgt werden könnte, weil die Übertretungen aufgrund der Angabe der genauen Zeiträume eindeutig bestimmt sind. Der UVS war daher zur Korrektur der Tatvorwürfe auch nach Ablauf der Verjährungsfrist berechtigt und verpflichtet.

 

Entsprechend § 134 Abs.1a KFG sind sämtliche Übertretungen in Österreich unter Anwendung der österreichischen Rechtslage von den österreichischen Behörden zu ahnden, weil sie eben hier festgestellt wurden. Der Berufungswerber wurde auch noch nicht im Ausland wegen dieser Übertretungen verfolgt. Auf diese Weise wird auch dem Grundgedanken der Verordnung (EWG) 3821/85 sowie der Verordnung (EG) 561/2006 Rechnung getragen, wonach die Lenk- und Ruhezeiten der Berufskraftfahrer im gesamten Geltungsbereich dieser Verordnungen einheitlich geregelt sind und Übertretungen auch für einen relativ langen Zeitraum (28 Tage) im Nachhinein geahndet werden können. Richtig ist, dass die anzuwendenden Strafbestimmungen in den einzelnen Ländern unterschiedlich sind, diese ändert aber nichts an der Anwendbarkeit der jeweiligen nationalen Vorschrift, je nachdem in welchem Land die Übertretungen festgestellt wurden.

 

Alle angeführten Überschreitungen der Lenkzeiten bzw. Unterschreitungen der Ruhezeiten sowie das Nichteinhalten der Lenkpausen sind durch die Auswertung der Fahrerkarte erwiesen. Der Berufungswerber hat diese damit in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.2 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG für jede einzelne Übertretung bis zu 5.000 Euro.

 

Für den Umstand, dass der Berufungswerber seine Fahrerkarte nicht in die Beifahrerlade eingelegt hatte, erscheint eine Geldstrafe von 150 Euro ausreichend. Es ist zwar durchaus möglich, dass der Berufungswerber dies in der Absicht unterlassen hatte, seine Arbeitszeiten für eine allfällige spätere Kontrolle zu verheimlichen, dennoch erscheint auch diese herabgesetzte Strafe ausreichend, um ihn für die Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Bezüglich des Nichteinhaltens der Lenkpausen ist zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er in drei Fällen die erlaubte Lenkzeit von 4,5 Stunden nur relativ geringfügig überschritten hatte und in drei weiteren Fällen die Lenkpausen zwar nicht richtig eingelegt hatte, insgesamt aber innerhalb der Lenkzeit von 4,5 Stunden mehrere kürzere Lenkpausen eingelegt hatte, welche ebenfalls einen Zeitraum von 45 min ergeben haben. Nur in einem Fall, nämlich am 09.12. von 08.57 Uhr bis 19.15 Uhr hat er die erlaubte Lenkzeit ohne Unterbrechungen tatsächlich massiv überschritten. Es konnten daher die von der Erstinstanz dafür insgesamt verhängten Strafen von 870 Euro wesentlich – nämlich auf 300 Euro – herabgesetzt werden.

 

Bezüglich der Ruhezeiten ist zu berücksichtigen, dass er sie in einem Fall nur geringfügig unterschritten hat, die sonstigen Unterschreitungen waren allerdings massiv. Zu seinen Gunsten kann lediglich noch berücksichtigt werden, dass der LKW über längere Zeiträume vom zweiten Fahrer gelenkt wurde und der Berufungswerber sich in diesen Zeiten zumindest theoretisch ausruhen konnte. Diese Zeiträume gelten aber gemäß Artikel 8 Abs.8 der Verordnung (EG) 561/2006 nicht als Ruhezeit, weil das Fahrzeug in dieser Zeit eben gefahren ist. Die Erstinstanz hat für diese Unterschreitungen der Ruhezeit Strafen von insgesamt 1.160 Euro festgesetzt. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Umstände kann die Strafe auf 600 Euro herabgesetzt werden.

 

Die Überschreitungen der Tageslenkzeit sind durchaus massiv, lediglich jene vom 12. zum 14.12.2007 war nicht besonders gravierend. Die Erstinstanz hat dafür Geldstrafen von insgesamt 1.445 Euro festgesetzt, diese scheinen doch überhöht, weshalb sie auf insgesamt 650 Euro herabgesetzt werden konnte.

 

Mit den nunmehr herabgesetzten Strafen wird dem Unrechtsgehalt der Übertretungen noch ausreichend Rechnung getragen und sie erscheinen hoch genug, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Eine noch weitere Herabsetzung ist sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht möglich.

 

Als wesentlicher Strafmilderungsgrund wurde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe lagen nicht vor. Die nunmehr herabgesetzten Geldstrafen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei entsprechend der von der Erstinstanz vorgenommenen Einschätzung davon ausgegangen wird, dass dieser über ein monatliches Einkommen von ca. 1.200 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügt.

 

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass übermüdete Lenker von schweren Kraftfahrzeugen eine große Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, weshalb die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten sowie Fahrtunterbrechungen zum Schutz aller anderen Verkehrsteilnehmer notwendig ist. Es müssen daher für die vom Berufungswerber begangenen lang andauernden und teilweise auch massiven Verstöße deutlich spürbare Geldstrafen verhängt werden.

 

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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